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Document 32021R2115

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

PE/64/2021/REV/1

ABl. L 435 vom 6.12.2021, p. 1–186 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj

6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 435/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden die Herausforderungen dargelegt, welche für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört eine größere Ergebnis- und Marktorientierung der GAP, die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit, einschließlich der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen und der ländlichen Gebiete in ökonomischer, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht, zu fördern sowie zu helfen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2)

Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels die Kohärenz mit den außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Union sicherstellen. Das Bekenntnis der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gebietet, dass den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen bei der Politikgestaltung Rechnung getragen wird.

(3)

Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf internationaler Ebene, auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die GAP sollte auf Ergebnisse ausgerichtet sein („Umsetzungsmodell“). Daher sollte die Union lediglich allgemeine Parameter — wie die Ziele der GAP und ihre grundlegenden Anforderungen — festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort und der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union leisten kann.

(4)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Zuschüsse, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(5)

Die Vorschriften über Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Fonds der Union an eine solide wirtschaftspolitische Steuerung gekoppelt wird, über die territoriale Entwicklung sowie die Sichtbarkeit der aus den Fonds der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geleisteten Unterstützung sollten auch für die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten, um bei diesen Aspekten die Kohärenz mit den Fonds der Union sicherzustellen.

(6)

Synergien zwischen dem ELER und dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten „Horizont Europa“,, sollten bewirken, dass der ELER die Ergebnisse von Forschung und Innovation bestmöglich nutzt — insbesondere jene, die aus Projekten hervorgehen, die von „Horizont Europa“ und der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP) finanziert wurden — und damit Innovationen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten vorangebracht werden.

(7)

Aufgrund der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt systematisch in alle Politikbereiche der Union einbezogen werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, von den jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % für Biodiversitätsziele bereitzustellen.

(8)

Den Mitgliedstaaten sollte Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe und Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen und Bedingungen notwendigen gemeinsamen Elemente umfasst („Rahmendefinitionen“), festgelegt werden.

(9)

Um die Rolle der Landwirtschaft bei der Bereitstellung öffentlicher Güter zu stärken, muss eine geeignete Rahmendefinition für den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ außerdem sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen, wobei Landwirte die Wahl zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten haben sollten. Zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und die einschlägigen Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen definieren.

(10)

Zur Sicherung von für die gesamte Union geltenden wesentlichen Elementen, welche die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleisten, ohne die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können.

(11)

Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen damit erfassen können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist.

(12)

Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten.

(13)

Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass in Fällen, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, andere beweidbare Arten nicht ausgenommen sind. Außerdem sollte sie den Mitgliedstaaten ermöglichen, weitere Kriterien festzulegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht. Dazu könnten Arten gehören, bei denen Teile der Pflanze, wie Blätter, Blüten, Stängel oder Früchte, direkt oder wenn sie zu Boden fallen, beweidbar sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch entscheiden können, die Flächen, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind, zu begrenzen — auch auf Flächen, die Teil etablierter lokaler Verfahren sind.

(14)

Mit der Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“ sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten damit auch Agrarforstsysteme erfassen, in denen auf mit Bäumen bewachsenen landwirtschaftlichen Parzellen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur nachhaltigeren Nutzung des Bodens stattfinden.

(15)

Um dahingehend Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass die Unterstützung für eine landwirtschaftliche Fläche gewährt wird, die dem Landwirt zur Verfügung steht und auf der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Fläche dem Landwirt zur Verfügung steht. Bei der Festlegung angemessener Bedingungen, nach denen Flächen, die auch für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, als förderfähige Hektarfläche berücksichtigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Wahrscheinlichkeit einer gelegentlichen und vorübergehenden Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nicht strikt landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie dem potenziellen Beitrag bestimmter außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Einkommensdiversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen.

(16)

Angesichts der äußerst ehrgeizigen Umweltziele der GAP sollte die Umsetzung bestimmter Konditionalitätsvorschriften und der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (im Folgenden "Öko-Regelungen") im Rahmen von Direktzahlungen keine Reduzierung der förderfähigen Fläche bewirken. Landwirtschaftliche Flächen sollten den Anspruch auf Direktzahlungen nicht verlieren, wenn darauf im Rahmen von Unions- oder nationalen Regelungen, die zur Erreichung eines oder mehrerer umwelt- und klimabezogener Ziele der Union beitragen, nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in Paludikultur angebaut werden. Weiter für Direktzahlungen in Betracht kommen sollten landwirtschaftliche Flächen auch dann, wenn sie bestimmten umweltschutzbezogenen Anforderungen der Union unterliegen oder im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der konformen nationalen Regelungen, aufgeforstet werden, oder wenn Flächen Stilllegungsverpflichtungen unterliegen.

(17)

In Anbetracht des Vereinfachungsbedarfs sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Landschaftselemente, die die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer Parzelle nicht wesentlich behindern, Teil der förderfähigen Fläche bleiben. Bei der Berechnung der förderfähigen Fläche von Dauergrünland sollten die Mitgliedstaaten eine vereinfachte Methode anwenden dürfen, um die von nicht förderfähigen Landschaftselementen besetzten Flächen in Abzug zu bringen.

(18)

Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte — im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften — die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % von der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ umfasst sein.

(19)

Zur weiteren Verbesserung der Leistung der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Landwirte ausgerichtet werden. Um einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Landwirt“. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen anhand objektiver Bedingungen festlegen, welche Landwirte als aktive Landwirte gelten. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, die auch zur Vitalität ländlicher Gebiete beitragen, Direktzahlungen gewähren und eine Negativliste derjenigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erstellen können, im Vergleich zu denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel nur eine geringfügige Rolle spielen. Die Negativliste sollte nicht die einzige Grundlage zur Festlegung der Definition bilden, sondern ergänzend herangezogen werden, um die betreffenden nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ermitteln zu können; der Nachweis der betreffenden Personen, dass sie die in der Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ enthaltenen Kriterien erfüllen, bleibt davon unberührt. Damit für bessere Einkommen gesorgt wird, das sozioökonomische Gefüge ländlicher Gebiete gestärkt wird oder die diesbezüglichen Ziele verfolgt werden, sollte die Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ die Unterstützung pluriaktiver Landwirte oder nebenberuflich tätiger Landwirte, die neben der Landwirtschaft auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht ausschließen.

(20)

Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.

(21)

Um im Hinblick auf das Ziel der Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlung und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „neuer Landwirt“ auf Unionsebene.

(22)

Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 AEUV Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die Leitgedanken der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollte auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden; dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Landwirtschaft als Wirtschaftszweig in den Mitgliedstaaten eng mit der gesamten Volkswirtschaft verflochten ist. Mit diesen spezifischen Zielen sollte — im Einklang mit der Folgenabschätzung — ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima, Energie und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

(23)

Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung und Digitalisierung investiert und müssen die Einführung und die effektive Bereitstellung von Technologien, insbesondere digitalen Technologien, sowie der Zugang zu und der verstärkte Austausch von unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden.

(24)

Die Union muss einen modernen, wettbewerbsfähigen, widerstandsfähigen und diversifizierten Agrarsektor fördern, der Nutzen aus hochwertiger Erzeugung und Ressourceneffizienz zieht und im Rahmen eines wettbewerbsfähigen und produktiven Agrar- und Lebensmittelsektors unter Wahrung des Modells des landwirtschaftlichen Familienbetriebs langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet.

(25)

Um tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zu fördern und so zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit beizutragen, muss die Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette verbessert werden, und zwar insbesondere durch die Förderung von Formen der Zusammenarbeit mit und zugunsten von Landwirten sowie durch die Förderung kurzer Versorgungsketten und Verbesserung der Markttransparenz.

(26)

Die Union muss besser auf gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit reagieren, auch in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden. Diesbezügliche Fortschritte sind nur erreichbar, wenn bestimmte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren, wie der ökologische/biologische Landbau, integrierter Pflanzenschutz, Agrarökologie, Agrarforstwirtschaft oder Präzisionslandwirtschaft, gefördert werden. In diesem Sinne sollten auch Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls und Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen vorangetrieben werden.

(27)

Das Umsetzungsmodell sollte nicht zu 27 unterschiedlichen nationalen Konzepten der Agrarpolitik führen und so den gemeinschaftlichen Charakter der GAP und den Binnenmarkt gefährden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch innerhalb eines festen gemeinsamen Regelungsrahmens einen gewissen Spielraum gewähren. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Ziele der Union festgelegt und sowohl die Interventionskategorien als auch die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union definiert werden, damit der gemeinschaftliche Charakter der GAP gewährleistet ist. Den Mitgliedstaaten sollte es obliegen, diesen Regelungsrahmen der Union unter Nutzung eines größeren Spielraums in für die Begünstigten geltende Stützungsregelungen zu übertragen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass der Rechtsrahmen für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und die Grundsätze und Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) einhält. Zudem sollten sie ihre GAP-Strategiepläne so umsetzen, wie sie von der Kommission genehmigt wurden.

(28)

Im Interesse der Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Landwirte. Zugleich bedarf es Investitionen in die Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Verfahren und Technologien, um den Markterfolg der Landwirte zu steigern.

(29)

Im Rahmen der stärkeren Marktorientierung der GAP im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ können die Marktbedingungen, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen zu Preisschwankungen führen und die Einkommen insbesondere der Primärerzeuger zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte — auch wenn die Landwirte für ihre Betriebsstrategien und für die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe letztlich selbst verantwortlich sind — ein solider Rahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden.

(30)

Die Förderung und Verbesserung von Umwelt- und Klimaschutz und der Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die GAP sollte sowohl bei der Verringerung der negativen Auswirkungen auf Umwelt und Klima, einschließlich der biologischen Vielfalt, sowie bei der verstärkten Bereitstellung von Umweltgütern — auf allen Arten von Agrar- und Waldflächen (einschließlich Flächen mit hohem Naturwert) und im ländlichen Raum insgesamt — eine Rolle spielen. Daher sollte die Architektur der GAP in Bezug auf diese Ziele von mehr Ehrgeiz getragen sein. Sie sollte Elemente umfassen, die darauf ausgerichtet sind, eine breite Palette an Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und im ländlichen Raum insgesamt zu unterstützen, oder diese auf andere Weise anzustoßen.

(31)

Welche Kombination von Maßnahmenarten im Hinblick auf diese Ziele am besten geeignet ist, wird von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Aufgrund der Notwendigkeit, die Anstrengungen für die Anpassung an den Klimawandel zu verstärken, sind sowohl die Verringerung der Treibhausgasemissionen als auch eine verbesserte CO2-Bindung wichtige Klimaschutzmaßnahmen. Die Unterstützung für die Erzeugung und Verwendung von Energie im Rahmen der GAP sollte für Energie gewährt werden, die, auch in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, eindeutig die Merkmale der Nachhaltigkeit aufweist. Bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen kann sich eine geringere Abhängigkeit von Chemikalien wie Kunstdüngemitteln und Pestiziden besonders positiv auswirken — gerade auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt, wo in vielen Teilen der Union Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden und zur Eindämmung und Umkehrung des Rückgangs der Bestäuberpopulationen rasch benötigt werden.

(32)

Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitbandverbindungen und Konnektivität, digitale und sonstige Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung „Für ein besseres Leben im ländlichen Raum“ das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel, indem die Kommissionsagenda für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Unterstützung für junge Menschen, der Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ gefördert werden und zur Eindämmung des Bevölkerungsschwunds beigetragen wird.

(33)

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Ein besonderer Schwerpunkt sollte daher — unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft — zur Unterstützung der zentralen Rolle der Frauen auf die Förderung der Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen die Lage von Frauen in der Landwirtschaft zu bewerten und auf Herausforderungen einzugehen. Die Gleichstellung der Geschlechter sollte fester Bestandteil der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten ausbauen.

(34)

Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Gründung und Standortsicherung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ dargelegt wird, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Bioökonomie, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten — bei gleichzeitiger Erhaltung der natürlichen Ressourcen — große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung von InvestEU, das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtet wurde, eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung fördern kann.

(35)

Durch die GAP sollte weiterhin die Ernährungssicherheit garantiert, d. h. zu jeder Zeit der Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sichergestellt werden. Zudem sollte sie dazu beitragen, dass sich die Landwirtschaft der Union besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einstellen kann, auch in Bezug auf nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Tierwohl und die Reduzierung von Lebensmittelabfällen. Die GAP sollte weiterhin Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und den Landwirten helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

(36)

Angesichts der Reichweite der Reform, die erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu verwirklichen und den Bedenken Rechnung zu tragen, sollte ein neuer Rechtsrahmen in einer einzigen Verordnung erlassen werden, die die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zusammenfasst und die derzeitigen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ersetzt.

(37)

Diese Verordnung sollte Vorschriften für die Unterstützung der Union aus dem EGFL und dem ELER enthalten, die in Form von Interventionskategorien gewährt wird, die in den von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplänen festgelegt sind.

(38)

Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die daher von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens im Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen im Rahmen dieser Interventionskategorien mit den betreffenden Anforderungen im Einklang stehen. Insbesondere sollte die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß der vorliegenden Verordnung weiter so gestaltet werden, dass sie den Bestimmungen der „Blue Box“ entspricht.

(39)

Es sollte gewährleistet sein, dass Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung, die internationalen Verpflichtungen der Union einhalten. Hierzu gehören die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (12) in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der Union infolge von Änderungen der Zusammensetzung der Union anwendbaren Form..

(40)

Den Informationen zur Leistung der GAP und deren Bewertung auf der Grundlage der Umsetzung der GAP-Strategiepläne wird bei den regelmäßigen Bewertungen durch die Kommission der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung, die auf der Grundlage der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurde, Rechnung getragen.

(41)

Aufbauend auf dem bisherigen System der Auflagenbindung („cross-compliance“), das bis 2022 umgesetzt wird, ist im neuen System der Konditionalität die vollumfängliche Gewährung der GAP-Unterstützung an die Bedingung geknüpft, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl einhalten. Die grundlegenden Normen umfassen eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) in gestraffter Form. Diese Normen sollten den umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen und der neuen Umweltarchitektur der GAP besser Rechnung tragen und damit Ausdruck eines gesteigerten Ehrgeizes in den Bereichen Umwelt und Klima sein, wie dies die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ sowie in ihrer Mitteilung über den MFR für die Jahre 2021 bis 2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (13) festgelegt wurde, dargelegt hat.

(42)

Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl gestärkt wird. Die Konditionalität sollte — im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen — integraler Bestandteil der Umweltarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Landwirte und andere Begünstigte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden.

