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Document 62013TB0336(01)

Rechtssache T-336/13: Beschluss des Gerichts vom 2. September 2014 — Borghezio/Parlament (Aufhebungsklage — Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vor dem Plenum über den Ausschluss eines Mitglieds des Parlaments von seiner Fraktion — Nicht anfechtbare Handlung — Offensichtlich unzulässige Klage)

ABl. C 380 vom 27.10.2014, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/12


Beschluss des Gerichts vom 2. September 2014 — Borghezio/Parlament

(Rechtssache T-336/13) (1)

((Aufhebungsklage - Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vor dem Plenum über den Ausschluss eines Mitglieds des Parlaments von seiner Fraktion - Nicht anfechtbare Handlung - Offensichtlich unzulässige Klage))

2014/C 380/16

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mario Borghezio (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Laquay)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und M. Windisch)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments in Form einer von seinem Präsidenten am 10. Juni 2013 vor dem Plenum abgegebenen Erklärung, wonach der Kläger seit dem 3. Juni 2013 aufgrund seines Ausschlusses von der Fraktion „Europa der Freiheit und der direkten Demokratie“ fraktionsloses Mitglied war

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mario Borghezio trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


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