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Document 62015TN0712

    Rechtssache T-712/15: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Crédit Mutuel Arkéa/EZB

    ABl. C 59 vom 15.2.2016, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 59/33


    Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Crédit Mutuel Arkéa/EZB

    (Rechtssache T-712/15)

    (2016/C 059/38)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Crédit Mutuel Arkéa (Le Relecq-Kerhuon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2015 (ECB/SSM/2015 — 9695000CG7B8NLR5984/28), mit dem die für die Groupe Crédit Mutuel geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Der Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2015 (im Folgenden: Beschluss) sei rechtswidrig, weil er die europarechtlichen Vorschriften missachte, die die Befugnisse der EZB im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute einschränkten. Dieser Klagegrund ist in vier Teile gegliedert.

    Das auf die EZB im Bereich der Bankenaufsicht anwendbare Recht beschränke ihre Befugnisse strikt auf Kreditinstitute und andere Finanzinstitute.

    Die Confédération nationale du Crédit Mutuel (CNCM) sei kein Kreditinstitut und könne von der Aufsicht der EZB über die Crédit Mutuel nicht umfasst sein.

    Dass die EZB über die CNCM keine Aufsicht ausüben könne, werde dadurch bestätigt, dass sie über keine Sanktionsbefugnis verfüge, was sie auch anerkenne.

    Da die EZB der CNCM keinerlei Vorgaben machen könne, werde mit dem Beschluss vergeblich und rechtsfehlerhaft versucht, der Crédit Mutuel-Gruppe, die keine Rechtspersönlichkeit habe, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben.

    2.

    Der Beschluss müsse auch deshalb für nichtig erklärt werden, weil in ihm rechtswidrigerweise davon ausgegangen werde, dass das Gefüge „Crédit Mutuel“ eine Gruppe im Sinne der europarechtlichen Vorschriften über die Bankenaufsicht bilde. Dieser Klagegrund ist in drei Teile gegliedert.

    Die europarechtlich festgelegte allgemeine Regel sei zum einen eine Aufsicht über die Kreditinstitute auf Einzelbasis und zum anderen eine Aufsicht auf konsolidierter Basis über die Gegenseitigkeitsgruppen, sofern sie einem einheitlichen Institut vergleichbar seien.

    Die rechtlichen Voraussetzungen der europarechtlichen Regelung für eine Aufsicht auf konsolidierter Basis über Bankgruppen seien nicht erfüllt.

    Im vorliegenden Fall sei keine der drei Voraussetzungen für eine Aufsicht auf konsolidierter Basis über das Gefüge „Crédit Mutuel“ erfüllt.

    3.

    Der Beschluss sei auch insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm das von der Crédit Mutuel Arkéa-Gruppe vorzuhaltende harte Kernkapital rechtswidrigerweise von 8 % auf 11 % erhöht worden sei. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert.

    Der Beschluss sei mit einem Rechtsfehler behaftet.

    Der Beschluss sei zudem mit Beurteilungsfehlern behaftet.


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