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Document 52023PC0368

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2023/368 final

Brüssel, den 28.6.2023

COM(2023) 368 final

2023/0211(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

{COM(2023) 364 final} - {COM(2023) 369 final} - {SEC(2023) 257 final} - {SWD(2023) 233 final} - {SWD(2023) 234 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) Nr. (XXX/XXX) über die Einführung des digitalen Euro im Hinblick auf Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro, die von Zahlungsdienstleistern mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, erbracht werden. Die Verordnung (XXX/XXX) über die Einführung des digitalen Euro ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist. Damit die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, im Euro-Währungsgebiet von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats angemessen beaufsichtigt wird, müssen für diese Zahlungsdienstleister Rechtsvorschriften erlassen werden. Die Vorschriften für den Zugang zum digitalen Euro und dessen Verwendung in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sind in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. (XXX/XXX) über die Einführung des digitalen Euro festgelegt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die durch die Richtlinie (EU) XXX/23 geändert wird. Die Richtlinie über Zahlungsdienste enthält harmonisierte Vorschriften für die freie Erbringung von Zahlungsdiensten in der gesamten Union und sollte auch für Zahlungsvorgänge in digitalem Euro gelten. Die vorliegende Verordnung wird es Zahlungsdienstleistern mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, insbesondere ermöglichen, Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit zusätzlich zu anderen Zahlungs- und Bankdienstleistungen Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anzubieten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorliegende Verordnung ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, da alle Zahlungsdienstleister in der EU unabhängig davon, wo sie zugelassen sind, in der Lage sein sollten, im besten Interesse von Unternehmen und Menschen vergleichbare Dienste zu erbringen.

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Strategien der Kommission für ein digitales Finanzwesen 1 und für den Massenzahlungsverkehr. In der dazugehörigen Mitteilung wird dargelegt, dass vor dem Hintergrund der laufenden Bemühungen zur Verringerung der Fragmentierung des EU-Massenzahlungsmarkts der digitale Euro als Katalysator für Innovation in den Bereichen Zahlungsverkehr, Finanzen und Handel wirken würde. Daher sollten Zahlungsdienstleister, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz in der Union haben, Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anbieten, damit ein starker Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern gewährleistet ist.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Wie die Richtlinie (EU) 2015/2366 stützt sich auch die vorliegende Verordnung auf Artikel 114 AEUV. Durch Regelung der Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, wird die vorgeschlagene Verordnung den freien Verkehr von Zahlungsdiensten in der gesamten Union gewährleisten. Sie wird sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister unabhängig davon, wo sie ihren Sitz in der Union haben, vergleichbaren Anforderungen und Aufsichtsstandards unterliegen, was notwendig ist, um die Finanzstabilität zu wahren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister zu gewährleisten.

Subsidiarität

Mit der vorliegenden Verordnung wären die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. XX über die Einführung des digitalen Euro auf Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, anzuwenden. Die Verordnung (EU) Nr. XX über die Einführung des digitalen Euro stützt sich auf Artikel 133 und fällt somit in die alleinige Zuständigkeit der Union.

Angesichts der Tatsache, dass das mit den vorgeschlagenen Maßnahmen verfolgte Ziel darin besteht, sicherzustellen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, die sich auf Artikel 114 AEUV stützen, für die Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro gelten, die durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, erbracht werden, lässt sich dies am besten auf EU-Ebene anstatt durch verschiedene nationale Initiativen erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Die vorliegende Verordnung ist erforderlich, um im Binnenmarkt Hindernisse zwischen Zahlungsdienstleistern mit Sitz inner- und außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu verhindern. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen ähneln denen der Verordnung über die Einführung des digitalen Euro und stehen aus den in der Begründung zu jenem Vorschlag dargelegten Gründen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks, da sie allgemeine Geltung hat und in allen ihren Teilen verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, sodass mögliche Unterschiede bei der Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Ex-post-Bewertungen, Konsultationen der Interessenträger und eine Folgenabschätzung, die im Rahmen der Vorarbeiten für den Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro durchgeführt wurden. Die Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 14. Oktober 2022 vorgelegt und am 25. April 2023 gebilligt.

Aus Gründen der Kohärenz mit der Richtlinie über Zahlungsdienste sollten alle Zahlungsdienstleister in der EU das Recht haben, Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro im Euro-Währungsgebiet anzubieten. Dies wird zu einem innovativeren und wettbewerbsfähigeren Massenzahlungsmarkt beitragen.

Im Hinblick auf die Grundrechte wird mit diesem Vorschlag insbesondere sichergestellt, dass Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, (bei der Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro) unternehmerische Freiheit im Sinne von Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genießen. Nähere Ausführungen bezüglich der Achtung anderer Grundrechte finden sich in der Begründung zum Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorliegende Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Mithilfe der Daten von Zahlungsdienstleistern, Händlern und der Europäischen Zentralbank kann laufend überwacht werden, ob das Ziel, den Zahlungsbedarf im digitalen Zeitalter durch die von der Zentralbank ausgegebene Währung, den Euro, zu decken und so die EU zu stützen, erreicht wird. Als Hauptindikatoren für die Überwachung der Verwendung des digitalen Euro in der digitalisierten Wirtschaft der EU könnten die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Massenzahlungen in digitalem Euro und ihr relativer Anteil im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln herangezogen werden.

