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Document 62011TN0566

    Rechtssache T-566/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM

    ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/26


    Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM

    (Rechtssache T-566/11)

    2012/C 32/55

    Sprache der Klageschrift: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Klage zusammen mit den Anlagen für zulässig zu erklären;

    die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 in der Sache R 1054/2010-3 aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragenes Modell oder Muster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0001, das Geschirr mit Verzierung darstellt; eine Kaffeetasse mit Untertasse.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.

    Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Verordnung Nr. 2245/2002, da der Beklagte weder das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, ordnungsgemäß dargelegt habe, noch, wer sein Inhaber oder was sein Gegenstand sei.


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