(43)

Der Rahmen der GLÖZ-Standards soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Dieser Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2022 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Beitrag zur biologischen Vielfalt zu verbessern. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zur Erreichung einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Zur Umsetzung des Rahmens sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard festlegen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren, der Betriebsgröße und der Betriebsstrukturen, der Landnutzung sowie den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage. Die Mitgliedstaaten sollten weitere Standards in Bezug auf die Hauptziele der GLÖZ-Standards festlegen können, um die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen der GLÖZ-Standards zu verbessern. Aufgrund der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus angewandten Bewirtschaftungsverfahren sollte ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirten keine weitere Verpflichtung bezüglich des Fruchtwechsels auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standards für den Fruchtwechsel und den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes bestimmte Ausnahmen in Erwägung ziehen können, um eine unmäßige Belastung kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden oder einige landwirtschaftliche Betriebe auszunehmen, die das mit den GLÖZ-Standards verbundene Ziel bereits erfüllen, weil ein maßgeblicher Teil ihrer Flächen Grünland, auch mit Leguminosen oder brachliegenden Flächen, ist. Auch im Falle von Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil sollte in Bezug auf den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes eine Ausnahme vorgesehen werden.

(44)

Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Landwirte gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität mit der Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl umfassen, die den einzelnen Landwirten und anderen Begünstigten präzise Verpflichtungen auferlegen, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (14), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (16). Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst werden.

(45)

Um durch eine stärkere Sensibilisierung der Begünstigten der GAP-Unterstützung für Beschäftigungs- und Sozialstandards zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen, sollte ein neuer Mechanismus zur Berücksichtigung sozialer Belange eingerichtet werden.

(46)

Im Rahmen dieses Mechanismus sollte die vollumfängliche Gewährung der GAP-Direktzahlungen sowie der Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, an die Bedingung geknüpft werden, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten — insbesondere bestimmte Normen gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (20) und der Richtlinien 2009/104/EG (21) und (EU) 2019/1152 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates. Bis 2025 sollte die Kommission bewerten, ob die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durchführbar ist, und gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Landwirte und andere Begünstigte, die diese Normen nicht einhalten, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden. Aufgrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, den Justizsystemen in Bezug auf die Beschlussfassung und Urteilssprechung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, die in der Gesetzgebung, die Rechtsgrundlage jener Beschlüsse und Urteile ist, nicht vorgesehen sind.

(48)

Im Zuge der Einrichtung des Mechanismus der sozialen Konditionalität sollten die unterschiedlichen nationalen Rahmenregelungen entsprechend berücksichtigt werden, damit das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Sozial- und Arbeitssystems festzulegen, gewahrt ist. Daher sollten die Entscheidungen berücksichtigt werden, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf Durchsetzungsmethoden, Tarifverhandlungen und die Rolle der Sozialpartner sowie gegebenenfalls bei der Umsetzung von Richtlinien in den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik trifft. Die nationalen Arbeitsmarktmodelle und die Autonomie der Sozialpartner sollten geachtet werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollten den Sozialpartnern oder den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchsetzung oder Kontrolle in Bereichen auferlegt werden, die im Rahmen der nationalen Arbeitsmarktmodelle in die Zuständigkeit der Sozialpartner fallen.

(49)

Da die Einrichtung von Systemen auf nationaler Ebene, die die Autonomie und die Besonderheiten nationaler Systeme wahren, äußerst komplex ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die soziale Konditionalität zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen; in jedem Fall muss die Umsetzung aber spätestens ab dem 1. Januar 2025 erfolgen.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten für auf die unterschiedlichen Erzeugungsarten zugeschnittene landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste sorgen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, einschließlich Digitalisierung, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Betriebsberatungsdienste sollten den Landwirten und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Normen, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthaltenen Normen, die für Landwirte und andere GAP-Begünstigte, einschließlich Genossenschaften, gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser, nachhaltiger Einsatz von Pestiziden, Nährstoffbewirtschaftung sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ergeben. Beratung sollte auch für das Risikomanagement und die Innovationsförderung für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten entstehender operationeller Gruppen der EIP, unter Erfassung und Nutzung innovativer Ideen von der Basis, zur Verfügung gestellt werden. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten alle öffentlichen und privaten Berater und Beratungsnetze im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

(51)

Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, sollten mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments Informationen zur Nährstoffbewirtschaftung mit dem Schwerpunkt Stickstoff und Phosphat — bei denen es sich um aus ökologischer Sicht besonders problematische Nährstoffe handelt, die demnach besondere Aufmerksamkeit verdienen –bereitgestellt werden, das den einzelnen Landwirten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. Das Betriebsnachhaltigkeitsinstrument sollte in den Betrieben als Entscheidungshilfe dienen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Landwirten in der gesamten Union sicherzustellen, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Konzeption des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments unterstützen können.

(52)

Damit Landwirte über ihre Verpflichtungen der sozialen Dimension der GAP gegenüber ihren Arbeitnehmern besser informiert und beraten sind, sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1152 und über die in Betrieben geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen schriftlich informieren.

(53)

Um eine fairere Verteilung der Einkommensstützung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Beträge der Direktzahlungen oberhalb einer bestimmten Obergrenze kappen oder kürzen dürfen; das Kürzungsaufkommen sollte entweder für entkoppelte Direktzahlungen und vorrangig für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit verwendet werden oder an den ELER überwiesen werden. Um negative Beschäftigungswirkungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Mechanismus dem Faktor Arbeit Rechnung tragen dürfen.

(54)

Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge zu verhindern und sicherzustellen, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zur Erreichung jener Ziele der GAP leistet, zu denen die Direktzahlungen beitragen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Anforderungen in Gestalt einer Mindestfläche oder eines stützungsbezogenen Mindestbetrags für Direktzahlungen festlegen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, eine tierbezogene Einkommensstützung zu gewähren, die pro Tier zu leisten ist, sollten sie immer einen Mindestbetrag als Schwellenwert festlegen, um eine Benachteiligung jener Landwirte zu vermeiden, die zwar für diese Unterstützung in Betracht kommen, deren Fläche aber unter dem Schwellenwert liegt. Aufgrund der sehr spezifischen Betriebsstrukturen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte Griechenland frei entscheiden können, ob in diesem Gebiet überhaupt Mindestschwellenwerte gelten sollten.

(55)

Da es wichtig ist, dass Landwirte sich an Risikomanagementinstrumenten beteiligen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz der Direktzahlungen zur Unterstützung einer Beteiligung der Landwirte an solchen Instrumenten zuteilen können.

(56)

Um allen aktiven Landwirten ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b AEUV festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, sollte es möglich sein, bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten zu differenzieren oder diese unter Berücksichtigung anderer Interventionen zu verringern. Um Störeffekte für das Einkommen der Landwirte zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen einzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.

(57)

Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Zahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und neue Landwirte verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

(58)

Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind nach wie vor ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da sie eine unverzichtbare Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten spielen und zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für Kleinerzeuger anstelle der anderen Interventionen in Form von Direktzahlungen eine eigene Intervention zu konzipieren. Um diese Unterstützung gezielter auszurichten, sollte bei den Zahlungen differenziert werden können. Damit Kleinerzeuger die Möglichkeit haben, sich für das System zu entscheiden, das ihren Erfordernissen am besten entspricht, sollte die Teilnahme von Landwirten an dieser Intervention freiwillig sein.

(59)

Da es als notwendig anerkannt ist, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zugunsten kleiner und mittlerer Betriebe in einer sichtbaren und messbaren Form zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit durchführen und mindestens 10 % der Finanzausstattung für Direktzahlungen für diese Unterstützung vorsehen. Um diese Ergänzungsstützung gezielter auszurichten und mit Blick auf die unterschiedlichen Betriebsstrukturen in der Union, sollten die Mitgliedstaaten verschiedene Ergänzungsstützungsbeträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen festsetzen und die Unterstützung nach der regionalen Ebene oder nach denselben Gruppen von Gebieten differenzieren können, die sie in ihren GAP-Strategieplänen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit festgelegt haben.

(60)

Für eine gezielt ausgerichtete Verteilung von Direktzahlungen zu sorgen und die Einkommensstützung für diejenigen zu verstärken, die ihrer am dringendsten bedürfen, liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Verschiedene den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Instrumente, einschließlich Kappung und Degressivität sowie Interventionen wie die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die Zahlung für Kleinerzeuger, können wirksam zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Eine Übersicht der diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten sollte in ihren GAP-Strategieplänen enthalten sein. Ausgehend von den Erfordernissen im Zusammenhang mit einer gerechteren Verteilung von Direktzahlungen, auch der Erfordernisse aufgrund einer bestimmten Betriebsstruktur, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie eine obligatorische Umverteilungsprämie und den entsprechenden Mindestprozentsatz oder andere geeignete Maßnahmen, einschließlich der Umverteilungsprämie zu einem niedrigeren Prozentsatz, zur Anwendung bringen.

(61)

Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der Konzeption der Interventionsstrategie im Hinblick auf die gezielte Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt werden sollte. Da diese Tätigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union von wesentlicher Bedeutung ist, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte einzurichten. Mit dieser Interventionskategorie sollte jungen Landwirten nach der Betriebsgründung eine zusätzliche Einkommensstützung gewährt werden. Ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die Zahlung je Hektar oder als Pauschalbetrag berechnen sowie ob sie sie möglicherweise auf eine Höchstzahl von Hektar begrenzen. Da sich die Zahlung lediglich auf die Aufbauphase eines Unternehmens erstrecken sollte, sollte sie für einen Höchstzeitraum ab Stellung des Beihilfeantrags und kurz nach der Betriebsgründung gewährt werden. Wenn die Bezugsdauer der Zahlung über das Jahr 2027 hinausgeht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach diesem Jahr keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

(62)

Die GAP sollte dazu führen, dass sich die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse im Bereich Umweltschutz unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan für Landwirte fakultative Öko-Regelungen in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen festgelegt werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren oder als Ausgleich für den Einsatz dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistung der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.

(63)

Im Interesse der Effizienz sollten sich Öko-Regelungen grundsätzlich auf mindestens zwei Bereiche von Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erstrecken. Aus demselben Grund müssen die zusätzlichen Zahlungen dem Ambitionsniveau der eingegangenen Bewirtschaftungsverpflichtungen entsprechen, während der Ausgleichsbetrag auf den mit den zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren verbundenen Kosten, Einkommensverlusten und Transaktionskosten unter Berücksichtigung der im Rahmen von Öko-Regelungen gesetzten Zielwerte beruhen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeiten aber auch bestimmte, über landwirtschaftliche Tätigkeiten hinausgehenden Praktiken. Diese Praktiken können die verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen, die Wiederbefeuchtung von Torfgebieten, Paludikultur sowie ökologischen/biologischen Landbau einschließen.

(64)

Bei der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) handelt es sich um ein Bewirtschaftungssystem, das maßgeblich zur Verwirklichung mehrerer spezifischer Ziele der GAP und insbesondere zu ihren spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen beitragen kann. Da sich der ökologische/biologische Landbau positiv auf Umwelt und Klima auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten ihn insbesondere bei der Einrichtung von Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigen können und in diesem Zusammenhang den Umfang der Unterstützung bewerten können, die für im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen erforderlich ist.

(65)

Die Mitgliedstaaten sollten Öko-Regelungen als "Eintrittsstufen" festlegen können, die für die Landwirte eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sind. Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten erweiterte Öko-Regelungen festlegen können. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen festlegen können, um auf das Tierwohl und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ausgerichtete Bewirtschaftungsverfahren zu unterstützen.

(66)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Landwirten zu gewährleisten, sollte eine Höchstmittelzuweisung für die gekoppelte Stützung im Rahmen der Direktzahlungen festgelegt werden, welche die Mitgliedstaaten gewähren können, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden, zu steigern. Bei der Konzeption dieser Interventionen sollten die Mitgliedstaaten deren potenzielle Auswirkungen auf den Binnenmarkt berücksichtigen.

(67)

Da allgemein bekannt ist, dass in der Union große Schwierigkeiten in Bezug auf die Erzeugung von Eiweißpflanzen bestehen, müssen diese Schwierigkeiten bei Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung, die sich auf diese pflanzlichen Erzeugnisse beziehen, nicht nachgewiesen werden. Um das Defizit der Union in diesem Bereich zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten einen weiteren Teil der ihnen im Rahmen der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen können, um speziell zur Unterstützung des Anbaus von Eiweißpflanzen gekoppelte Einkommensstützung zu gewähren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Leguminose-Gras-Mischungen unterstützen können, sofern die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen.

(68)

Im Einklang mit den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 müssen eine „kulturspezifische Zahlung“ je Hektar im Zusammenhang mit dem Anbau von Baumwolle förderfähiger Fläche sowie die Unterstützung der Branchenverbände in den baumwollerzeugenden Gebieten beibehalten werden. Da jedoch die Haushaltsmittel für Baumwolle feststehen und nicht für andere Zwecke verwendet werden können und da die Durchführung der kulturspezifischen Zahlung eine Rechtsgrundlage in den Verträgen hat, sollte die Zahlung für Baumwolle nicht Teil der im GAP-Strategieplan genehmigten Interventionen sein und weder dem Leistungsabschluss noch der Leistungsüberprüfung unterliegen. Spezifische Vorschriften sowie Abweichungen von der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten demnach entsprechend festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen.

(69)

Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sind erforderlich, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser Interventionskategorien in bestimmten Sektoren auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten deren Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf Ebene des Sektors gewährleisten. Die groben Interventionskategorien auf Unionsebene sollten für die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven sowie Hopfen und für andere Sektoren festgelegt werden, die zu den Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und zu den Sektoren gehören, die sich auf im Anhang der vorliegenden Verordnung aufzuführende Erzeugnisse erstrecken, in deren Fall bestimmte Interventionen als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden. In Anbetracht des Defizits, das in der Union bei Eiweißpflanzen besteht, und der mit dem Anbau dieser Pflanzen verbundenen ökologischen Vorteile sollten insbesondere Leguminosen in das Verzeichnis der Erzeugnisse in dem genannten Anhang aufgenommen werden, wobei die WTO-Liste der EU zu Ölsaaten zu beachten ist, und sollten die Landwirte unter anderem über die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über diese Vorteile informiert werden.

