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Document 62011TN0567

Rechtssache T-567/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM — Etablissements Coquet (Tiefer Teller mit Rillen)

ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/27


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM — Etablissements Coquet (Tiefer Teller mit Rillen)

(Rechtssache T-567/11)

2012/C 32/56

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zusammen mit den eingereichten Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 (Sache R 1055/2010-3) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0009, das ein Geschirrstück mit Verzierung, einen tiefen Teller, darstellt.

Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002, weil der Beklagte das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, sowie dessen Inhaberschaft und Zweck nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe.


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