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Document 62013CN0040

    Rechtssache C-40/13: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — X AG u. a./Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam

    ABl. C 123 vom 27.4.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 123/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — X AG u. a./Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam

    (Rechtssache C-40/13)

    2013/C 123/12

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Gerechtshof Amsterdam

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerinnen: X AG, X1 Holding, X2 Holding GmbH, X3 Holding BV, D1 BV, D2 BV, D3 BV

    Rechtmittelgegner: Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam

    Vorlagefragen

    1.

    Liegt, wenn den Steuerschuldnerinnen die Anwendung der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit auf die Tätigkeiten und das Vermögen der in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaften [X3 Holding], [D1] und [D2] versagt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG vor?

    Ist in diesem Rahmen und im Licht der mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit verfolgten Ziele (siehe Randnrn. 4.13.7 bis 4.13.9) die Situation von [X3 Holding], [D1] und [D2] mit (i) der Situation von in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaften, die nicht für die Einbeziehung in eine steuerliche Einheit mit ihrer/ihren in den Niederlanden ansässigen gemeinsamen Muttergesellschaft(en) optiert haben und als Schwestergesellschaften zusammen daher ebenso wenig wie die Steuerschuldnerinnen Zugang zur Regelung der steuerlichen Einheit haben, oder mit (ii) der Situation von in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaften, die zusammen mit ihrer/ihren gemeinsamen in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft(en) dafür optiert haben, eine steuerliche Einheit mit ihrer/ihren Muttergesellschaft(en) zu bilden, und deren Tätigkeiten und Vermögen daher — anders als die Tätigkeiten und das Vermögen der Steuerschuldnerinnen — steuerlich konsolidiert werden, objektiv vergleichbar (siehe Randnrn. 4.13.11 bis 4.13.13)?

    2.

    Macht es bei der Beantwortung von Frage 1 Satz 1 noch einen Unterschied (siehe Randnr. 4.13.13), ob die betreffenden Gesellschaften (i) — wie im Fall von [D1] und [D2] — eine gemeinsame (unmittelbare) Muttergesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat haben oder (ii) — wie im Fall von [X3 Holding] einerseits und von [D1] und [D2] andererseits — verschiedene (unmittelbare) Muttergesellschaften in dem anderen Mitgliedstaat haben, so dass erst auf einer höheren — allerdings in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen — Ebene der Konzernstruktur von einer gemeinsamen (mittelbaren) Muttergesellschaft dieser verschiedenen Gesellschaften die Rede ist?

    3.

    Sofern und soweit Frage 1 Satz 1 zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere durch die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz einschließlich der Verhinderung einer unilateralen und bilateralen doppelten Verlustberücksichtigung, gerechtfertigt sein […]?

    4.

    Sofern und soweit die dritte Frage zu bejahen ist: Ist eine solche Beschränkung in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen […]?


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