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Document 62007CA0430

Rechtssache C-430/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Entscheidung 2000/764/EG — Nachweis und epidemiologische Überwachung von boviner spongiformer Enzephalopathie — Verordnung [EG] Nr. 2777/2000 — Maßnahmen zur Marktstützung — Veterinärmaßnahmen — Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines Teils der Kosten für Tests — Richtlinie 85/73/EWG — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zur Finanzierung des nicht von der Gemeinschaft übernommenen Teils der Kosten einzelstaatliche Fleischbeschaugebühren oder Gebühren für die Bekämpfung von Tierseuchen zu erheben)

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-430/07) (1)

(Entscheidung 2000/764/EG - Nachweis und epidemiologische Überwachung von boviner spongiformer Enzephalopathie - Verordnung [EG] Nr. 2777/2000 - Maßnahmen zur Marktstützung - Veterinärmaßnahmen - Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines Teils der Kosten für Tests - Richtlinie 85/73/EWG - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zur Finanzierung des nicht von der Gemeinschaft übernommenen Teils der Kosten einzelstaatliche Fleischbeschaugebühren oder Gebühren für die Bekämpfung von Tierseuchen zu erheben)

2009/C 205/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nederlandse Raad van State — Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (ABl. L 305, S. 35), Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt (ABl. L 321, S. 47), Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103), der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) und Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14), geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162, S. 1) — Untersuchung auf ESB — Zugelassene Schnelltests — Ausschließliche Finanzierung durch die Gemeinschaft oder zwingend vorgeschriebene Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten unter Abwälzung der Kosten auf die Marktteilnehmer im Wege der Erhebung von Abgaben — Urteil in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung die Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie erfasst werden, die in den Niederlanden in den Monaten Mai und Juni 2001 für jegliches Fleisch von mehr als 30 Monate alten, für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern obligatorisch waren.

2.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das durch diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auferlegte Verbot der Vermarktung von Fleisch von mehr als 30 Monate alten, nicht mit Negativbefund auf bovine spongiforme Enzephalopathie getesteten Rindern eine Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, die in den Programmen zur Tilgung und Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie vorgesehen ist.

3.

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung sowie die Art. 4 und 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Gebühren zur Finanzierung der Kosten für Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie zu erheben. Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Gebühren, die mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern zusammenhängen, müssen die für die Gemeinschaftsgebühren vorgesehenen Grundsätze beachtet werden, nach denen zum einen dieser Gesamtbetrag die entstandenen Kosten, die die Löhne und Sozialabgaben sowie die mit der Durchführung dieser Tests verbundenen Verwaltungskosten umfassen, nicht übersteigen darf und zum anderen die direkte oder indirekte Erstattung einer solchen Gebühr untersagt ist.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


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