EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0865

2003/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Pelargonium l'Herit. und Hosta Tratt., Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch und Rosa L. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4626)

OJ L 325, 12.12.2003, p. 62–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 041 P. 370 - 372
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 051 P. 294 - 296
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 051 P. 294 - 296
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 045 P. 197 - 199

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/865/oj

32003D0865

2003/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Pelargonium l'Herit. und Hosta Tratt., Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch und Rosa L. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4626)

Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0062 - 0064


Entscheidung der Kommission

vom 11. Dezember 2003

mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Pelargonium l'Herit. und Hosta Tratt., Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch und Rosa L. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4626)

(2003/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG(2), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 98/56/EG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial durch die Kommission vorgesehen.

(2) Die technischen Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Prüfungen und Tests wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen festgelegt.

(3) Ein Aufruf zur Einreichung von Projekten (2003/C 159/08)(3) für die Durchführung der genannten Prüfungen und Tests wurde veröffentlicht.

(4) Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des oben genannten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht.

(5) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2004 und 2005 mit Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahr 2003 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem zugelassenen Vertreter der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird.

(6) Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen genehmigt, sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(7) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

(8) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungsgut der vorgenannten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Jahren 2004 und 2005 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von den im Anhang aufgelisteten Pflanzen durchgeführt.

Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2004 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt.

Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen dies der Kommission zur Verfügung.

Artikel 3

Die Kommission kann beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests im Jahr 2005 fortzuführen, sofern die nötigen Mittel zur Verfügung stehen.

Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Hoechstbeträge nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(2) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

(3) ABl. C 159 vom 8.7.2003, S. 19.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top