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Document 62014TN0499

    Rechtssache T-499/14: Klage, eingereicht am 23. Juni 2014 — Ertico — Its Europe/Kommission

    ABl. C 380 vom 27.10.2014, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 380/14


    Klage, eingereicht am 23. Juni 2014 — Ertico — Its Europe/Kommission

    (Rechtssache T-499/14)

    2014/C 380/19

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — Its Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission vom 15. April 2014, nach der die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) einzustufen ist, für nichtig zu erklären und

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Folgerung des Validierungsgremiums, dass die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen einzustufen sei, beruhe auf einem offensichtlich falschen Verständnis von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Das Validierungsgremium habe mit der Folgerung, dass die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen einzustufen sei, und damit, dass es der Kommission die Möglichkeit eingeräumt habe, die RP7-Finanzhilfen zurückzufordern, die der Klägerin in der Vergangenheit gewährt worden seien, gegen die Grundprinzipien des Europarechts der ordnungsgemäßen Verwaltung (a), der Rechtssicherheit (b) und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin (c) verstoßen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Das Validierungsgremium habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und gegen das Prinzip der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem es der Klägerin nicht ermöglicht habe, eine wirksame Stellungnahme abzugeben.

    4.

    Vierter Klagegrund: Das Validierungsgremium habe gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Begründung seiner Entscheidung verstoßen.


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