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Document 62019TN0733

Rechtssache T-733/19: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2019 – Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology und Sunowe Solar/Kommission

ABl. C 432 vom 23.12.2019, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/66


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2019 – Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology und Sunowe Solar/Kommission

(Rechtssache T-733/19)

(2019/C 432/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology LTD (Shaoxing, China), Sunowe Solar GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Y. Melin und D. Arnold, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1329 der Kommission vom 6. August 2019 zur Ungültigkeitserklärung der von Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Ltd ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung für nichtig zu erklären;

der Kommission und etwaigen Streithelfern, die während des Verfahrens zur Unterstützung der Beklagten zugelassen werden, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe mit der Ungültigkeitserklärung der einschlägigen Rechnungen rechtswidrig gehandelt, da die Befugnisse, auf die sie sich dafür gestützt habe, nicht mehr bestanden hätten oder widerrufen worden seien, da die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und Nr. 1239/2013 am 7. Dezember 2015 außer Kraft getreten seien. Auch die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/367 und 2017/366 seien am 3. September 2018 außer Kraft getreten. In jedem Fall macht die Klägerin geltend, dass Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 bereits durch Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission aufgehoben worden seien.

2.

Die Beklagte habe ohnehin gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern verstoßen, als sie Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt und dann die Zollbehörden angewiesen habe, Zölle zu erheben, als ob keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr den Zollbehörden mitgeteilt worden wären.

Die Klägerin erhebt daher eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, die der Beklagten die Befugnis verliehen hätten, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären und Zollbehörden anzuweisen, Zölle auf frühere in den freien Verkehr überführte Einfuhren zu erheben.

3.

Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die von der Beklagten wahrgenommenen Befugnisse nicht außer Kraft getreten seien und sie ermächtigt hätten, rückwirkend Zölle aufzuerlegen, könnten diese Zölle nicht auf Solarpaneele erhoben werden, die vor dem 30. September 2014 an ein nahestehendes Unternehmen verkauft und in einem Solarpark dieses Unternehmens genutzt worden seien oder nie an einen unabhängigen Verbraucher weiterverkauft und bevorratet worden seien.


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