(70)

Es bedarf einer nationalen Finanzausstattung oder anderer Beschränkungen in Form von Obergrenzen, damit die Besonderheit der Intervention gewahrt bleibt und die Programmplanung für Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen und andere durch diese Verordnung zu bestimmende Sektoren erleichtert wird. Um jedoch die Erreichung der Ziele dieser Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse nicht zu behindern, sollten entsprechend dem bestehenden Ansatz keine finanziellen Beschränkungen gelten,, die für. Wollen Mitgliedstaaten Unterstützung für Interventionen in anderen Sektoren in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, so sollte die entsprechende Mittelzuweisung zwecks Wahrung der Haushaltsneutralität von Mittelzuweisungen für Direktzahlungen des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, keine spezifischen Interventionen für den Hopfensektor oder den Olivenöl- und Tafelolivensektor durchzuführen, sollten die entsprechenden Mittelzuweisungen für diesen Mitgliedstaat als zusätzliche Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen bereitgestellt werden.

(71)

Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Erfordernissen unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Landwirte und andere Landbewirtschafter leisten, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.

(72)

Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann insbesondere umfassen: Prämien im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus für die Umstellung von Flächen auf ökologischen/biologischen Landbau und für deren Erhalt. Die Mitgliedstaaten sollten den ökologischen/biologischen Landbau auf der Grundlage ihrer eingehenden Analyse des Öko-/Bio-Sektors und unter Berücksichtigung der von ihnen in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugung verfolgten Ziele im Einklang mit ihren jeweiligen gebietsspezifischen Bedarfen in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen berücksichtigen, eine Unterstützung zur Erhöhung des Anteils der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorsehen und dafür sorgen, dass die vorgesehenen Mittel dem voraussichtlichen Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen. Die Unterstützung in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen könnte auch Zahlungen für andere Interventionskategorien zur Unterstützung umweltfreundlicher Erzeugungssysteme umfassen, wie Agrarökologie, konservierende Landwirtschaft und integrierte Erzeugung; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierwohl; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen, insbesondere durch traditionelle Zuchtmethoden. Die Mitgliedstaaten sollten nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln dürfen. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn diese aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie sollten für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden können; in hinreichend begründeten Fällen sollte der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen können.

(73)

Forstwirtschaftliche Interventionen sollten zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16.Juli 2021 mit dem Titel „Neue EU-Waldstrategie für 2030“ und gegebenenfalls zum stärkeren Einsatz von Agrarforstsystemen beitragen. Sie sollten auf den nationalen oder subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und auf den im Rahmen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen gründen sollten. Interventionen sollten auf nachhaltigen Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen, die die wirksame Speicherung und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre entsprechend berücksichtigen und gleichzeitig dem stärkeren Schutz der biologischen Vielfalt dienen, und können Folgendes umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land, der Verhütung von Waldbränden und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; den Schutz, die Wiederherstellung und die Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und die Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Bioökonomie.

(74)

Um ein angemessenes Einkommen und eine widerstandsfähige Landwirtschaft in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Landwirten in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren dürfen. Für Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen oder anderen spezifischen Benachteiligungen sollte die Ausweisung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 weiter gelten.

(75)

Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf Unionsebene erzielen kann und um die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und biologische Vielfalt zu verstärken, ist es notwendig, eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Benachteiligungen beizubehalten, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, mit der das Netz „Natura 2000“ errichtet wurde, und der Richtlinie 2000/60/EG ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer daher weiter Unterstützung zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zurückgehen. Auch Landwirten in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG Nachteile ergeben, sollte Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Normen und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, jedoch im Rahmen der GAP-Strategiepläne ausreichend Spielraum gewähren, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete im Gesamtkonzept ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

(76)

Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und innerbetriebliche ebenso wie außerbetriebliche. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung oder der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agrarforstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung. Die Unterstützung kann sich auch auf Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, einschließlich Waldbränden, Stürmen, Überschwemmungen, Schädlingsbefall und Krankheiten, erstrecken. Im Interesse einer besseren Gewährleistung der Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen und gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Mittel für Investitionen bestmöglich nutzen, indem sie die Unterstützung für Investitionen auf die einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Tierwohl abstimmen.

(77)

Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.

(78)

Wenn sie Investitionsförderung gewähren, sollten die Mitgliedstaaten in besonderem Maße das Querschnittsziel der Modernisierung der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete — durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und die Förderung von deren Verbreitung — berücksichtigen. Die Förderung von Investitionen in die Einführung digitaler Technologien in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten, darunter Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, intelligente Dörfer, Unternehmen und Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur im ländlichen Raum, sollte in die im Rahmen der GAP-Strategiepläne vorgesehene Beschreibung, wie diese Pläne zu dem Querschnittsziel beitragen, aufgenommen werden.

(79)

Da die Union einen guten Zustand der Wasserkörper anstrebt und Investitionen diesem Ziel entsprechen müssen, gilt es bezüglich der Unterstützung für die Modernisierung und die Entwicklung von Bewässerungsinfrastruktur Vorschriften festzulegen, damit das genannte Ziel durch den Wasserverbrauch der Landwirtschaft nicht gefährdet wird.

(80)

Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.

(81)

Für Junglandwirte, neue Landwirte und andere Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise oder den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in Bezug auf Geschäftsführungs- sowie Risikoverhütungs- und Risikomanagementkompetenzen ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen auch Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte, neue Landwirte und andere Neueinsteiger festlegen dürfen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.

(82)

Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollte die Unterstützung, die Landwirten gewährt wird, um ihnen bei der Bewältigung von Produktions- und Einkommensrisiken zu helfen, beibehalten und im Rahmen des ELER ausgeweitet werden. So sollte gerade die Möglichkeit von Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich des Einkommensstabilisierungsinstruments, erhalten bleiben, aber Unterstützung sollte auch für andere Risikomanagementinstrumente, bereitgestellt werden. Außerdem sollten alle Arten von Risikomanagementinstrumenten so ausgelegt sein, dass sie Produktions- und Einkommensrisiken abdecken sowie bei Bedarf gezielt auf landwirtschaftliche Sektoren oder Gebiete ausgerichtet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren vereinfachen dürfen, indem sie sich beispielsweise bei der Berechnung der Erzeugung und des Einkommens des Landwirts auf Indizes stützen, sie müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass die Instrumente angemessen auf die Leistung der einzelnen Landwirte reagieren und zu keiner Überkompensation führen.

(83)

Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Eine solche Unterstützung sollte für alle Aspekte dieser Zusammenarbeit möglich sein: die Einrichtung der Zusammenarbeit, Qualitätsregelungen sowie Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungskette und lokalen Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen.

(84)

Es ist wichtig, die Vorbereitung bestimmter Arten der Zusammenarbeit, insbesondere von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP, LEADER-Gruppen und Strategien für intelligente Dörfer zu unterstützen.

(85)

In der Mitteilung „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden der Wissensaustausch und die Ausrichtung auf Innovation als Querschnittsziel der neuen GAP genannt. Die GAP sollte das interaktive Innovationsmodell weiter unterstützen, das die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren stärkt, damit komplementäre Wissensbestände im Hinblick auf die Verbreitung einsatzbereiter Lösungen optimal genutzt werden können. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sollten im Rahmen des AKIS gestärkt werden. Der GAP-Strategieplan sollte Informationen darüber enthalten, wie Berater, Wissenschaftler und das nationale GAP-Netz zusammenarbeiten werden. Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region sollte zur Stärkung seines AKIS und im Einklang mit seinem bzw. ihrem strategischen Ansatz für das AKIS eine Reihe von Maßnahmen finanzieren können, die auf Wissensaustausch und Innovation ausgerichtet sind und Landwirten die Entwicklung betrieblicher Strategien zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihres Betriebs erleichtern, und kann dafür auf die in dieser Verordnung entwickelten Interventionskategorien zurückgreifen. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat eine Strategie für die Entwicklung und den Einsatz digitaler Technologien aufstellen, in deren Rahmen er darlegt, wie er die Digitalisierung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum voranzubringen gedenkt.

(86)

Der EGFL sollte Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien in bestimmten Sektoren weiter finanzieren, und der ELER sollte die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

(87)

Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar so lange schrittweise angehoben werden, bis die Lücke von 90 % gegenüber dem Durchschnitt in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.

(88)

Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Unterstützung aus dem ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Benachteiligungen abzumildern, die sich aus ihrem Entwicklungsstand, ihrer Abgelegenheit oder ihrer Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(89)

Bezüglich der Unterstützung aus dem ELER sollten objektive Kriterien für die Einstufung von Regionen und Gebieten auf Unionsebene festgelegt werden. Die Ermittlung der Regionen und Gebiete auf Unionsebene sollte dabei auf der gemeinsamen regionalen Klassifikation (Systematik der Gebietseinheiten) beruhen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingeführt wurde. Damit für eine angemessene Unterstützung gesorgt ist, insbesondere im Hinblick auf strukturschwache Gebiete und Gefälle zwischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, sollten die neuesten Klassifikationen und Daten verwendet werden.

(90)

Aus dem ELER sollte keine Unterstützung für Investitionen gewährt werden, die der Umwelt schaden würden. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussvorschriften enthalten. Insbesondere sollten aus dem ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Umwelt- und Klimazielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanziert werden.

(91)

Um für bestimmte Prioritäten eine angemessene Finanzierung zu gewährleisten, sollten Vorschriften über Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für diese Prioritäten erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Betrag, der 3 % ihrer jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen vor jeglicher Übertragung entspricht, für Interventionen im Zusammenhang mit dem Generationswechsel reservieren. Bei diesen Interventionen kann es sich auch um erweiterte Einkommensstützung und Unterstützung für die Niederlassung handeln. Aufgrund der Bedeutung der Investitionsförderung für Junglandwirte für die langfristige Tragfähigkeit ihrer Betriebe und die Attraktivität des Sektors, sollte ein Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die ein höherer Fördersatz gilt, auch auf den Mindestbetrag angerechnet werden, der für den Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten vorzusehen ist.

(92)

Um sicherzustellen, dass im Rahmen der GAP ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um den Zielen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Einklang mit den Prioritäten der Union Folge zu leisten, sollte dafür ein bestimmter Anteil sowohl der Unterstützung aus dem ELER, einschließlich Investitionen, als auch der Direktzahlungen reserviert werden. Da die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl zum ersten Mal im Rahmen der Direktzahlungen eingeführt werden, sollte im Hinblick auf Planung und Umsetzung insbesondere in den ersten beiden Jahren ein gewisser Spielraum gewährt werden, damit Mitgliedstaaten und Landwirte Erfahrungen sammeln und für eine reibungslose und erfolgreiche Umsetzung sorgen können, in deren Rahmen auch dem Ambitionsniveau der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen des ELER Rechnung getragen wird. Damit das übergeordnete Umwelt- und Klimaziel gewahrt ist, sollte dieser Spielraum in einen Rahmen gefasst und innerhalb bestimmter Grenzen kompensiert werden.

(93)

Das LEADER-Konzept für die lokale Entwicklung hat sich, was die Förderung der Entwicklung ländlicher Gebiete betrifft, als wirksam erwiesen, da es mit seinem Bottom-up-Ansatz die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Entwicklung des ländlichen Raums umfassend berücksichtigt. LEADER sollte also — mit einer Mindestzuweisung im Rahmen des ELER — in Zukunft fortgesetzt werden und nach wie vor verpflichtend sein.

(94)

Angesichts des Stellenwerts der Zielsetzung, den Klimawandel im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu bekämpfen, sollte die GAP zur bereichsübergreifenden Verankerung des Klimaschutzes in der Politik der Union sowie zu dem Ziel beitragen, mit 30 % der Unionshaushaltsausgaben Klimaziele zu unterstützen. Durch Maßnahmen im Rahmen der GAP werden voraussichtlich 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP zur Erreichung von Klimazielen beitragen. Einschlägige Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung der GAP-Strategiepläne identifiziert und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungs- und Prüfverfahren einer erneuten Bewertung unterzogen werden.

(95)

Wenn Einheitsbeträge nicht auf tatsächlichen Kosten oder Einkommensverlusten beruhen, sollten die Mitgliedstaaten die angemessene Höhe der Unterstützung ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe festlegen. Der angemessene Einheitsbetrag muss kein einzelner einheitlicher oder durchschnittlicher Einheitsbetrag sein, sondern es kann sich um eine Reihe angemessener Einheitsbeträge handeln. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für bestimmte Interventionen einen begründeten Höchst- oder Mindesteinheitsbetrag festlegen dürfen; die Bestimmungen über die Höhe der Zahlungen für die betreffenden Interventionen werden davon nicht berührt.

(96)

Die Übertragung von Verantwortung für die Bewertung der Bedarfe und die Einhaltung der Zielwerte an die Mitgliedstaaten geht einher mit einer größeren Flexibilität bei der Entscheidung darüber, wie die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und die Interventionskategorien für die Entwicklung des ländlichen Raums kombiniert werden sollen. Dies sollte durch eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der betreffenden nationalen Mittelzuweisungen gefördert werden. Wenn die vorgemerkte Finanzausstattung nach Ansicht der Mitgliedstaaten zu niedrig bemessen ist, um für alle geplanten Maßnahmen auszureichen, ist ein gewisses Maß an Flexibilität gerechtfertigt — allerdings müssen größere Schwankungen im Verhältnis zwischen den für die direkte Einkommensstützung verfügbaren jährlichen Beträgen und den für mehrjährige Interventionen im Rahmen des ELER verfügbaren Beträgen vermieden werden.

(97)

Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Beschlüsse aufgrund dieser Verordnung nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. Die spezifischen unionsweit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur sollten in Top-down-Vorschriften der Union verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen absolute Übereinstimmung besteht.

(98)

Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und um die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, biologischer Vielfalt und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan erstellen. In dem GAP-Strategieplan können gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen vorgesehen sein.

(99)

Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Erreichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch an den der Gebiete in äußerster Randlage. Dieses Verfahren sollte für mehr Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte der GAP-Strategiepläne erlassen werden.

(100)

Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und einer Bewertung der Bedarfe im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Es ist zudem wichtig, sicherzustellen, dass in den GAP-Strategieplänen Veränderungen bezüglich der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird — sie müssen also im Laufe der Zeit an diese Veränderungen angepasst werden können.

(101)

Die GAP-Strategiepläne sollten auf mehr Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP ausgerichtet sein, da sie Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten auch sicherstellen und belegen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet sind und diesen entsprechen. Diesbezüglich sollten die GAP-Strategiepläne eine Übersicht und Erläuterungen zu den Instrumenten enthalten, mit denen eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung erreicht werden soll. Sie sollten also eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die auf den spezifischen Zielen der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.

(102)

Zudem sollte die Interventionsstrategie Komplementarität sowohl zwischen den Instrumenten der GAP als auch im Verhältnis zu den anderen Politikbereichen der Union herausstellen. Insbesondere sollte jeder GAP-Strategieplan den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klima Rechnung tragen, und die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden nationalen Pläne sollten im Rahmen der SWOT-Analyse („strengths, weaknesses, opportunities and threats analysis“ — Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) der aktuellen Situation beschrieben werden. Es ist angebracht, die Gesetzgebungsakte aufzuführen, auf die im GAP-Strategieplan Bezug genommen werden sollte.

