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Document 62014CA0149

    Rechtssache C-149/14: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. April 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/676/EWG — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Ausweisung der Gewässer und gefährdeten Gebiete — Überhöhter Nitratgehalt — Eutrophierung — Pflicht zur vierteljährlichen Überprüfung — Unzulänglichkeit — Festlegung von Aktionsprogrammen — Fehlen)

    ABl. C 205 vom 22.6.2015, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/12


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. April 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-149/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ausweisung der Gewässer und gefährdeten Gebiete - Überhöhter Nitratgehalt - Eutrophierung - Pflicht zur vierteljährlichen Überprüfung - Unzulänglichkeit - Festlegung von Aktionsprogrammen - Fehlen))

    (2015/C 205/16)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und E. Manhaeve)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer aufgrund einer 50 mg/l übersteigenden Nitratkonzentration und/oder durch Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind, nicht als gefährdete Gebiete ausgewiesen und nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Ausweisung die Aktionsprogramme für diese Gebiete festgelegt hat.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


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