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Document 62014TN0833

    Rechtssache T-833/14: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Søndagsavisen/Europäische Kommission

    ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/51


    Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Søndagsavisen/Europäische Kommission

    (Rechtssache T-833/14)

    (2015/C 138/68)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Søndagsavisen A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Honoré)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014, keine Einwände gegen die Steuerbefreiung bestimmter Werbungsformen zu erheben (SA.35683), für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger, ein Konkurrent der Beihilfeempfänger, macht geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob Steuerbefreiungen für an private Haushalte verteilte, nicht adressierte Werbesendungen und Abonnementzeitungen eine Beihilfe darstellen, Zweifel hätte haben müssen.

    Der Kläger macht geltend, dass die Kommission daher hätte beschließen müssen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) einzuleiten. Indem die Kommission das unterlassen habe, habe sie die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 108 Abs. 2 AEUV missachtet.

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Existenz berechtigter Zweifel ergebe sich bereits aus der ungewöhnlich langen Zeit, die die Kommission aufgewendet habe, um den Fall zu behandeln — nicht zuletzt da er eine angemeldete Beihilferegelung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV umfasst habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission sei mit Begründungsmängeln betreffend die Steuerbefreiungen und Abonnementzeitungen behaftet.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Beurteilung, ob Steuerbefreiungen für an private Haushalte verteilte, nicht adressierte Werbesendungen und Abonnementzeitungen eine staatliche Beihilfe darstellen, auf eine unvollständige und fehlerhafte Untersuchung der dänischen Gesetzgebung über Steuern auf Werbung gestützt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


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