(103)

Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Konzeption und die Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollten die GAP-Strategiepläne eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.

(104)

Da die GAP-Strategiepläne der Kommission ermöglichen sollten, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel der Union gerecht zu werden, und den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Elemente des GAP-Strategieplans Rechtssicherheit bieten sollten, sollten die GAP-Strategiepläne eine spezifische Beschreibung der einzelnen Interventionen, einschließlich der Fördervoraussetzungen, der Mittelzuweisungen, der geplanten Outputs und der Kosten je Einheit enthalten. Neben einem die Zielwerte betreffenden Plan ist ein Finanzplan erforderlich, der für jede Intervention einen Überblick über sämtliche Haushaltsaspekte enthält.

(105)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. In jedem GAP-Strategieplan sollten daher alle Strukturen für die Verwaltung und Koordinierung des GAP-Strategieplans benannt werden, einschließlich der Kontrollsysteme und Sanktionen und der Überwachungs- und Berichterstattungsstruktur.

(106)

Angesichts des Stellenwerts des spezifischen Ziels der Modernisierung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete und seines Querschnittscharakters sollten die Mitgliedstaaten in ihrem GAP-Strategieplan explizit darstellen, welchen Beitrag diese GAP-Strategiepläne zur Erreichung dieses Ziels, einschließlich ihres Beitrags zur digitalen Transformation, leisten.

(107)

Angesichts der Bedenken wegen des Verwaltungsaufwands im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte im GAP-Strategieplan der Vereinfachung gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(108)

Da es nicht angemessen wäre, wenn die Kommission Informationen, die als Hintergrund- oder historische Informationen betrachtet werden können oder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, genehmigen würde, sollten bestimmte Informationen in Anhängen des GAP-Strategieplans vorgelegt werden.

(109)

Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (28) sind die Unionsfonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen.

(110)

Die Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ist ein wichtiger Schritt, um zu gewährleisten, dass die Politik gemäß den gemeinsamen Zielen durchgeführt wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollte die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien für eine kohärente und ehrgeizige Interventionslogik an die Hand geben.

(111)

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, GAP-Strategiepläne gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erstellen und zu überarbeiten.

(112)

Für die Verwaltung und Umsetzung jedes einzelnen GAP-Strategieplans sollte eine nationale Verwaltungsbehörde verantwortlich sein, die auch der zentrale Ansprechpartner der Kommission sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten, wenn Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf regionaler Ebene bearbeitet werden. Die Verwaltungsbehörden sollten einen Teil ihrer Aufgaben delegieren können, tragen jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und sorgen für die Kohärenz und die Schlüssigkeit des GAP-Strategieplans sowie für die Abstimmung zwischen der nationalen Verwaltungsbehörde und den regionalen Verwaltungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 geschützt werden.

(113)

Die Verantwortung für die Überwachung der GAP-Strategiepläne sollten die nationale Verwaltungsbehörde und ein zu diesem Zweck eingerichteter nationaler Begleitausschuss tragen. Der nationale Begleitausschuss sollte dafür verantwortlich sein, die wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu überwachen. Seine diesbezüglichen Aufgaben sind festzulegen. Wenn ein GAP-Strategieplan von Regionen erstellte Elemente enthält, sollten die Mitgliedstaaten und die betreffenden Regionen regionale Begleitausschüsse bilden und in diesen vertreten sein können. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Abstimmung mit dem nationalen Begleitausschuss zu präzisieren.

(114)

Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Mitgliedstaaten möglich, deren ELER-Zuweisung 1,1 Mrd. EUR nicht überschreitet. Im Rahmen der aus dem ELER geleisteten Unterstützung für technische Hilfe sollte dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Hinblick auf die neuen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

(115)

In einem Kontext, in dem den Mitgliedstaaten für die Erreichung der gemeinsamen Ziele bei der Konzeption von Interventionen bedeutend mehr Flexibilität und Subsidiarität eingeräumt wird, sind Netzwerke ein zentrales Instrument, um die Politik voranzubringen und zu steuern und die Beteiligung der Interessenträger und den Austausch von Wissen sowie den Aufbau von Kapazitäten für die Mitgliedstaaten und andere Akteure zu fördern. Die Netzwerktätigkeiten werden über den Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums hinaus dahingehend ausgeweitet werden, dass sie sich auch auf beide Säulen der GAP erstrecken. Durch ein einziges GAP-Netz auf Unionsebene dürfte eine bessere Koordinierung der Netzwerktätigkeiten auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene gewährleistet sein. Das europäische und das nationale GAP-Netz sollten die derzeit bestehenden Netze, d. h. auf Unionsebene das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und das EIP-AGRI-Netzwerk und auf nationaler Ebene die Nationalen Netze für den ländlichen Raum, ersetzen. Das europäische GAP-Netz sollte soweit möglich zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze beitragen. Die Netze sollten eine Plattform zur Förderung eines verstärkten Wissensaustauschs bieten, um die Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu verbessern und die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Politik auf Unionsebene, auch im Rahmen von Horizont Europa und dessen Multi-Akteur-Projekten, zu sichern. Ebenfalls zur Förderung von Wissensaustausch und Innovation sollte die EIP die Umsetzung des interaktiven Innovationsmodells mit Unterstützung der europäischen und nationalen GAP-Netze im Einklang mit der in dieser Verordnung dargelegten Methode unterstützen.

(116)

Jeder GAP-Strategieplan sollte im Hinblick auf die Durchführung und die Fortschritte in Richtung auf die festgesetzten Zielwerte regelmäßig überwacht werden. Ein solcher Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen der GAP sollte eingerichtet werden, um Fortschritte bei der Durchführung der Politik zu dokumentieren und ihre Auswirkungen und Effizienz zu bewerten.

(117)

Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der allgemeinen Ziele für andere Politikbereiche im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die unterstützte Intervention zur Erreichung der angestrebten Ziele beiträgt. Die Indikatoren für spezifische umwelt- und klimabezogene Ziele sollten sich auch auf Interventionen erstrecken können, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union beitragen.

(118)

Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission während des gesamten Planungszeitraums des GAP-Strategieplans über die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

(119)

Es sollten Mechanismen eingerichtet werden, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Umsetzung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Es sollte daher für die Kommission möglich sein, die Mitgliedstaaten aufzufordern, bei ungerechtfertigter deutlich unterdurchschnittlicher Leistung Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden.

(120)

Entsprechend dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Gewährleistung der Einbeziehung der Regionen in die Konzeption des Evaluierungsplans und die Überwachung und Evaluierung der regionalen Interventionen des GAP-Strategieplans — für die Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne verantwortlich sein, während die Kommission für die Zusammenfassung der Ex-ante-Evaluierungen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene und für die Durchführung der Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen der Union verantwortlich sein sollte.

(121)

Um eine umfassende und aussagekräftige Evaluierung der GAP auf Unionsebene sicherzustellen, sollte sich die Kommission auf Kontext- und Wirkungsindikatoren stützen. Diese Indikatoren sollten in erster Linie auf etablierten Datenquellen beruhen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die Belastbarkeit der für Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigten Daten sicherzustellen und weiter zu verbessern.

(122)

Bei der Bewertung der vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne sollte die Kommission deren Vereinbarkeit mit und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen sowie den Verpflichtungen der Union bewerten, insbesondere im Hinblick auf die von der Union bis 2030 angestrebten Ziele, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) und in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ („EU-Biodiversitätsstrategie“) verankert sind.

(123)

Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne bezüglich der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele der GAP im Vergleich zur Vergangenheit insgesamt mehr Ehrgeiz zu zeigen. Als Beleg für diesen Ehrgeiz sollte eine Reihe von Elementen, unter anderem im Zusammenhang mit Wirkungsindikatoren, den Zielvorgaben bei Ergebnisindikatoren, der Konzeption von Interventionen, dem Vorhaben, das System der Konditionalität umzusetzen, und der Finanzplanung, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen unter Bezugnahme auf die verschiedenen einschlägigen Elemente zu erläutern, wie sie den notwendigen vermehrten Ehrgeiz entwickeln werden. Diese Erläuterung sollte auch nationale Beiträge zur Erreichung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union umfassen.

(124)

Die Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten erstellen, um die gemeinsamen Bemühungen und die kollektiven Ambitionen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die spezifischen Ziele der GAP unter Berücksichtigung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union zu Beginn des Umsetzungszeitraums zu bewerten.

(125)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten sowie den kollektiven Beitrag der in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union, insbesondere der Verpflichtungen aufgrund des europäischen Grünen Deals, bewertet.

(126)

Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Vorschriften des AEUV jedoch nicht auf Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, oder von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung einer zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Union unterstützt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, anwendbar sein.

(127)

Um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Unterstützung in den Sektoren zu vermeiden, für die im Zeitraum 2015-2022 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde, sollten die Mitgliedstaaten diese Unterstützung unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen bestimmter Grenzen weiter gewähren dürfen. Da es sich um eine übergangsweise gewährte Beihilfe handelt, sollte ihre stufenweise Abschaffung fortgesetzt werden, indem die sektorspezifische Finanzausstattung für die Beihilfe von Jahr zu Jahr schrittweise gekürzt wird.

(128)

Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert für die Zwecke der Überwachung oder der Evaluierung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Union über den Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(129)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für die Überwachung, Analyse und Verwaltung der finanziellen Ansprüche sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich.

(130)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Anhörungen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(131)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Landwirte zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen bei gemeinsamen Anforderungen und Indikatoren zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden bestimmte Rechtsakte zur Anpassung gemeinsamer Indikatoren in Bezug auf Output, Ergebnis, Wirkung und Kontext zu erlassen, um technische Probleme bei deren Durchführung zu beheben und Vorschriften zum Verhältnis in GLÖZ-Standard Nr. 1 zu erlassen.

(132)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Landwirte zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen im Rahmen der Kappung und Degressivität; Maßnahmen, die verhindern, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung und den diesbezüglichen Fördervoraussetzungen und Anbaumethoden, Vorschriften bezüglich der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und Vorschriften über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger.

(133)

Um sicherzustellen, dass die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und einen ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Art der erfassten Ausgaben und insbesondere Verwaltungs- und Personalkosten, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung und Organisationsgrad der Erzeuger in bestimmten Regionen, sowie die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für bestimmte Interventionen zur Verhütung von Marktkrisen und zum Risikomanagement in bestimmten Sektoren; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern und Vorschriften über die unterschiedlichen Formen der Unterstützung und die Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit unterstützter Investitionen in bestimmten Sektoren sowie über die Kombination von Mitteln für einige Interventionen im Weinsektor. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen.

(134)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen zu genetischen Ressourcen und Tierwohl und Qualitätsregelungen zu erlassen.

(135)

Um zukünftige Änderungen bei den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen oder um Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer GAP-Strategien zu beheben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen zur Änderung der Gewichtungen der Unterstützung auf der Grundlage des Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele, sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen.

(136)

Um den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu erlassen.

(137)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Landwirte zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften zur Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung der Inhalte des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben und Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen und Vorschriften zum Betrieb eines Systems zum sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden.

(138)

Da in Anhang I bereits Indikatoren für die Überwachung, die Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung festgelegt sind, sollte die Annahme weiterer Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der GAP einer zusätzlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Ebenso sollten die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der GAP bereitzustellen haben, einer positiven Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik unterliegen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten dürfen, zur Überwachung und Evaluierung der GAP weitere Indikatoren und Informationen im Hinblick auf die Umsetzung der GAP bereitzustellen, wenn der Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik nicht mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag der Kommission stimmt und demnach keine Stellungnahme abgeben kann.

(139)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne und deren Änderungen zu erlassen.

(140)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu wahren. Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission auch dann sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Durchführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.

(141)

Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, auf einige ihrer Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(142)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr — wegen des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und aufgrund der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten — auf Unionsebene dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch die Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(143)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher aufgehoben werden.

(144)

Um die reibungslose Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften über

a)

die allgemeinen und spezifischen Ziele der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzierten Unterstützung der Union sowie über die diesbezüglichen Indikatoren;

b)

die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;

c)

die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt, Bedingungen für Interventionen spezifiziert und Mittel zugewiesen werden;

d)

die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.

(2)   Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem vom Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Zeitraum des GAP-Strategieplans “) festgelegt sind.

Artikel 2

Anwendbare Bestimmungen

(1)   Auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung finden die Verordnung (EU) 2021/2116 und die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.

(2)   Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Artikel 19 Titel III Kapitel II ausgenommen Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c, sowie die Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Landwirt“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.

2.

„Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

3.

„Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.

4.

„Vorhaben“ ist

a)

ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten oder Aktionen, das/der/die im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans ausgewählt wurde,

b)

im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die gesamten für ein Finanzierungsinstrument gewährten förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

5.

„Öffentliche Ausgaben“ sind jedweder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Europäischen Union, die aus dem EGFL oder dem ELER zur Verfügung gestellt werden, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

6.

„Etappenziele“ sind im Voraus festgelegte Zwischenwerte für ein bestimmtes Haushaltsjahr, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans erreicht sein müssen, um fristgemäße Fortschritte im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren sicherzustellen.

7.

„Zielwerte“ sind im Voraus festgelegte Werte, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und am Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren erreicht sein müssen.

8.

“Gebiete in äußerster Randlage” bezeichnet Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;

9.

„System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ (Agricultural Knowledge and Innovation System — AKIS) ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren.

10.

“kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” bezeichnet kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

11.

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.

12.

“weniger entwickelte Regionen” bezeichnet weniger entwickelte Regionen im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060;

13.

„Begünstigter“ im Falle von Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 ist

a)

eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist,

b)

im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen: das Unternehmen, das die Beihilfe erhält,

c)

im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten: die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Einrichtung, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 („Verwaltungsbehörde“) verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde.

14.

„Unterstützungssatz“ ist der Satz der öffentlichen Ausgaben für ein Vorhaben. Im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (34).

15.

‘LEADER’ bezeichnet die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060;

16.

„Zwischengeschaltete Stelle“ ist jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, einschließlich regionaler oder lokaler Stellen, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, die unter der Verantwortung einer nationalen oder regionalen Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben wahrnimmt.

17.

“Haushaltsjahr” bezeichnet ein Agrar-Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

(2)   Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:

a)

durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb,

b)

durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie — ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen — für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(3)   Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

a)

„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen; für die Laufzeit der Verpflichtung gehören dazu auch für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, die gemäß Artikel 31 oder Artikel 70 oder GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (35) oder dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (36) oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) stillgelegt wurden,

b)

„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb,

c)

„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:

i)

von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;

ii)

von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.

