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Document 62016TB0142

Rechtssache T-142/16: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Dröge u. a./Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage — Willenserklärung und zwei Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten [TTIP] — Recht der Mitarbeiter von Mitgliedern der nationalen Parlamente auf Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten — Nicht anfechtbare Handlungen — Unzulässigkeit)

ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/36


Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Dröge u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache T-142/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Willenserklärung und zwei Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten [TTIP] - Recht der Mitarbeiter von Mitgliedern der nationalen Parlamente auf Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit))

(2017/C 112/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Katharina Dröge (Berlin, Deutschland), Britta Haßelmann (Berlin), Anton Hofreiter (Berlin) (Prozessbevollmächtigter: Prof. W. Cremer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Erlbacher, R. Vidal Puig und B. Hartmann)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV erstens auf Nichtigerklärung der auf den Abschluss eines für die Vertragsparteien, die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika, verbindlichen Vertrags gerichteten Willenserklärung der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu den Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und, hilfsweise, auf Feststellung ihrer Unionsrechtswidrigkeit, zweitens auf Nichtigerklärung des auf die Abgabe der vorgenannten Willenserklärung gerichteten vorgängigen Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des Vertrags und drittens auf Nichtigerklärung des an den Vertragsschluss oder eine unverbindliche politische Absprache mit den Vereinigten Staaten von Amerika über das „TTIP-Zugangsregime“ anschließenden und dieses Regime als unionsrechtlich verbindlich anordnenden mündlichen Beschlusses der Kommission, soweit es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von sicherheitsüberprüften Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die TTIP-Dokumente in dafür eingerichteten Leseräumen begleiten zu lassen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Katharina Dröge, Frau Britta Haßelmann und Herr Anton Hofreiter tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 13.6.2016.


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