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Document 62019CA0130

    Rechtssache C-130/19: Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 30. September 2021 — Europäischer Rechnungshof/Karel Pinxten (Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verletzung der sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Pflichten – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Internes Verfahren beim Rechnungshof – Mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechunungshofs unvereinbare Tätigkeit – Dienstreisekosten und Tagegelder – Repräsentations- und Bewirtungskosten – Dienstwagennutzung – Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

    ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 481/6


    Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 30. September 2021 — Europäischer Rechnungshof/Karel Pinxten

    (Rechtssache C-130/19) (1)

    (Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verletzung der sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Internes Verfahren beim Rechnungshof - Mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechunungshofs unvereinbare Tätigkeit - Dienstreisekosten und Tagegelder - Repräsentations- und Bewirtungskosten - Dienstwagennutzung - Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers - Interessenkonflikt - Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

    (2021/C 481/09)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Europäischer Rechnungshof (Prozessbevollmächtigte: zuerst C. Lesauvage, J. Vermer und É. von Bardeleben, dann C. Lesauvage)

    Beklagter: Karel Pinxten (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Tenor

    1.

    Der Antrag von Herrn Karel Pinxten wird zurückgewiesen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, das die luxemburgischen Behörden eingeleitet haben, nachdem ihnen der Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Sache Nr. OC/2016/0069/A 1 übermittelt worden war.

    2.

    Der Antrag von Herrn Karel Pinxten wird zurückgewiesen, dem Europäischen Rechnungshof aufzugeben, einen Bericht über eine interne Prüfung, die aufgrund dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen sowie alle Vermerke des genannten Organs über etwaige Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit des internen Prüfers zu übermitteln.

    3.

    Die E-Mail des Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs, die am 13. Februar 2019 an die übrigen Mitglieder dieses Organs und an dessen Generalsekretär gerichtet worden war und die von Herrn Karel Pinxten in Anlage B.10 seiner Klagebeantwortung vorgelegt wurde, wird aus der Akte entfernt.

    4.

    Herr Karel Pinxten hat die sich aus seinem Amt als Mitglied des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV in folgender Hinsicht verletzt:

    nicht angemeldete und rechtswidrige Ausübung einer Tätigkeit in dem Leitungsorgan einer politischen Partei,

    missbräuliche Nutzung der Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von Tätigkeiten ohne Verbindung zu den Aufgaben eines Mitglieds dieses Organs, soweit in den Rn. 387 bis 799 des vorliegenden Urteils festgestellt,

    Nutzung einer Tankkarte zum Erwerb von Kraftstoffen für Dritten gehörende Fahrzeuge sowie

    Herbeiführung eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit einer Person, die für eine geprüfte Stelle verantwortlich war.

    5.

    Herr Karel Pinxten wird mit Wirkung vom Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zweier Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche für verlustig erklärt.

    6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    7.

    Der Gerichtshof ist nicht zuständig, um über den Schadensersatzantrag von Herrn Karel Pinxten zu entscheiden.

    8.

    Neben seinen eigenen Kosten trägt Herr Karel Pinxten die Kosten des Europäischen Rechnungshofs


    (1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


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