(4)   Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:

a)

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,

b)

jede Fläche des Betriebs, die

i)

Landschaftselemente beinhaltet, die der Erhaltungsverpflichtung nach GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III unterliegen;

ii)

genutzt wird, um den Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands, einschließlich brachliegender Flächen, gemäß dem in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standard Nr. 8 zu erreichen, oder

iii)

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des Landwirts aufgrund einer in Artikel 31 genannten Öko-Regelung bestimmt oder erhalten wird.

Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, kann "förderfähige Hektarfläche" andere Landschaftselemente umfassen, sofern diese nicht vorherrschend sind und die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der von ihnen auf der landwirtschaftlichen Parzelle besetzten Fläche nicht wesentlich behindern. Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, auf welchen Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle sich die mit diesen anderen Landschaftselementen bedeckte Fläche maximal belaufen darf.

Für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen können die Mitgliedstaaten beschließen, festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen,

c)

jede Fläche des Betriebs, für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Buchstaben a und b dieses Absatzes keine „förderfähige Hektarfläche“ ist

i)

infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG auf diese Fläche;

ii)

infolge flächenbezogener Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlauben, oder gemäß nationalen Regelungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Bedingungen mit diesen flächenbezogenen Interventionen im Einklang stehen, sofern diese Interventionen und nationalen Regelungen zur Erreichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung beitragen;

iii)

für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Landwirts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen;

iv)

für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Landwirts gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung.

Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt.

(5)   Der Begriff „aktiver Landwirt“ ist so festzulegen, dass gewährleistet ist, dass nur natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die zumindest ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, eine Unterstützung erhalten, ohne dass pluriaktive Landwirte oder nebenberuflich tätige Landwirte notwendigerweise von der Unterstützung ausgeschlossen werden.

Bei der Festlegung, wer als „aktiver Landwirt“ gilt, wenden die Mitgliedstaaten objektive und nichtdiskriminierende Kriterien an, wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationalen oder regionalen Registern. Diese Kriterien können in einer oder mehreren von den Mitgliedstaaten gewählten Formen eingeführt werden, einschließlich einer Negativliste, die Landwirte von der Einstufung als aktive Landwirte ausschließt. Betrachtet ein Mitgliedstaat diejenigen Landwirte als aktive Landwirte, die für das Vorjahr keine über einem bestimmten Betrag liegenden Direktzahlungen erhalten haben, so darf der betreffende Betrag nicht über 5 000 EUR liegen.

(6)   Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a)

eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b)

die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c)

die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(7)   Die Begriffsbestimmung für „neuer Landwirt“ ist so festzulegen, dass sie sich auf Landwirte bezieht, die keine Junglandwirte sind und die erstmals „Leiter des Betriebs“ sind. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Begriffsbestimmung weitere objektive und nichtdiskriminierende Anforderungen im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen und Ausbildung auf.

(8)   Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten und des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten sowie von der Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels abhängig gemacht wird.

TITEL II

ZIELE UND INDIKATOREN

Artikel 5

Allgemeine Ziele

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist — in Übereinstimmung mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 39 AEUV, dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union sowie dem Subsidiaritätsprinzip — darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele im ökonomischen, ökologischen und sozialen Bereich bei, die ihrerseits zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen werden:

a)

Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;

b)

Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz und Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;

c)

Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

Artikel 6

Spezifische Ziele

(1)   Zur Erreichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union;

b)

die sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

c)

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

d)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie;

e)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

f)

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

g)

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

h)

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft;

i)

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden durch das Querschnittsziel, landwirtschaftliche und ländliche Gebiete durch die Förderung und die Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten zu modernisieren und deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen zu fördern, ergänzt und mit diesem Querschnittsziel verknüpft.

(3)   Bei der Verfolgung der in Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele ergreifen die Mitgliedstaaten mit der Unterstützung der Kommission geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und gewährleisten Vereinfachungen bei der Umsetzung der GAP.

Artikel 7

Indikatoren

(1)   Die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse, Wirkung und Kontext bewertet, die in Anhang I festgelegt sind. Dieser Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

a)

Outputindikatoren, die sich auf den erzielten Output der unterstützten Interventionen beziehen;

b)

Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden in Artikel 6 Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele beziehen und die dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Ergebnisindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakte der Union beitragen;

c)

Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden;

d)

Kontextindikatoren gemäß Artikel 115 Absatz 2, die in Anhang I aufgeführt sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von durch die Mitgliedstaaten gemeldeten technischen Problemen bei der Anwendung dieser Indikatoren beschränkt.

TITEL III

GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN

KAPITEL I

Gemeinsame anforderungen

Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 8

Strategischer Ansatz

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe und mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Landwirte und anderen Begünstigten im Einklang mit den von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der vorliegenden Verordnung genehmigten GAP-Strategieplänen und den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2021/2116 fest. Sie setzen die GAP-Strategiepläne in der von der Kommission genehmigten Fassung um.

Artikel 10

Interne Stützung im Rahmen der WTO

Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.

Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen verwiesen wird. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwiesen wird, nur indikativ, und es kann stattdessen einem anderen Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.

Artikel 11

Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten

(1)   Haben die Mitgliedstaaten andere flächenbezogene Interventionen vorgesehen als solche, die im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft stehen, einschließlich gekoppelte Einkommensstützung nach Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der vorliegenden Verordnung, und betreffen diese Interventionen einige oder alle der Ölsaaten, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT aufgeführt sind, so darf die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union gewährleistet ist.

(2)   Bis 8. Juni 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat, die auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den Jahren 2016 bis 2020 berechnet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren, gibt in seinem Vorschlag für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 die entsprechenden geplanten Outputs, ausgedrückt in Hektar, an.

Wird nach der Mitteilung aller von den Mitgliedstaaten geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels überschritten, berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der eine Überschreitung seiner Referenzfläche mitgeteilt hat, einen Verringerungskoeffizienten im Verhältnis zur Überschreitung durch seine geplanten Outputs, so dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Unionerhalten bleibt. Jeder betroffene Mitgliedstaat wird in den Bemerkungen der Kommission zu dem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 3 über diesen Verringerungskoeffizienten unterrichtet. Der Verringerungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat wird im Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 118 Absatz 6 festgesetzt, mit dem die Kommission den GAP-Strategieplan des Mitgliedstaats genehmigt.

Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Stützungsfläche nach dem in Artikel 118 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf eigene Initiative ändern.

(4)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission die geänderten geplanten Outputs im Wege eines Antrags auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.

(5)   Um zu vermeiden, dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 überschritten wird, werden von der Kommission gegebenenfalls für alle Mitgliedstaaten, die ihre Referenzstützungsfläche in ihren GAP-Strategieplänen überschritten haben, Verringerungskoeffizienten festgelegt oder die geltenden Verringerungskoeffizienten überarbeitet, sofern diese gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegt wurden.

Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr über die Verringerungskoeffizienten.

Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr einen entsprechenden Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 ein. Der Verringerungskoeffizient für diesen Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 119 Absatz 10 festgelegt, mit dem die Kommission die Änderung des GAP-Strategieplans genehmigt.

(6)   In Bezug auf die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallenden Ölsaaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 die Gesamthektarzahl mit, für die tatsächlich eine Unterstützung gezahlt wurde.

(7)   Die Mitgliedstaaten schließen den Anbau von Konfektionssonnenblumenkernen von jeder flächenbezogenen Intervention nach Absatz 1 aus.

Abschnitt 2

Konditionalität

Artikel 12

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

a)

Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;

b)

öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;

c)

Tierwohl.

(2)   Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

(3)   Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

(4)   Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 13

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.

(2)   In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen festlegen, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Diese zusätzlichen Standards müssen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und den ermittelten Bedarfen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele festlegen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezüglich des in GLÖZ-Standard Nr. 1 aufgeführten Verhältnisses enthalten.

Abschnitt 3

Soziale Konditionalität

Artikel 14

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben, nicht einhalten.

(2)   Wenn sie gemäß Absatz 1 eine Regelung für Verwaltungssanktionen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, hören die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer institutionellen Bestimmungen die einschlägigen nationalen Sozialpartner an, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer im Agrarsektor vertreten, wobei sie deren Unabhängigkeit und deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, uneingeschränkt achten. Diese Regelung für Verwaltungssanktionen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Sozialpartner, soweit diese gemäß dem nationalen Rechtsrahmen und dem nationalen Rahmen für Tarifverhandlungen, für die Umsetzung oder die Durchsetzung der in Anhang IV genannten Rechtsakte verantwortlich sind.

(3)   Der GAP-Strategieplan enthält Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten die einschlägigen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

(4)   Die in Anhang IV genannten Rechtsakte, welche die Bestimmungen enthalten, die unter die Regelung für Verwaltungssanktionen im Sinne des Absatzes 1 fallen gelten in der anwendbaren Fassung und so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Abschnitt 4

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

Artikel 15

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren GAP-Strategieplänen ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Landwirten und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf- Die Mitgliedstaaten können auf bereits bestehenden Systemen aufbauen.

(2)   Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab, tragen bestehenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren Rechnung und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, durch Forschungs- und Innovationsprojekte gewonnene Informationen, auch in Bezug auf die Bereitstellung öffentlicher Güter.

Über diese Betriebsberatungsdienste wird für den gesamten Betriebsentwicklungszyklus angemessene Hilfe angeboten, auch in Bezug auf die erstmalige Niederlassung, die Umstellung der Produktionsmuster entsprechend der verbraucherseitigen Nachfrage, innovative Verfahren, auf Klimaresilienz ausgerichtete landwirtschaftliche Techniken einschließlich Agrarforstwirtschaft und Agrarökologie, verbessertes Tierwohl sowie gegebenenfalls Sicherheitsstandards und soziale Unterstützung.

Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) bilden, integriert.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte Beratung unparteiisch ist und dass die Berater entsprechend qualifiziert und angemessen ausgebildet sind und keine Interessenkonflikte haben.

(4)   Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sind an die verschiedenen Erzeugungs- und Betriebsarten angepasst und umfassen mindestens

a)

alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Interventionen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

b)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (38), der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39), der Richtlinie 2009/128/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (42);

c)

landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ verhindern;

d)

Risikoprävention und Risikomanagement;

e)

Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3;

f)

digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 114 Buchstabe b;

g)

die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe, welche seine beliebige digitale Anwendung sein kann, die mindestens folgende Informationen bereitstellt:

i)

die Bilanz der Hauptnährstoffe vor Ort,

ii)

die für Nährstoffe geltenden gesetzlichen Anforderungen,

iii)

auf verfügbaren Informationen und Analysen beruhende Bodendaten,

iv)

für die Nährstoffbewirtschaftung relevante Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS);

h)

Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.

KAPITEL II

Interventionskategorien in form von direktzahlungen

Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1)   Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2)   Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)

die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)

die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c)

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d)

die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3)   Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)

die gekoppelte Einkommensstützung;

b)

die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 17

Kappung und Degressivität der Zahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird, kappen. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, eine Kappung einzuführen, kürzen den Betrag, der 100 000 EUR überschreitet, um 100 %.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird und 60 000 EUR überschreitet, um bis zu 85 % zu kürzen.

Die Mitgliedstaaten können für Beträge über 60 000 EUR zusätzliche Tranchen und die Kürzungssätze für diese zusätzlichen Tranchen festlegen. Sie stellen sicher, dass die Kürzung für jede Tranche gleich oder höher ist als die für die vorangegangene Tranche.

(3)   Vor der Anwendung von Absatz 1 oder 2 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt in einem Kalenderjahr gewährt wird, Folgendes abziehen:

a)

alle von dem Landwirt gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben;

b)

die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Vergütung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben;

c)

den Personalkostenanteil der Vertragskosten, die mit einer von dem Landwirt gemeldeten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die dem Landwirt tatsächlich entstandenen Lohn- und Gehaltskosten. In hinreichend begründeten Fällen können Landwirte die Verwendung der Standardkosten beantragen; diese Standardkosten sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden die Mitgliedstaaten die Standardkosten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln sind.

(4)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(5)   Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, sofern dies im einschlägigen GAP-Strategieplan festgelegt ist, und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.

Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2025 nach Maßgabe von Artikel 103 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß dem genannten Artikel festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Aufteilung der Mittel auf die Landwirte vorzusehen.

Artikel 18

Mindestanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.

Alternativ können die Mitgliedstaaten für die Direktzahlungen, die einem Landwirt gewährt werden können, einen Mindestbetrag festlegen.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Mindestfläche gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen, so legt er jedoch für die Landwirte, die eine tierbezogene Stützung erhalten, die pro Tier in Form von Direktzahlungen geleistet wird und über eine geringere Hektarfläche als diese Mindestfläche verfügen, einen Mindestbetrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 fest.

Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn

a)

die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und

b)

die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.

(3)   Griechenland kann beschließen, diesen Artikel nicht auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden.

Artikel 19

Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.

Abschnitt 2

Entkoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3)   Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1)   Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

Artikel 23

Zahlungsansprüche

(1)   Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zu gewähren.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nicht mehr zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der genannten Verordnung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung des Beschlusses vorausgeht.

Artikel 24

Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2022 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2022 anpassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren.

(3)   Jeder Mitgliedstaat setzt spätestens bis zum Antragsjahr 2026 eine Obergrenze für den Wert der einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten fest.

(4)   Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichen Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 85 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 haben, der gemäß dem betreffenden GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist.

(6)   Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten die Beträge, die möglicherweise durch Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfügbar werden, und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag gemäß Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten Einheitsbetrag im Sinne von Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist, übersteigt.

(7)   Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestwerts können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit der Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß den Absätzen 3 bis 7 im Jahr 2023 begonnen wird.

Artikel 25

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Unterstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, gewähren aktiven Landwirten, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche eine Einkommensgrundstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Landwirte für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.

Artikel 26

Reserven für Zahlungsansprüche

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:

a)

Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;

b)

neue Landwirte.

(5)   Ein Mitgliedstaat weist aktiven Landwirten, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöht den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Er stellt sicher, dass diese aktiven Landwirte zu einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen in dem entsprechenden Wert erhalten.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche aufgefüllt wird, wenn die Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht ausreicht.

(7)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verwendung der Reserve, einschließlich der Festlegung zusätzlicher aus der Reserve zu unterstützender Gruppen von Landwirten — unter der Voraussetzung, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten prioritären Gruppen ihre Zahlungen aus der Reserve erhalten haben –, und für die Fälle festlegen, die die Auffüllung der Reserve auslösen würden. Wenn die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes von Zahlungsansprüchen aufgefüllt wird, gilt diese lineare Kürzung für alle Zahlungsansprüche auf nationaler Ebene oder, wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung anwenden, auf Ebene der in Artikel 22 Absatz 2 genannten jeweiligen Gruppe von Gebieten.

