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Document 62011TN0039
Case T-39/11: Action brought on 24 January 2011 — Cargolux Airlines v Commission
Rechtssache T-39/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Cargolux Airlines/Kommission
Rechtssache T-39/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Cargolux Airlines/Kommission
ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/26 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Cargolux Airlines/Kommission
(Rechtssache T-39/11)
2011/C 80/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und G. Goeteyn, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Art. 1 bis 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen; |
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die gegenüber der Klägerin in Art. 5 verhängte Geldbuße aufzuheben; |
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hilfsweise, die Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Gerichts wesentlich herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39.258 — Luftfracht, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie ihr Preisverhalten für Luftfrachtdienstleistungen in Bezug auf (i) Treibstoffaufschläge, (ii) Sicherheitsaufschläge und (iii) die Weigerung zur Zahlung einer Provision auf die Aufschläge mit anderen Fluggesellschaften abgestimmt habe
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe:
1. Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission fälschlicherweise das Verhalten als eine bezweckte Einschränkung eingestuft habe und keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung nachgewiesen habe. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass
das Bestehen des Konzepts der bezweckten Einschränkung die Kommission nicht von jeder Pflicht befreie, eine Bewertung durchzuführen, was sie jedoch unterlassen habe;
in dem Beschluss werde keinerlei Theorie einer Beeinträchtigung entwickelt, zumal alle Behauptungen über die Festlegung zugrunde liegender Quoten fallen gelassen worden seien.
2. Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang und den Rahmen des Verhaltens bezeichnet habe, das angeblich die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle.
3. Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission keine zuverlässige offensichtliche Grundlage für ihre Schlussfolgerungen nachgewiesen und keine Tatsachen bewiesen habe, auf die sie ihre Feststellungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen gemäß gestützt habe. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass
keiner der im Beanstandungsschreiben enthaltenen Fehler, die der Kommission dann mitgeteilt worden seien, in dem Beschluss korrigiert worden sei;
die Kommission die Rechtsfigur der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung missbraucht habe, indem sie geltend gemacht habe, dass vollkommen schuldloses Verhalten Teil des rechtswidrigen Vorhabens sein könne, und die Bezeichnung „Gesamtkartell“ als Vorwand verwendet habe, um in jeder Hinsicht nachteilige und irrelevante Beweise einzubeziehen.
4. Vierter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft ihre Zuständigkeit für eine angeblich wettbewerbswidrige Absprache in Bezug auf Flüge von Drittland-Flughäfen zu Flughäfen innerhalb des EWR (inbound flights) angenommen. Solche Tätigkeiten fielen nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens.
5. Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf die nochmalige Überprüfung der Geldbuße in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass
die Geldbußenleitlinien 2006 nicht mit dem Erfordernis nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), dass die Geldbuße die Schwere und die Dauer berücksichtige, vereinbar seien;
die Kommission die Gesamtschwere der angeblichen Zuwiderhandlung grob übertrieben habe. Weder die Höhe des Prozentsatzes (16 % des Werts der Verkäufe) noch der Zusatzbetrag seien im vorliegenden Fall gerechtfertigt;
die Kommission in Bezug auf die Klägerin die Dauer der Zuwiderhandlungen falsch bestimmt, zu Unrecht mildernde Umstände verworfen und nicht alle relevanten Umstände einschließlich der umfassenden Gerechtigkeit der Sanktionen und der wirtschaftlichen Lage der Klägerin berücksichtigt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).