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Document 62016TN0688

    Rechtssache T-688/16: Klage, eingereicht am 28. September 2016 — Janssen-Cases/Kommission

    ABl. C 410 vom 7.11.2016, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 410/32


    Klage, eingereicht am 28. September 2016 — Janssen-Cases/Kommission

    (Rechtssache T-688/16)

    (2016/C 410/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Mercedes Janssen-Cases (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. De Montigny)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2016, die Stelle des Mediators der Kommission durch Ernennung eines anderen Bewerbers zu besetzen, und die Entscheidung, ihre Bewerbung auf diese Stelle abzulehnen, für nichtig zu erklären;

    die Kommission zu verurteilen, an sie 100 000 Euro als Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses K(2002) 601 der Kommission zur Stärkung der Mediationsstelle insofern, als die angefochtenen Entscheidungen von der Kommission erlassen worden seien, obwohl hierfür ausschließlich ihr Präsident — auf Vorschlag des Generaldirektors für Humanressourcen und Sicherheit und nach Stellungnahme der Personalvertretung — zuständig sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 der Charta der Grundrechte, in dem das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verankert sei. Im vorliegenden Fall werde gegen das Recht auf tatsächliche Anhörung der Personalvertretung der Kommission verstoßen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch der Kommission in den Verfahren zur Besetzung der Stelle des Mediators der Kommission.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.


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