(8)   Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten im Jahr der Zuweisung fest.

(9)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der bestehenden Zahlungsansprüche auf den nationalen Durchschnittswert im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten zu erhöhen.

Artikel 27

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)   Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Landwirte, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, so werden Zahlungsansprüche nur innerhalb der Gruppe von Gebieten übertragen, in der sie zugewiesen wurden.

Artikel 28

Zahlungen an Kleinerzeuger

Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.

Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt beträgt im Höchstfall 1 250 EUR.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.

Unterabschnitt 3

Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommensstützung“) vor.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4)   Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5)   Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Im Falle von Landwirten, die Teil einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Vereinigung verbundener juristischer Einheiten sind, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene dieser Gruppe unter Bedingungen anwenden, die von ihnen festzulegen sind.

Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2)   Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3)   Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4)   Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)

diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b)

die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Unterabschnitt 4

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

Artikel 31

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

(1)   Die Mitgliedstaaten richten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) ein und stellen Unterstützung für diese bereit.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels aktive Landwirte oder Gruppen von aktiven Landwirten, die sich verpflichten, dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren gemäß Absatz 2. Diese Verfahren werden so konzipiert, dass sie einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, hinsichtlich der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, entsprechen.

(4)   Jede Öko-Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen:

a)

Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der Treibhausgas-Emissionen von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren sowie Erhaltung der vorhandenen Kohlenstoffspeicher und Verbesserung der Kohlenstoffbindung;

b)

Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelproduktionssysteme und der Vielfalt von Fauna und Flora im Interesse einer stärkeren Krankheitsresistenz und Klimaresilienz;

c)

Schutz oder Verbesserung der Wasserqualität und Minderung des Drucks auf die Wasserressourcen;

d)

Verhinderung der Bodendegradation, Bodensanierung, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Nährstoffbewirtschaftung sowie der Bodenbiota;

e)

Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz oder Wiederherstellung von Lebensräumen bzw. Arten, einschließlich der Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nicht bewirtschafteten Flächen;

f)

Maßnahmen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden, insbesondere von mit Risiken für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbundenen Pestiziden;

g)

Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen.

(5)   Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die

a)

über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;

b)

über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;

c)

über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen hinausgehen;

d)

sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 70 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(6)   Gemäß Absatz 5 können sich die Mitgliedstaaten bei der Beschreibung der Verpflichtungen, die der Begünstigte von Öko-Regelungen im Sinne dieses Artikels zu erfüllen hat, auf eine oder mehrere der Anforderungen und Standards stützen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 2 festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen der Öko-Regelungen über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die von den Mitgliedstaaten nach Kapitel I Abschnitt 2 eingeführten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen hinausgehen.

Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt, dass aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte, die sich an gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Öko-Regelungen beteiligen, die in Anhang III genannten einschlägigen Anforderungen und Standards einhalten, sofern sie die Verpflichtungen im Rahmen der betreffenden Öko-Regelung einhalten.

Die Mitgliedstaaten, die Öko-Regelungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einführen, können dafür Sorge tragen, dass sich die Kontrollen im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht überschneiden, wenn im Rahmen dieser Öko-Regelungen und der in Anhang III festgelegten Verpflichtungen dieselben Anforderungen und Standards gelten.

(7)   Die Unterstützung für eine bestimmte Öko-Regelung wird in Form einer jährlichen Zahlung für alle unter die Verpflichtungen fallenden förderfähigen Hektarflächen gewährt. Zahlungen erfolgen entweder

a)

als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 oder

b)

als Zahlungen an aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die gemäß Artikel 82 und unter Berücksichtigung der für Öko-Regelungen festgelegten Zielwerte berechnet werden. Diese Zahlungen können auch Transaktionskosten berücksichtigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie bei entsprechender Begründung Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.

(8)   Die Mitgliedstaaten weisen nach, wie die im Rahmen von Öko-Regelungen zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren den Bedarfen im Sinne von Artikel 108 entsprechen und zu der Umwelt- und Klimaarchitektur gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a sowie zum Tierwohl und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beitragen. Die Mitgliedstaaten verwenden ein Einstufungs- oder Bewertungssystem oder ein anderes geeignetes Verfahren, um sicherzustellen, dass die Öko-Regelungen in Bezug auf die verfolgten Zielwerte greifen und effizient sind. Bei der Festlegung der Höhe der Zahlungen für die verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien den Grad der Nachhaltigkeit und das Ambitionsniveau einer jeden Öko-Regelung.

(9)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß dem vorliegenden Artikel mit denen gemäß Artikel 70 im Einklang stehen.

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

(2)   Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den in Artikel 33 aufgelisteten unterstützten Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von ihnen zu bewältigenden Probleme bei Eiweißpflanzen nachzuweisen.

(3)   Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

a)

Getreide,

b)

Ölsaaten (ausgenommen Konfektionssonnenblumenkerne gemäß Artikel 11 Absatz 7),

c)

Eiweißpflanzen (einschließlich Leguminosen und Leguminose-Gras-Mischungen, wenn die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen),

d)

Flachs,

e)

Hanf,

f)

Reis,

g)

Schalenfrüchte,

h)

Stärkekartoffeln,

i)

Milch und Milcherzeugnisse,

j)

Saatgut,

k)

Schaf- und Ziegenfleisch,

l)

Rind- und Kalbfleisch,

m)

Olivenöl und Tafeloliven,

n)

Seidenraupen,

o)

Trockenfutter,

p)

Hopfen,

q)

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorienwurzeln,

r)

Obst und Gemüse,

s)

Niederwald mit Kurzumtrieb.

Artikel 34

Förderfähigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die gekoppelte Einkommensstützung in Form einer Zahlung je Hektar nur für Flächen gewähren, die sie als förderfähige Hektarflächen festgelegt haben.

(2)   Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.

Artikel 35

Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.

Unterabschnitt 2

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 36

Geltungsbereich

Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal gewähren aktiven Landwirten, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 37

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar förderfähige Baumwollanbaufläche gewährt. Förderfähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich beerntet werden.

(2)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.

(3)   Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe möglicherweise gemäß Absatz 5 erlassener Vorschriften und Bedingungen.

(4)   Für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Interventionen gilt Folgendes:

a)

Die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben wird auf der Grundlage von Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt;

b)

für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstreckt sich die Stellungnahme, die die bescheinigenden Stellen vorzulegen haben, auf die Buchstaben a, b und d und umfasst die Verwaltungserklärung.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich des Verfahrens für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1)   Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt:

Bulgarien: 3 342 ha,

Griechenland: 250 000 ha,

Spanien: 48 000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2)   Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3)   Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 636,13 EUR,

Griechenland: 229,37 EUR,

Spanien: 354,73 EUR,

Portugal: 223,32 EUR.

(4)   Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, über die Fördervoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich der Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39

Anerkannte Branchenverbände

(1)   Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

a)

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;

b)

Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;

c)

die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;

d)

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;

e)

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, welche die möglicherweise gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;

b)

die Pflichten der Erzeuger;

c)

Bestimmungen über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 40

Gewährung der Zahlung

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird den Landwirten für Hektarflächen gewährt, die gemäß Artikel 38 förderfähig sind.

(2)   Im Falle von Landwirten, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für Hektarflächen, die innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 38 Absatz 1 förderfähig sind, um 2 EUR erhöht.

Artikel 41

Ausnahmeregelungen

(1)   Die Artikel 101 und 102 und Titel VII mit Ausnahme von dessen Kapitel III gelten nicht für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Unterabschnitt.

(2)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird in keinen der in den Artikeln 108 bis 114 genannten Abschnitte des GAP-Strategieplans aufgenommen, außer in Bezug auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a über den Finanzplan.

(3)   Artikel 55 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt nicht für die in diesem Unterabschnitt genannten Interventionen.

KAPITEL III

Interventionskategorien in bestimmten sektoren

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Interventionskategorien

a)

im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

im Sektor Bienenzuchterzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Bienenzuchtsektor“);

c)

im Sektor Wein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

d)

im Sektor Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e)

im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

f)

in den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Sektoren, die die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse abdecken.

Artikel 43

Verpflichtende und fakultative Interventionskategorien

(1)   Die Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a sind für Mitgliedstaaten mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen in diesem Sektor verpflichtend.

Wenn ein Mitgliedstaat, in dem es zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen GAP-Strategieplan einreicht, keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gibt, während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Erzeugerorganisation in diesem Sektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkennt, stellt dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119, um Interventionen im Sektor Obst und Gemüse aufzunehmen.

(2)   Die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

(3)   Die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe c sind für die in Anhang VII aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen die Durchführung von Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben d, e und f beschließen.

(5)   Deutschland darf die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe d nicht durchzuführen.

(6)   Griechenland, Frankreich und Italien dürfen die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe e nicht durchzuführen.

Artikel 44

Formen der Unterstützung

(1)   In den in Artikel 42 genannten Sektoren kann Unterstützung in einer der folgenden Formen gewährt werden:

a)

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b)

Einheitskosten;

c)

Pauschalbeträge;

d)

Pauschalfinanzierungen.

(2)   Die Beträge für die Formen der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i)

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung,

ii)

überprüften historischen Daten der Begünstigten oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der Begünstigten;

b)

mit von Fall zu Fall erstellten und von der die Vorhaben auswählenden Stelle vorab genehmigten Haushaltsentwürfen im Falle von Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor oder von der Stelle, die die operationellen Programme gemäß Artikel 50 genehmigt, im Falle der anderen förderfähigen Sektoren;

c)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten;

d)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Stützungsregelungen für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten.

Artikel 45

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt;

b)

die Art der Ausgaben, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden, sowie — abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/2116 — die Förderfähigkeit von Verwaltungs- und Personalkosten, die Erzeugerorganisationen oder anderen Begünstigten bei der Durchführung dieser Interventionen entstehen;

c)

die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse, und für die Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53;

d)

die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und l, einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;

e)

die Vorschriften für die Festlegung einer Obergrenze für Ausgaben und für die Bemessung der förderfähigen Fläche für Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

f)

die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige Zertifizierung von Brennern;

g)

die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten Formen der Unterstützung;

h)

die Vorschriften über eine Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit von produktiven und nichtproduktiven Investitionen, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden;

i)

die Vorschriften über die Kombination von Mitteln für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und für die Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k.

Artikel 46

Ziele im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f

In den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Planung und Organisation der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

b)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

c)

Verbesserung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch Modernisierung. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c;

d)

Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf die Resilienz gegenüber Schädlingen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

e)

Förderung, Entwicklung und Umsetzung

i)

von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden und -techniken,

ii)

von schädlings- und krankheitsresistenten Erzeugungsverfahren,

iii)

von Tiergesundheits- und Tierwohlstandards, die über die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen,

iv)

der Abfallverminderung und einer umweltverträglichen Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Wertsteigerung;

v)

des Schutzes und der Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden und der Luft.

Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und i;

f)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

g)

Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene fallen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

h)

Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und i;

i)

Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i;

j)

Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Störungen auf den Märkten der betreffenden Sektoren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

k)

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Durchsetzung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152.

Artikel 47

Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f

(1)   Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis i und Buchstabe k ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung, experimentelle und innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie

i)

Bodenschutz, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags,

ii)

Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung,

iii)

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,

iv)

Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energieträger,

v)

umweltfreundliche Verpackungen, ausschließlich in Forschung und Versuchslandbau,

vi)

Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl,

vii)

Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung,

viii)

Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes,

ix)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika,

x)

Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,

xi)

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

xii)

Verbesserung der genetischen Ressourcen,

xiii)

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;

b)

Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

c)

Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie die Nutzung organisierter Handelsplattformen und Handelsbörsen auf den Spot- und Terminmärkten;

d)

ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung;

e)

Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen;

f)

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Qualitätsregelungen der Union und die Bedeutung einer gesunden Ernährung sowie zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte;

g)

Umsetzung von Qualitätsregelungen auf Unionsebene und nationaler Ebene;

h)

Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssystemen, insbesondere Überwachung der Qualität der Endverbrauchern verkauften Erzeugnisse;

i)

Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

(2)   In Bezug auf das Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:

a)

Einrichtung, Auffüllung und Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind;

b)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, auch zur gemeinsamen Lagerung;

c)

gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von ihren Mitgliedern erzeugt wurden, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Verarbeitung, um die gemeinsame Lagerung zu erleichtern;

d)

Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;

e)

Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen;

f)

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke, gegebenenfalls einschließlich der Verarbeitung zur Erleichterung der Rücknahme;

g)

Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

h)

Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;

i)

Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, unter Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;

j)

Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;

k)

Durchführung und Verwaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;

l)

Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher.

Artikel 48

Planung, Berichterstattung und Leistungsabschluss auf Ebene der operationellen Programme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g, und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme. Die Planung, die Berichterstattung und der Leistungsabschluss erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme.

Abschnitt 2

Sektor Obst und Gemüse

Artikel 49

Ziele im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben g, h, i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen den gemäß Artikel 47 gewählten Interventionskategorien entsprechen.

Artikel 50

Operationelle Programme

(1)   Die Ziele gemäß Artikel 46 und die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen im Sektor Obst und Gemüse werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder beiden nach den Bedingungen dieses Artikels umgesetzt.

(2)   Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren.

(3)   Die operationellen Programme verfolgen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f.

(4)   Für jedes ausgewählte Ziel werden in den operationellen Programmen die Interventionen beschrieben, die unter den von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen ausgewählt werden.

(5)   Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen reichen die operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten zur Genehmigung ein und führen diese im Falle der Genehmigung durch.

(6)   Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den Betriebsfonds dieser Mitgliederorganisationen stammen;

b)

die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;

c)

keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jedes der operationellen Programme:

a)

mindestens 15 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f bestimmt sind;

b)

die operationellen Programme drei oder mehr Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f umfassen;

c)

mindestens 2 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d bestimmt sind und

d)

auf die Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h entfallen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben.

Unterliegen mindestens 80 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gemäß Kapitel IV, so wird jede dieser Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzahl von drei Maßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als Maßnahme angerechnet;

(8)   In operationellen Programmen können die Maßnahmen dargelegt werden, die vorgeschlagen werden, um faire und sichere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in dem Sektor sicherzustellen.

