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Document 62016TB0142
Case T-142/16: Order of the General Court of 9 February 2017 — Dröge and Others v Commission (Action for annulment — Declaration of intent and two Commission decisions on the arrangements for accessing documents concerning the negotiations on a transatlantic trade and investment partnership between the European Union and the United States (TTIP) — Right of access of staff of members of national parliaments to certain confidential documents relating to the TTIP negotiations — Measures against which no action may be brought — Inadmissibility)
Rechtssache T-142/16: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Dröge u. a./Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage — Willenserklärung und zwei Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten [TTIP] — Recht der Mitarbeiter von Mitgliedern der nationalen Parlamente auf Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten — Nicht anfechtbare Handlungen — Unzulässigkeit)
Rechtssache T-142/16: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Dröge u. a./Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage — Willenserklärung und zwei Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten [TTIP] — Recht der Mitarbeiter von Mitgliedern der nationalen Parlamente auf Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten — Nicht anfechtbare Handlungen — Unzulässigkeit)
ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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10.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/36 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Dröge u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache T-142/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Willenserklärung und zwei Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten [TTIP] - Recht der Mitarbeiter von Mitgliedern der nationalen Parlamente auf Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit))
(2017/C 112/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Katharina Dröge (Berlin, Deutschland), Britta Haßelmann (Berlin), Anton Hofreiter (Berlin) (Prozessbevollmächtigter: Prof. W. Cremer)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Erlbacher, R. Vidal Puig und B. Hartmann)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV erstens auf Nichtigerklärung der auf den Abschluss eines für die Vertragsparteien, die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika, verbindlichen Vertrags gerichteten Willenserklärung der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu den Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und, hilfsweise, auf Feststellung ihrer Unionsrechtswidrigkeit, zweitens auf Nichtigerklärung des auf die Abgabe der vorgenannten Willenserklärung gerichteten vorgängigen Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des Vertrags und drittens auf Nichtigerklärung des an den Vertragsschluss oder eine unverbindliche politische Absprache mit den Vereinigten Staaten von Amerika über das „TTIP-Zugangsregime“ anschließenden und dieses Regime als unionsrechtlich verbindlich anordnenden mündlichen Beschlusses der Kommission, soweit es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von sicherheitsüberprüften Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bei der Einsicht in die TTIP-Dokumente in dafür eingerichteten Leseräumen begleiten zu lassen
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Frau Katharina Dröge, Frau Britta Haßelmann und Herr Anton Hofreiter tragen die Kosten. |