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Document 62018CN0281

    Rechtssache C-281/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2018 von der Repower AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache T-727/16, Repower/EUIPO

    ABl. C 259 vom 23.7.2018, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201807060101994362018/C 259/342812018CJC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL20180424242521

    Rechtssache C-281/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2018 von der Repower AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache T-727/16, Repower/EUIPO

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    C2592018DE2410120180424DE0034241252

    Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2018 von der Repower AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache T-727/16, Repower/EUIPO

    (Rechtssache C-281/18 P)

    2018/C 259/34Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Repower AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein, H. P. Kunz-Hallstein und V. Kling)

    Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, repowermap.org

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache T-727/16, Nr. 1 des Tenors, aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wurde;

    die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2016 (Sache R 2311/2014-5 [REV]) aufzuheben;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das EUIPO sei nicht berechtigt gewesen, im Verfahren vor dem Gericht die Begründung für den Widerruf zu ersetzen. Das EUIPO habe den Streitgegenstand geändert und das Anhörungsrecht und die Pflicht, sein Ermessen auszuüben, verletzt.

    2.

    Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden könnten, sei hier nicht anwendbar gewesen. Die Rechtsvorschriften enthielten keine Regelungslücke. Die Art. 80 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009 seien leges speciales.

    3.

    Nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 habe nicht die Rechtsmittelführerin die Beweislast dafür getragen, dass es in den Mitgliedstaaten keinen Grundsatz der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gebe.

    4.

    Selbst wenn es im Markenrecht einen solchen Grundsatz geben sollte, hätten die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf wegen des Vertrauensschutzes nicht vorgelegen.

    5.

    Die Entscheidung der Beschwerdekammer leide an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.

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