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Document 62012CA0562

    Rechtssache C-562/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — MTÜ Liivimaa Lihaveis/Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee (Vorabentscheidungsersuchen — Strukturfonds — Verordnungen [EG] Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] — Operationelles Programm mit dem Ziel der Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland — Von dem Begleitausschuss erlassene Entscheidung über die Ablehnung einer Beihilfe — Bestimmung, die vorsieht, dass die Entscheidungen dieses Ausschusses nicht angefochten werden können — Art. 267 AEUV — Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Durchführung des Unionsrechts — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Recht auf Zugang zu den Gerichten — Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind)

    ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 421/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — MTÜ Liivimaa Lihaveis/Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee

    (Rechtssache C-562/12) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Verordnungen [EG] Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Operationelles Programm mit dem Ziel der Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland - Von dem Begleitausschuss erlassene Entscheidung über die Ablehnung einer Beihilfe - Bestimmung, die vorsieht, dass die Entscheidungen dieses Ausschusses nicht angefochten werden können - Art. 267 AEUV - Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Durchführung des Unionsrechts - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf Zugang zu den Gerichten - Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind))

    2014/C 421/07

    Verfahrenssprache: Estnisch

    Vorlegendes Gericht

    Tartu Ringkonnakohus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: MTÜ Liivimaa Lihaveis

    Beklagter: Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee

    Beteiligte: Eesti Vabariigi Siseministeerium

    Tenor

    1.

    Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Klage gegen eine Entscheidung eines Begleitausschusses über die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Verordnungen (EG) Nrn. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts der Europäischen Union fällt.

    2.

    Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV ist dahin auszulegen, dass ein von einem Begleitausschuss im Rahmen eines operationellen Programms gemäß den Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassener Programmleitfaden wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende kein Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist und der Gerichtshof daher für die Beurteilung der Gültigkeit der Bestimmungen eines solchen Leitfadens nicht zuständig ist.

    3.

    Die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung nicht vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats angefochten werden kann.


    (1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.


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