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Document 62011TN0566
Case T-566/11: Action brought on 31 October 2011 — Viejo Valle v OHIM — Etablissements Coquet (Coffee service set with grooves)
Rechtssache T-566/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM
Rechtssache T-566/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM
ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/26 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM
(Rechtssache T-566/11)
2012/C 32/55
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage zusammen mit den Anlagen für zulässig zu erklären; |
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 in der Sache R 1054/2010-3 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Modell oder Muster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0001, das Geschirr mit Verzierung darstellt; eine Kaffeetasse mit Untertasse.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Verordnung Nr. 2245/2002, da der Beklagte weder das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, ordnungsgemäß dargelegt habe, noch, wer sein Inhaber oder was sein Gegenstand sei.