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Document 32015R2015

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 295 vom 12.11.2015, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2015/oj

    12.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2015 DER KOMMISSION

    vom 11. November 2015

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 4a Unterabsatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zusätzliche Bewertungen der Angemessenheit von externen Ratings gemäß Artikel 44 Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG sollten eine kritische Bedeutung haben und im Rahmen des Risikomanagementsystems eine wichtige Rolle spielen, da sie Risiken im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung mindern.

    (2)

    Die verfahrenstechnischen Aspekte der zusätzlichen Bewertungen müssen in den Leitlinien zum Risikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG ihren Niederschlag finden, da zusätzliche Bewertungen Bestandteil des Risikomanagementsystems sind.

    (3)

    Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die verfahrenstechnischen Aspekte der zusätzlichen Bewertungen in ihre Leitlinien zum Risikomanagement auf und dokumentieren die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen sowie die Art und Weise, in der diese Bewertungen durchgeführt werden, und tragen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeit Rechnung.

    (4)

    Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

    (5)

    Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Leitlinien zum Risikomanagement

    Für die Zwecke der Bewertung der Angemessenheit von externen Ratings, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, anhand von zusätzlichen Bewertungen gemäß Artikel 44 Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG nehmen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes in ihre Leitlinien zum Risikomanagement auf:

    a)

    Umfang und Häufigkeit der zusätzlichen Bewertungen;

    b)

    Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Annahmen;

    c)

    Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen und die Bedingungen für eine Ad hoc-Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen.

    Artikel 2

    Aufgaben der Risikomanagementfunktion

    Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die zusätzlichen Bewertungen im Einklang mit den Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Artikel 1 abdeckt und die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung gebührend berücksichtigt.

    Artikel 3

    Für die zusätzlichen Bewertungen herangezogene Informationen

    Bei der Durchführung der zusätzlichen Bewertungen ziehen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Informationen aus zuverlässigen und aktuellen Quellen heran.

    Artikel 4

    Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen

    (1)   Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich ihre zusätzlichen Bewertungen.

    (2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überprüfen die zusätzlichen Bewertungen außerdem ad hoc, wenn eine der Bedingungen nach Artikel 1 Buchstabe c erfüllt ist oder die Annahmen, auf denen diese Bewertungen beruhen, nicht mehr zutreffen.

    Artikel 5

    Dokumentation

    Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren Folgendes:

    a)

    die Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Bewertungen;

    b)

    den Grad der Berücksichtigung der Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


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