Der Vorschlag umfasst einen allgemeinen Plan für die Überwachung und die Bewertung der Auswirkungen auf die spezifischen Ziele und sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach Datum der Anwendung der Verordnung (und danach alle drei Jahre) eine erste Überprüfung vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre wichtigsten Feststellungen mitteilen muss. Die Überprüfung muss gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung der Kommission durchgeführt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand (Artikel 1)

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, Vorschriften über die besonderen Verpflichtungen, denen Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Bereitstellung des digitalen Euro nachkommen müssen, und die Beaufsichtigung und Durchsetzung dieser Verpflichtungen festzulegen.

Bereitstellung des digitalen Euro (Artikel 3)

Unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. (XXX/XXX) über die Einführung des digitalen Euro, in dem der Zugang zum digitalen Euro und dessen Verwendung außerhalb des Euro-Währungsgebiets geregelt ist, sollte sich die Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in erster Linie richten an i.) natürliche oder juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ii.) natürliche oder juristische Personen, die in der Zeit ihres Aufenthalts oder ihrer Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ein auf digitalen Euro lautendes Konto eröffnet haben, auch wenn sie sich dort nicht länger aufhalten oder dort nicht länger niedergelassen sind, und iii.) Besucher unter den in Artikel 20 der Verordnung über die Einführung des digitalen Euro aufgeführten Bedingungen.

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets zugelassene Zahlungsdienstleister können diese Dienste im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Richtlinie 2015/2366 erbringen.

Anwendbares Recht und zuständige Behörden (Artikel 4 bis 6)

In Artikel 5 wird klargestellt, dass die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, geändert durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG – COM(2023) 366 final], für den digitalen Euro gilt. Die genannte Richtlinie sieht vor, dass nicht nur Banknoten und Münzen, sondern auch Zentralbankgeld für den Massenzahlungsverkehr als „Geld“ im Sinne der genannten Richtlinie gelten sollte. Ebenso sollte der in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers festgelegte Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für den digitalen Euro gelten.

Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, dürfen den digitalen Euro bereitstellen und unterliegen dabei den Aufsichts- und Sanktionsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist.

Die Behörden, die im Rahmen der nach Artikel 114 AEUV erlassenen Richtlinien 2015/2366 und 2015/849 für die Beaufsichtigung und Durchsetzung aller darin festgelegten Verpflichtungen zuständig wären, müssten gemäß der vorliegenden Verordnung auch die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Einführung des digitalen Euro sicherstellen.

Die in den Richtlinien 2015/2366 und 2015/849 festgelegten Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten auch für den digitalen Euro gelten.

Schlussbestimmungen (Artikel 8)

Die vorliegende Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

2023/0211 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der im September 2020 vorgelegten Strategie zum digitalen Finanzwesen und zum Massenzahlungsverkehr 4 hob die Kommission hervor, dass im Kontext der aktuellen Bemühungen, die Fragmentierung des EU-Markts für Massenzahlungen zu verringern, ein digitaler Euro als digitale Zentralbankwährung für Massenzahlungen Innovationen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Finanzen und Handel vorantreiben würde.

(2)Mit der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] zur Einführung des digitalen Euro wird der digitale Euro geschaffen und werden – insbesondere, was seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel und seine Bereitstellung, Verwendung und wesentlichen Merkmale angeht – diesbezüglich Vorschriften festgelegt, um den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und seine Verwendung als einheitliche Währung sicherzustellen.

(3)Es muss sichergestellt werden, dass alle Zahlungsdienstleister unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben, deren Währung der Euro ist, oder nicht, digitalen Euro bereitstellen und somit den freien Dienstleistungsverkehr in der Union nutzen können. Würden alle Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen, würde dies EU-weit zu einem hohen Maß an Innovation beitragen, Zahlungen erleichtern und den Wettbewerb stärken und die Integrität des Binnenmarkts wahren. Sämtliche Zahlungsdienstleister mit Sitz in der Union sollten deshalb für natürliche oder juristische Personen mit Aufenthalt bzw. Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für natürliche oder juristische Personen, die in der Zeit ihres Aufenthalts oder ihrer Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ein auf digitalen Euro lautendes Konto eröffnet haben, auch wenn sie sich dort nicht länger aufhalten oder dort nicht länger niedergelassen sind, oder für Besucher im Euro-Währungsgebiet zu gleichen Bedingungen Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen können. Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten für jede sonstige natürliche oder juristische Person, die sich in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittland aufhält bzw. dort niedergelassen ist, ebenfalls unter den in der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] festgelegten Bedingungen digitalen Euro bereitstellen können.

(4)Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten bei der Bereitstellung von digitalem Euro die gleichen Vorschriften anwenden wie Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass der digitale Euro von allen Zahlungsdienstleistern mit Sitz in der Union einheitlich bereitgestellt wird.