Artikel 51

Betriebsfonds

(1)   Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a)

Finanzbeiträge

i)

der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder

ii)

der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;

b)

finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

(2)   Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

Artikel 52

Finanzielle Hilfe der Union für den Sektor Obst und Gemüse

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und beträgt höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union ist begrenzt auf:

a)

4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;

b)

4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;

c)

5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i und j verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

(3)   Auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms auf 60 % angehoben, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Es handelt sich um länderübergreifende Erzeugerorganisationen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f durchführen;

b)

eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind im Rahmen von Interventionen tätig, die branchenübergreifend durchgeführt werden;

c)

das operationelle Programm bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) 2018/848 fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

d)

die Erzeugerorganisation oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt zum ersten Mal ein operationelles Programm durch;

e)

Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat;

f)

die Erzeugerorganisation ist in einer der Regionen in äußerster Randlage tätig;

g)

das operationelle Programm umfasst die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, i und j;

h)

es handelt sich um das operationelle Programm, das zum ersten Mal von einer anerkannten Erzeugerorganisation durchgeführt wird, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 5 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 20 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.

(6)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

a)

Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i)

kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf Sozialhilfe haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,

ii)

kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;

b)

Maßnahmen zur Betreuung anderer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Erzeugerorganisationen, sofern diese Erzeugerorganisationen aus Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stammen, oder zur Betreuung einzelner Erzeuger.

Artikel 53

Nationale finanzielle Hilfe

(1)   In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Hilfe in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Hilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

(2)   Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.

(3)   Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Hilfe nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, sowie über die nationale finanzielle Hilfe, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.

Abschnitt 3

Bienenzuchtsektor

Artikel 54

Ziele im Bienenzuchtsektor

Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 55

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes gewählte spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:

a)

Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren, auch durch Netzwerktätigkeiten, für Imker und Imkerorganisationen;

b)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur

i)

Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose,

ii)

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,

iii)

Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, einschließlich Bienenzucht,

iv)

Rationalisierung der Wanderimkerei;

c)

Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;

d)

Maßnahmen zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union, einschließlich Bienenzucht;

e)

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;

f)

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Marktbeobachtungsmaßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher für die Qualität von Bienenzuchterzeugnissen zu sensibilisieren;

g)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.

(2)   Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Finanzmittel fest, die sie für die in den GAP-Strategieplänen ausgewählten Interventionskategorien bereitstellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens Finanzmittel in Höhe der finanziellen Hilfe der Union bereit, die sie gemäß Artikel 88 Absatz 2 zur Unterstützung der Interventionskategorien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwenden.

(5)   Die von der Union und den Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellte finanzielle Hilfe darf nicht höher ausfallen als die Ausgaben des Begünstigten.

(6)   Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne arbeiten die Mitgliedstaaten mit Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor zusammen.

(7)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 56

Zusätzliche Befugnisübertragung für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 7, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;

b)

eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;

c)

den Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionskategorien und Interventionen gemäß Artikel 55.

Abschnitt 4

Weinsektor

Artikel 57

Ziele im Weinsektor

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:

a)

Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h;

b)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Erzeugungssystemen, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, auch durch eine Unterstützung der Weinerzeuger bei der Verringerung des Einsatzes von Betriebsmitteln und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f sowie Buchstabe i;

c)

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;

d)

Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit bei der Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;

e)

Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union, um Marktkrisen vorzubeugen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

f)

Beitrag zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger in der Union bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

g)

Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union, insbesondere durch Entwicklung innovativer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien sowie durch Schaffung eines Mehrwerts entlang der Versorgungskette; dieses Ziel kann auch den Wissenstransfer einschließen und steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und i;

h)

Beibehaltung der Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;

i)

Beitrag zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher für einen verantwortungsvollen Weinkonsum und die Qualitätsregelungen der Union für Wein. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und i;

j)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich der Öffnung und Diversifizierung der Weinmärkte. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;

k)

Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Erzeuger gegenüber Marktschwankungen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 58

Interventionskategorien im Weinsektor

(1)   Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, d.h. ein Verfahren in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

i)

Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,

ii)

Umbepflanzung von Rebflächen,

iii)

Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist,

iv)

Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung, einschließlich der Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

b)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;

c)

grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;

d)

Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, durch Tiere verursachte Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;

e)

materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. in die Entwicklung innovativer Erzeugnisse, auch von Erzeugnissen aus Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, von innovativen Verfahren und Technologien für die Produktion von Weinerzeugnissen und die Digitalisierung dieser Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer und Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;

f)

Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

g)

Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

h)

in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder für Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geworben wird;

i)

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;

j)

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, die Marktkenntnis zu verbessern;

k)

Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie auf die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte ausgerichtet sind:

i)

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Erzeugnisse aus der Union vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben,

ii)

Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,

iii)

Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung,

iv)

Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten,

v)

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,

vi)

Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu ermöglichen.

l)

befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit;

m)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die darauf ausgerichtet sind, die Nachhaltigkeit der Weinbereitung zu verbessern durch

i)

Verbesserung der Wassernutzung und -bewirtschaftung,

ii)

Umstellung auf ökologische/biologische Erzeugung,

iii)

Einführung integrierter Erzeugungstechniken,

iv)

Einkauf von Ausrüstung für präzisionslandwirtschaftliche oder digitalisierte Erzeugungsmethoden,

v)

Beitrag zur Bodenerhaltung und zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung,

vi)

Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, oder Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Landschaftselemente oder

vii)

Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung.

Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens drei Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;

(2)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels angegebenen Interventionskategorien ausgewählt haben, legen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und -tätigkeiten, insbesondere für deren maximale Laufzeit, besondere Bestimmungen fest.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen von Titel V nehmen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne einen Durchführungszeitplan für die gewählten Interventionskategorien und Interventionen sowie eine allgemeine Finanzübersicht auf, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die gewählten Interventionskategorien und die Interventionen im Einklang mit den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII gibt.

Artikel 59

Finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen.

Jedoch kann diese finanzielle Hilfe bei steilen Hanglagen und Terrassen in Gebieten mit mehr als 40 % Gefälle bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder bis zu 80 % der Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen betragen.

Die Hilfe darf nur als den Erzeugern gewährter Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention sowie als Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolgen. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und in einer der folgenden Formen erfolgen:

a)

Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;

b)

finanzieller Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (43) gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestimmten Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (44) wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.

(3)   Die finanzielle Hilfe der Union für grüne Weinlese gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4)   Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und m darf 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5)   Die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b)

50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für

i)

Verluste gemäß Buchstabe a und Verluste durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse,

ii)

durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

Eine finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbußen erhalten. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6)   Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b)

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c)

80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d)

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Prozentsätze halbiert.

(7)   Die finanzielle Hilfe der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten nationale Zahlungen in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewähren, wobei die finanzielle Hilfe der Union und die Zahlungen der Mitgliedstaaten zusammen 80 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen dürfen.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der finanziellen Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g nach den besonderen Vorschriften gemäß Artikel 60 Absatz Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 153 Absatz 2 erlassen.

Artikel 60

Besondere Vorschriften über die finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

(2)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die grüne Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Erzeuger führt, der über der in Artikel 59 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze liegt.

(3)   Der Betrag der Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g wird je % vol. Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine finanzielle Hilfe der Union gezahlt.

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an Brennereien gezahlt wird, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die finanzielle Hilfe der Union umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Alkohol aus der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, für die eine finanzielle Hilfe der Union gewährt wurde, ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zu Zwecken der Energieerzeugung verwendet wird, die zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4)   Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 57 Buchstaben b, d und h sicher, dass mindestens 5 % der Ausgaben dafür vorgesehen werden und mindestens eine Maßnahme getroffen wird, um die zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor verfolgten Ziele zu erreichen.

Abschnitt 5

Hopfensektor

Artikel 61

Ziele und Interventionskategorien im Hopfensektor

(1)   Deutschland verfolgt im Hopfensektor eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k.

(2)   Deutschland wählt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus, mit der bzw. denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien gibt Deutschland die Interventionen an. Es begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele.

(3)   Die Interventionen, die Deutschland angibt, werden durch genehmigte operationelle Programme von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, durchgeführt.

(4)   Die in Absatz 3 genannten operationellen Programme erfüllen die in Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 festgelegten Bedingungen.

(5)   Deutschland stellt sicher, dass die finanzielle Hilfe der Union, die einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach diesem Artikel für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h bereitgestellt wird, im Jahresdurchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht über ein Drittel der finanziellen Hilfe der Union, die die Erzeugerorganisation bzw. deren Vereinigungen in demselben Zeitraum für ihr operationelles Programm insgesamt erhalten hat bzw. haben, hinausgeht.

Artikel 62

Finanzielle Hilfe der Union

(1)   Im Rahmen der Mittelzuweisung gemäß Artikel 88 Absatz 3 weist Deutschland den einzelnen Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 durchführen, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union im Verhältnis zu der Zahl der Hektar zu, auf denen die jeweilige Erzeugerorganisation Hopfen anbaut.

(2)   Im Rahmen der Höchstbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen werden, wird die finanzielle Hilfe der Union, die für diese operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 gewährt wird, auf 50 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß dem genannten Artikel begrenzt. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung, der die finanzielle Hilfe der Union gewährt wird.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme durchführen, eingerichtet wurden. Hierfür gilt Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 100 % angehoben

a)

bei Interventionskategorien, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f und h stehen;

b)

bei den Interventionen für die gemeinsame Lagerung, Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren, die im Zusammenhang mit einem oder beiden Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a und j stehen.

Abschnitt 6

Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 63

Ziele im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Griechenland, Frankreich und Italien verfolgen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h sowie j und k.

Artikel 64

Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

(1)   Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 63 wählen Griechenland, Frankreich und Italien in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

(2)   Die Interventionen, die von Griechenland, Frankreich und Italienangegeben wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt. Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 gelten hierfür Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 sowie Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

Artikel 65

Finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union für die förderfähigen Kosten darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

75 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a bis f, h und k;

b)

75 % der tatsächlichen Ausgaben für Anlageinvestitionen und 50 % für andere Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe g;

c)

50 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j;

d)

75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird oder 50 %, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.

(2)   Die finanzielle Hilfe der Union ist in den Jahren 2023 und 2024 auf 30 %, in den Jahren 2025 und 2026 auf 15 % und ab 2027 auf 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen begrenzt.

(3)   Griechenland, Frankreich und Italien können eine zusätzliche Finanzierung der Betriebsfonds gemäß Artikel 51 in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Hilfe der Union abgedeckten Kosten gewähren.

(4)   Griechenland, Frankreich und Italien stellen sicher, dass auf die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h nicht mehr als ein Drittel der gesamten Ausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms gemäß ihrem GAP-Strategieplänen entfällt.

Abschnitt 7

Andere Sektoren

Artikel 66

Ziele in anderen Sektoren

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen diejenigen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f auswählen, in denen sie die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 durchführen. Für jeden von den Mitgliedstaaten ausgewählten Sektor verfolgen sie eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Sektoren und Ziele.

Artikel 67

Interventionskategorien in anderen Sektoren

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen für jeden gemäß Artikel 66 gewählten Sektor eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47, die im Rahmen genehmigter operationeller Programme durchzuführen sind, die erstellt wurden von

a)

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anerkannt sind, oder

b)

Genossenschaften sowie anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert werden und die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Erzeugergruppierungen eingestuft werden, für einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren ab Beginn eines genehmigten operationellen Programms, das spätestens am 31. Dezember 2027 endet.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Einstufung als Erzeugergruppierungen fest und bestimmen die Tätigkeiten und Ziele der Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, damit diese Erzeugergruppierungen die Anforderungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder gemäß Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfüllen können.

(3)   Die Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellen und übermitteln neben einem operationellen Programm auch einen Anerkennungsplan bezüglich der Erfüllung — innerhalb des in jenem Buchstaben genannten Übergangszeitraums — der Anforderungen, die gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels für die Anerkennung als Erzeugerorganisation gelten.

Im Anerkennungsplan werden Tätigkeiten und Zielwerte festgelegt, mit denen für Fortschritte auf dem Weg zu einer solchen Anerkennung gesorgt wird.

Die Unterstützung, die einer Erzeugergruppierung gewährt wurde, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, wird eingezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Interventionskategorien gemäß Absatz 1.

Mitgliedstaaten, die beschließen, für in Anhang VI aufgeführte Erzeugnisse Interventionskategorien gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, wählen für jeden von ihnen festgelegten Sektor das Verzeichnis der Erzeugnisse des betreffenden Sektors.

(5)   Die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c sowie Buchstaben f bis i gelten nicht für Baumwolle, Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen, die in Anhang VI aufgeführt sind.

(6)   Die in Absatz 1 genannten operationellen Programme erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8.

(7)   Mitgliedstaaten, die beschließen, Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Baumwollsektor durchzuführen, erkennen Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß den Anforderungen und nach den Verfahren gemäß Artikel 152 Absatz 1 und den Artikeln 153 bis 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an. Baumwollerzeugergruppierungen und Vereinigungen solcher Erzeugergruppierungen, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Protokoll Nr. 4 zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland von 1979 anerkannt wurden, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts als Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h ein Drittel der in ihrem GAP-Strategieplan festgelegten Gesamtausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms nicht übersteigt.

Artikel 68

Finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union beträgt im Fall der Interventionskategorien nach Artikel 67 höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Begünstigten.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen oder von den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugergruppierungen eingerichtet wurden. Hierfür gelten Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(2)   Für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze von 50 % in den ersten fünf Jahren nach dem Jahr der Anerkennung auf 60 % angehoben.

(3)   Für die finanzielle Hilfe der Union gilt eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung

a)

jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a oder

b)

jeder Erzeugergruppierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b.

KAPITEL IV

Interventionskategorien zur entwicklung des ländlichen raums

Abschnitt 1

Interventionskategorien

Artikel 69

Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Bei den Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel handelt es sich um Zahlungen oder Unterstützung in Bezug auf

a)

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

b)

naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

c)

gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

d)

Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung;

e)

die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

f)

Risikomanagementinstrumente;

g)

Zusammenarbeit;

h)

Wissensaustausch und Verbreitung von Information.

Artikel 70

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen im Rahmen der Interventionen auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen in ihre GAP-Strategiepläne auf und können in diese Pläne auch andere Bewirtschaftungsverpflichtungen aufnehmen. Die Zahlungen für diese Verpflichtungen werden nach den in diesem Artikel festgelegten und in den GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen gewährt.

(2)   Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Landwirte oder andere Begünstigte, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 förderlich angesehen werden.

(3)   Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Zahlungen nur für Verpflichtungen, die

a)

über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;

b)

über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder für das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; Diese Anforderung gilt nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarforstsystemen und der Pflege von Aufforstungsflächen;

c)

über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinausgehen;

d)

sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen — unter Berücksichtigung der festgelegten Zielwerte — die Zahlungen fest, die auf der Grundlage der zusätzlich entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen gewährt werden. Diese Zahlungen werden jährlich gewährt und können auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Einmalzahlung pro Einheit gewähren.

