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Document 62014CN0441

    Rechtssache C-441/14: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 24. September 2014 — DI, handelnd für Ajos A/S/Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

    ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 421/24


    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 24. September 2014 — DI, handelnd für Ajos A/S/Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

    (Rechtssache C-441/14)

    2014/C 421/34

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Højesteret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: DI, handelnd für Ajos A/S

    Beklagter: Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

    Vorlagefragen

    1.

    Umfasst der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters ein Verbot einer Regelung wie der dänischen, wonach Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, und zwar unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, oder beschließen, in Rente zu gehen?

    2.

    Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn ein dänisches Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem privaten Arbeitgeber über die Zahlung einer Entlassungsabfindung, von der der Arbeitgeber nach nationalem Recht, wie in der ersten Frage beschrieben, befreit ist — was jedoch nicht mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar ist —, eine Abwägung dieses Grundsatzes und seiner unmittelbaren Wirkung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vornimmt und dabei zu dem Schluss gelangt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vorgeht, mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nach nationalem Recht von der Zahlung der Entlassungsabfindung befreit ist? Es wird auch um Klärung der Frage ersucht, ob der Umstand, dass der Arbeitnehmer wegen der Unvereinbarkeit der dänischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht gegebenenfalls Entschädigung vom Staat verlangen kann, Auswirkungen darauf hat, ob eine derartige Abwägung vorgenommen werden darf.


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