(5)Für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sollten einheitliche Aufsichtsstandards gelten, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Sitz unterhält, den Euro als Währung hat oder nicht. Zu diesem Zweck sollten für die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, für die Sanktionsregelung und für die Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 , ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt – COM/2023/366 final – einfügen], und der Richtlinie (EU) 2015/843 6 , ersetzt durch die Richtlinie (EU) [bitte Verweis auf den Vorschlag für die Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final – einfügen] gelten.

(6)Um zu überwachen, ob die in der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] festgelegten zahlungsbezogenen Pflichten erfüllt werden, sollten die Behörden, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständig sind, in gleicher Weise mit der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten wie die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen].

(7)Nach Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2015/2366 bezeichnet der Ausdruck „Geld“ Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld. Als neue Form von Zentralbankgeld mit dem Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels sollte der digitale Euro als Geld im Sinne der Richtlinie 2015/2366 betrachtet werden; diese wird durch die Richtlinie (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt – COM/2023/366 final einfügen], die die Definition von „Geld“ auf alle Formen von für den Massenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld ausweitet, ersetzt. Dieselbe Definition von „Geld“ sollte auch in die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union übernommen werden.

(8)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da Zahlungsdienstleister einheitlichen Vorschriften unterliegen sollten, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat ihres Sitzes den Euro als Währung hat oder nicht, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen dieser Maßnahme zur Gewährleistung der Integrität des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am [XX.XX 2023] eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften in Bezug auf Folgendes festgelegt:

a)die speziellen Pflichten, die für Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalem Euro gelten;

b)die Beaufsichtigung und Durchsetzung der unter Buchstabe a genannten Pflichten durch die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist;

c)die speziellen Pflichten, die für Originalhersteller mobiler Geräte und für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in Bezug auf den digitalen Euro gelten, wenn sich ihr Sitz in Mitgliedstaaten befindet, deren Währung nicht der Euro ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„digitaler Euro“ die digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht, im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen];

2.„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

3.„Zahlungsdienst im Zusammenhang mit dem digitalen Euro“ einen Zahlungsdienst im Zusammenhang mit dem digitalen Euro im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen];

4.„Aufenthalt“ den Ort des rechtmäßigen Aufenthalts einer natürlichen Person in der Union im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ;

5.„Besucher“ eine natürliche Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen];

6.„Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist“ einen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen];

7.„mobiles Gerät“ ein mobiles Gerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen].

Artikel 3
Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro

Im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 können Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, für folgende Personen Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen:

a)für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,

b)für natürliche und juristische Personen, die in der Zeit ihres Aufenthalts oder ihrer Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ein auf digitalen Euro lautendes Konto eröffnet haben, auch wenn sie sich dort nicht länger aufhalten oder dort nicht länger niedergelassen sind,

c)für Besucher,

d)für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, unter den in Artikel 18 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] festgelegten Bedingungen,

e)für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt oder Niederlassung in Drittländern, einschließlich Gebieten, die eine Währungsvereinbarung mit der Europäischen Union geschlossen haben, unter den in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] festgelegten Bedingungen.

Artikel 4
Anzuwendendes Recht

(1)Die in Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Kapitel V, Artikel 18, Kapitel VII, Kapitel VIII und Kapitel IX der Verordnung (EU) Nr. X über die Einführung des digitalen Euro festgelegten Anforderungen gelten für Zahlungsdienstleister mit Sitz im Gebiet von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro erbringen.

Die in Artikel 33 der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] festgelegte Anforderung gilt für Originalhersteller mobiler Geräte und für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

(2)Gemäß Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt in der durch die Richtlinie (EU) [please insert reference – proposal for a Directive on payment services and electronic money services in the internal market - COM/2023/366 final] geänderten Fassung, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsvorgänge in digitalem Euro.

(3)Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union gelten deren Bestimmungen für Zahlungsvorgänge in digitalem Euro.

(4)Unbeschadet des Artikels 37 der Verordnung [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] gelten die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers auch für den digitalen Euro.

Artikel 5
Zuständige Behörden

(1)Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Erfüllung der in den Kapiteln IV, V, VI und VII der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] genannten Pflichten gilt für die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, für die Sanktionsregelung und für die Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Tätigkeiten, die Zahlungsdienstleister mit Niederlassung in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Zusammenhang mit dem digitalen Euro ausüben, die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Erfüllung der in Kapitel IX der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] genannten Pflichten gilt für die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, für die Sanktionsregelung und für die Aufsichtsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Tätigkeiten, die Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Zusammenhang mit dem digitalen Euro ausüben, die Richtlinie (EU) 2015/843 des Europäischen Parlaments und des Rates.  

Artikel 6
Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank

Um die Anwendung der Kapitel IV, V und VII der Verordnung (EU) [Bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro – COM(2023) 369 final – einfügen] zu überwachen, arbeiten die in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit der Europäischen Zentralbank zusammen.

Artikel 7
Änderungen

Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erhält folgende Fassung: „‚Geld‘ für den Massenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld oder elektronisches Geld“.

Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final)
(2)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(3)    ABl. C […] vom […], S. […].
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM/2020/591 final).
(5)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(6)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(7)    Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
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