(5)   Die Mitgliedstaaten können kollektive Systeme fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Landwirten oder anderen Begünstigten einen Anreiz für eine deutliche oder messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben.

(6)   Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes festlegen:

a)

einen längeren Zeitraum für bestimmte Verpflichtungsarten, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen, sofern ein solcher längerer Zeitraum zur Erreichung oder Wahrung bestimmter Vorteile für die Umwelt oder das Tierwohl erforderlich ist,

b)

einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr für Tierwohlverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau, für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der in dem vorliegenden Artikel genannten Interventionskategorie durchgeführt werden, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sichergestellt ist, dass sie bei Änderung der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Absatz 3, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, angepasst werden, oder dass die Einhaltung von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d gewährleistet ist. Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der im Rahmen dieses Artikels geleisteten Zahlungen gefordert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der Interventionskategorie gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt werden, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.

(8)   Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. Für andere Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten eine andere Einheit als Hektar verwenden. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel in Form eines Pauschalbetrags gewähren.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu dem einschlägigen Wissen und den entsprechenden Informationen erhalten, die sie zur Durchführung dieser Vorhaben benötigen, und dass Personen mit Schulungsbedarf entsprechend geschult werden sowie Zugang zu Fachwissen erhalten, damit sie Landwirte, die sich zur Umstellung ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, unterstützen können.

(10)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach dem vorliegenden Artikel mit denen nach Artikel 31 im Einklang stehen.

Artikel 71

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2)   Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden aktiven Landwirten für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung nach den Bedingungen in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

(5)   Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.

(6)   Die Zahlungen im Rahmen dieses Artikels werden jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt.

Artikel 72

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2)   Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden Landwirten, Waldbesitzern und deren Vereinigungen sowie anderen Landbewirtschaftern gewährt.

(3)   Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der folgenden Gebiete einbeziehen:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;

c)

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

(5)   Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:

a)

bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;

b)

bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen der in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GAB 1) und GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.

(6)   Die Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.

Artikel 73

Investitionen

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung für diejenigen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewähren, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.

Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzusetzende Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wie in den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, die auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16. — 17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden, im Einklang steht.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

b)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

c)

Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten. Im Falle von Finanzierungsinstrumenten bezieht sich diese Obergrenze auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die dem Endempfänger ausgezahlt werden, und im Falle von Garantien auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;

d)

Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als

i)

der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen,

ii)

dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,

iii)

der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 oder

iv)

der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70;

e)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

f)

Investitionen in von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegte große Infrastrukturen, die nicht Teil von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind, ausgenommen Investitionen in das Breitbandnetz und in Hochwasser- oder Küstenschutz betreffende vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;

g)

Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den und Umwelt- und Klimazielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 65 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Höchstsätze der Unterstützung können angehoben werden auf

a)

bis zu 80 % für folgende Investitionen:

i)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, im Hinblick auf das Tierwohl, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i,

ii)

Investitionen von Junglandwirten, die die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,

iii)

Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b)

bis zu 85 % für Investitionen von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Festlegung durch die Mitgliedstaaten;

c)

bis zu 100 % für folgende Investitionen:

i)

Aufforstung, Einrichtung und Regeneration von Agrarforstsystemen, forstwirtschaftliche Flurbereinigung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, einschließlich nichtproduktiver Investitionen, die auf den Schutz von Nutztieren und Kulturpflanzen vor Schäden durch wild lebende Tiere ausgerichtet sind,

ii)

Investitionen in von den Mitgliedstaaten festgelegte Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten und land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur,

iii)

Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen sowie Investitionen in die Gesunderhaltung von Wäldern,

iv)

nichtproduktive Investitionen, die im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 und von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterstützt werden;

(5)   Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.

Artikel 74

Investitionen in Bewässerung

(1)   Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für Investitionen in die Bewässerung von neuen und bestehenden bewässerten Flächen gewähren, sofern die gemäß Artikel 73 und nach diesem Artikel geltenden Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Investitionen in die Bewässerung werden nur unterstützt, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für die gesamte Fläche, für die die Investition getätigt werden soll, sowie für etwaige andere Gebiete, auf deren Umwelt sich die Investition auswirken kann, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG einen Bewirtschaftungsplan übermittelt hat. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie greifen und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt werden.

(3)   Es sind Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition zu installieren.

(4)   Für Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a)

Eine ex ante durchgeführte Bewertung lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;

b)

betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Buchstabe d gelten. Die betreffende Wassereinsparung muss dem Bedarf entsprechen, der aus den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete hervorgeht, die gemäß der in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführten Richtlinie 2000/60/EG vorgeschrieben sind.

Für Investitionen in bestehende Anlagen, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.

(5)   Für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption können die Mitgliedstaaten nur dann eine Unterstützung gewähren, wenn die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) erfolgt.

(6)   Für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, darf von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a)

Der Zustand des Wasserkörpers wurde im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht niedriger als gut eingestuft und

b)

in einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; Diese Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Gruppen von Betrieben betreffen.

(7)   Für Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung nur gewähren, wenn die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.

(8)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Satz oder Sätze in Höhe von bis zu

a)

80 % der förderfähigen Kosten für gemäß Absatz 4 getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;

b)

100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, die der Bewässerung dienen soll;

c)

65 % der förderfähigen Kosten für andere Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 75

Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, und für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um

a)

die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;

b)

Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;

c)

Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die im Zusammenhang mit den Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß diesem Artikel erhalten zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist auf einen Beihilfebetrag von höchstens 100 000 EUR begrenzt und kann nach objektiven Kriterien differenziert werden.

Artikel 76

Risikomanagementinstrumente

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren.

(2)   Die Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Artikels kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden, die aktiven Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe, für verschiedene Arten von Risikomanagementinstrumenten, einschließlich Instrumenten zur Einkommensstabilisierung und insbesondere für Folgendes Unterstützung gewähren:

a)

Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;

b)

Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich für die Verwaltungskosten für deren Einrichtung.

(4)   Wenn sie eine Unterstützung nach Absatz 3 gewähren, legen die Mitgliedstaaten die folgenden Fördervoraussetzungen fest:

a)

Arten und Umfang der förderfähigen Risikomanagementinstrumente;

b)

Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;

c)

Vorschriften über die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls anderer förderfähiger Risikomanagementinstrumente.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten. Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor berechnet.

Im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Landwirten, die an keinem Risikomanagementinstrument beteiligt sind, für den Ausgleich von Verlusten im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gewähren.

(6)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Dieser Absatz gilt nicht für Beiträge im Sinne von Artikel 19.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.

Artikel 77

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um

a)

Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 vorzubereiten und durchzuführen;

b)

LEADER vorzubereiten und durchzuführen;

c)

auf Unionsebene oder durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;

d)

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;

e)

Strategien für intelligente Dörfer gemäß den Festlegungen der Mitgliedstaaten vorzubereiten und durchzuführen;

f)

sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung nur für neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, gewähren. An dieser Zusammenarbeit sind mindestens zwei Akteure beteiligt, und die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Artikels die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß diesem Artikel als Gesamtbetrag gewähren, der die Kosten der Zusammenarbeit sowie die Kosten der durchgeführten Vorhaben deckt, oder sie decken nur die Kosten der Zusammenarbeit und verwenden für die durchgeführten Vorhaben Mittel aus anderen Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, oder aus nationalen Stützungsinstrumenten oder solchen der Union.

Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das durchgeführte Vorhaben den geltenden Vorschriften und Anforderungen gemäß den Artikeln 70 bis 76 und 78 entspricht.

Im Falle von LEADER gilt in Abweichung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass

a)

die Unterstützung zur Deckung aller Kosten, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine vorbereitende Unterstützung in Betracht kommen, und zur Umsetzung ausgewählter Strategien gemäß den Buchstaben b und c des genannten Absatzes nur als Gesamtbetrag gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt wird und

b)

die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geltenden Vorschriften und Anforderungen der Union entsprechen.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels keine Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

(6)   Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge, insbesondere im Interesse des Generationswechsels auf Betriebsebene, dürfen die Mitgliedstaaten nur denjenigen Landwirten eine Unterstützung gewähren, die das vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem nationalen Recht festgelegte Rentenalter bereits erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren. Diese Voraussetzung gilt nicht für LEADER sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen, die notwendig sind, um die Erreichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu erreichen.

(8)   Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für

a)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten;

b)

die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Jahr. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.

Artikel 78

Wissensaustausch und Verbreitung von Information

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Information gewähren, um zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen, wobei es insbesondere um Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen der Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, und um die Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum geht.

(2)   Mit der Unterstützung im Rahmen dieses Artikels können die Kosten aller einschlägigen Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie andere Formen des Wissensaustauschs und der Verbreitung von Information, auch durch Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien gedeckt werden, die auf Wissensaustausch und Verbreitung von Information ausgerichtet sind. Die betreffenden Maßnahmen tragen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

(3)   Für Beratungsdienste wird nur dann eine Unterstützung gewährt, wenn diese Dienste mit Artikel 15 Absatz 3 im Einklang stehen.

(4)   Zur Einrichtung von Beratungsdiensten können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000 EUR gewähren. Sie stellen sicher, dass die Unterstützung zeitlich begrenzt ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen dieser Interventionskategorie unterstützte Maßnahmen auf der in ihren GAP-Strategieplänen enthaltenen Beschreibung des AKIS gemäß Artikel 114 Buchstabe a Ziffer i beruhen und mit ihr übereinstimmen.

Abschnitt 2

Elemente, die für mehrere Interventionskategorien gelten

Artikel 79

Auswahl von Vorhaben

(1)   Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden „Begleitausschuss“) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.

(2)   Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der bezeichneten zwischengeschalteten Stellen nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 unberührt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 nicht für Vorhaben gelten, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) eingerichtet wurde, von Horizont Europa oder nach dem Programm für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) eingerichtet wurde, zertifiziert wurden, sofern diese Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.

(5)   Vorhaben dürfen ganz oder teilweise außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans beitragen.

Artikel 80

Spezifische Vorschriften für Finanzierungsinstrumente

(1)   Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis 78 der vorliegenden Verordnung gewährt werden.

(2)   Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für „Finanzinstrument“, „Finanzprodukt“, „Endempfänger“, „Holdingfonds“, „spezifischer Fonds“, „Hebelwirkung“, „Multiplikatorverhältnis“, „Verwaltungskosten“ und „Verwaltungsgebühren“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung.

Darüber hinaus gelten die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.

(3)   Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann Betriebskapital, auch eigenständiges Betriebskapital, gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 der vorliegenden Verordnung eine förderfähige Ausgabe sein, sofern es zur Erreichung mindestens eines für die betreffende Intervention relevanten spezifischen Ziels beiträgt. Die Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital kann nach jedem der genannten Artikel gewährt werden, ohne dass die Anforderung gilt, dass der Endempfänger im Rahmen desselben Artikels Unterstützung für andere Ausgaben erhält.

Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

(4)   Für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gelten abweichend von den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 nicht die in den genannten Artikeln festgelegten Unterstützungssätze.

(5)   Bei den förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments handelt es sich um den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben ohne zusätzliche nationale Finanzierung im Sinne von Artikel 115 Absatz 5, der aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien für Garantieverträge zurückgestellt — wurde. Dieser Betrag entspricht Folgendem:

a)

den Zahlungen an die Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen;

b)

den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses, das für die betreffenden zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern festgelegt wird;

c)

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kombiniert werden;

d)

den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

Wird ein Finanzierungsinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann die Unterstützung, auch für Verwaltungskosten und -gebühren, den Endempfängern oder zugunsten der Endempfänger auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Fördervorschriften des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesen Fällen wird die Förderfähigkeit der in den Ausgabenerklärungen angegebenen Ausgaben gemäß den für den betreffenden Programmplanungszeitraum geltenden Vorschriften ermittelt.

Wenn die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt hat, werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die einen Holdingfonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.

Werden Einrichtungen, die spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn die einen Holdingfonds oder spezifische Fonds ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.

Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

Artikel 81

Einsatz des ELER über InvestEU

(1)   Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n).

Der Betrag, der als Beitrag an InvestEU dient, wird im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegten Vorschriften eingesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr fest. Bei einem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans dürfen nur Mittel kommender Jahre ausgewiesen werden.

(3)   Der Betrag gemäß Absatz 1 wird bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.

(4)   Wurde innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen.

Eine Beitragsvereinbarung für den im Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung dieser Änderung des GAP-Strategieplans geschlossen.

(5)   Wurde innerhalb von neun Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.

Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.

Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026, abgeschlossen.

(6)   Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb der in der Beitragsvereinbarung vereinbarten Frist, aber nicht später als vier Jahre ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht entsprechend ausgeführt, so ist die Beitragsvereinbarung zu ändern. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 dieses Artikels behandelt werden.

(7)   Mittel, die durch als Beitrag an die EU-Garantie geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/523 zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.

(8)   Die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Beträge, die in einem GAP-Strategieplan nach den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels wiederzuverwenden sind, beginnt in dem Jahr, in dem die betreffenden Mittelbindungen vorgenommen wurden.

Artikel 82

Angemessene und korrekte Berechnung der Zahlungen

Werden Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nehmen Stellen, die von den für die Umsetzung des GAP-Strategieplans zuständigen Behörden funktionell unabhängig sind und die über entsprechende Erfahrung verfügen, die Berechnungen vor oder bestätigen, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind.

Artikel 83

Formen der Zuschüsse

(1)   Unbeschadet der Artikel 70, 71, 72 und 75 können die gemäß diesem Kapitel gewährten Zuschüsse folgende Formen haben:

a)

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b)

Einheitskosten;

c)

Pauschalbeträge;

d)

Pauschalfinanzierungen.

(2)   Die Beträge für die Formen der Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i)

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung oder

ii)

überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b)

Haushaltsentwürfe, die von Fall zu Fall erstellt und vorab von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt werden;

c)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten;

d)

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind, und zwar gemäß den folgenden Bedingungen:

a)

Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen;

b)

die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für dasselbe spezifische Ziel des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2029 wieder, entweder in Form von mit Auflagen versehenen Zuschüssen oder in Form eines Finanzierungsinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung; die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den letzten jährlichen Leistungsbericht aufgenommen;

c)

die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden;

d)

Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2029 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.

Artikel 84

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für Folgendes betreffen:

a)

die Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 über genetische Ressourcen und Tierwohl;

b)

die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 in Bezug auf die Besonderheit des Enderzeugnisses, den Zugang zu der Regelung, die Überprüfung verbindlicher Produktspezifikationen, die Transparenz der Regelung und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie die Anerkennung freiwilliger Zertifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten.

TITEL IV

FINANZBESTIMMUNGEN