Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CA0291

    Rechtssache C-291/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 8 de Barcelona — Spanien) — Schweppes SA / Red Paralela SL, Red Paralela BCN SL, vormals Carbòniques Montaner SL (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 7 Abs. 1 — Erschöpfung des Rechts aus der Marke — Parallelmarken — Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] — Geschäftsstrategie, die nach der Übertragung bewusst ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke fördert — Voneinander unabhängige Inhaber, die aber enge geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen haben)

    ABl. C 72 vom 26.2.2018, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 72/14


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona — Spanien) — Schweppes SA / Red Paralela SL, Red Paralela BCN SL, vormals Carbòniques Montaner SL

    (Rechtssache C-291/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelmarken - Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] - Geschäftsstrategie, die nach der Übertragung bewusst ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke fördert - Voneinander unabhängige Inhaber, die aber enge geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen haben))

    (2018/C 072/17)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Schweppes SA

    Beklagte: Red Paralela SL, Red Paralela BCN SL, vormals Carbòniques Montaner SL

    Beteiligte: Orangina Schweppes Holding BV, Schweppes International Ltd, Exclusivas Ramírez SL

    Tenor

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist im Licht von Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass er den Inhaber einer nationalen Marke daran hindert, sich der Einfuhr identischer, mit der gleichen Marke versehener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, in dem diese Marke, die ursprünglich demselben Inhaber gehörte, nunmehr einem Dritten gehört, der sie durch Übertragung erworben hat, sofern nach dieser Übertragung

    der Inhaber, allein oder durch Koordinierung seiner Markenstrategie mit dem Dritten, weiterhin aktiv und bewusst einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke gefördert und damit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren geschaffen oder sie verstärkt hat

    oder

    zwischen dem Inhaber und dem Dritten in dem Sinne wirtschaftliche Beziehungen bestehen, dass sie ihre Geschäftspolitiken koordinieren oder sich absprechen, um die Nutzung der Marke gemeinsam zu kontrollieren, so dass sie unmittelbar oder mittelbar bestimmen können, auf welchen Waren die Marke angebracht wird, und ihre Qualität kontrollieren können.


    (1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


    Top