This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019TA0247
Case T-247/19: Judgment of the General Court of 2 December 2020 — Thunus and Others v EIB (Civil service — EIB staff — Remuneration — Annual salary adjustment — Legal certainty — Legitimate expectations — Staff consultation — Obligation to state reasons — Proportionality)
Rechtssache T-247/19: Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Thunus u. a./EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit)
Rechtssache T-247/19: Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Thunus u. a./EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit)
ABl. C 35 vom 1.2.2021, p. 43–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/43 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-247/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Anhörung des Personals - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 35/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, J. Klein und J. Krueck im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger von Februar 2018 und der nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 zur Festlegung eines neuen, für alle Bediensteten der EIB geltenden Ansatzes bezüglich der pauschalen Erhöhung der Gehälter des Personals sowie die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 30. Januar 2018, mit der die Gehaltsanpassungsrate für das Jahr 2018 auf 0,7 % festgesetzt wurde, umgesetzt wurden, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Vincent Thunus und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank (EIB). |