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Document 62022CN0408

Rechtssache C-408/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 20. Juni 2022 — Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance/Bricolage Investissement France SA

ABl. C 340 vom 5.9.2022, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/21


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 20. Juni 2022 — Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance/Bricolage Investissement France SA

(Rechtssache C-408/22)

(2022/C 340/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance

Rechtsmittelgegnerin: Bricolage Investissement France SA

Vorlagefrage

Steht Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Konzernbesteuerung entgegen, wonach bei der Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns der Anteil für Ausgaben und Aufwendungen neutralisiert wird, der aufgrund der Dividenden, die sie von in den steuerlichen Konzern einbezogenen gebietsansässigen Gesellschaften erhält, sowie — um dem Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria SCA (C-386/14) Rechnung zu tragen — aufgrund von Dividenden hinzugerechnet wird, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften bezogen werden, die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Konzernbesteuerung in Betracht kämen, wonach diese Neutralisierung jedoch einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die sich trotz des Bestehens von Kapitalverflechtungen mit anderen gebietsansässigen Einheiten, die die Bildung eines steuerlichen Konzerns ermöglichen, nicht für ihre Zugehörigkeit zu einem solchen Konzern entschieden hat, sowohl aufgrund der Dividenden, die von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften an sie ausgeschüttet werden, als auch aufgrund derjenigen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften stammen, die andere Kriterien für die Inanspruchnahme der Konzernbesteuerung als den Sitz erfüllen, versagt wird?


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