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Document 62017TA0332

Rechtssache T-332/17: Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – E-Control/ACER (Energie – Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER – Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Teilweise Unzulässigkeit – Verordnung [EU] 2015/1222 – Zuständigkeit der ACER)

ABl. C 432 vom 23.12.2019, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/35


Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – E-Control/ACER

(Rechtssache T-332/17) (1)

(Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Teilweise Unzulässigkeit - Verordnung [EU] 2015/1222 - Zuständigkeit der ACER)

(2019/C 432/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und E. Tremmel)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Verbund AG (Wien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Polster)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden

Tenor

1.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Beschwerde von Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die ACER trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der E-Control entstandenen Kosten.

4.

E-Control trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

5.

Die Tschechische Republik, die Republik Polen und die Verbund AG tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


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