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Document 62011TN0034

Rechtssache T-34/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Canon Europa/Kommission

ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/24


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Canon Europa/Kommission

(Rechtssache T-34/11)

2011/C 80/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Europa NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1) und insbesondere die unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems eingefügten Untergliederungen und die entsprechenden Zollsätze für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der Klage, dass die Verordnung Nr. 861/2010 und insbesondere die unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems eingefügten Untergliederungen und die entsprechenden Zollsätze nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt werden.

Sie stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

 

Die Nichtigkeitsklage sei nach Art. 263 AEUV zulässig, da die angefochtene Handlung ein normativer Rechtsakt sei, der die Klägerin direkt betreffe und keiner weiteren Durchführungsmaßnahmen bedürfe.

 

Die angefochtene Handlung sei ungültig, da sie den Anwendungsbereich der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems 2007 einschränke, indem sie Multifunktionsmaschinen (MFM), die zuvor in die Unterposition 8471 60 des Harmonisierten Systems 2002 eingereiht worden wären, von ihrem Anwendungsbereich ausschließe, obwohl die Beklagte nach Art. 3 des Übereinkommens über das Harmonisierte System (1) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) den Anwendungsbereich der Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht ändern dürfe.

 

Ferner sei die angefochtene Handlung ungültig, da sie die anwendbaren Zollsätze für bestimmte MFM, die zuvor in die Unterposition 8471 60 und 8517 21 des Harmonisierten Systems 2002 hätten eingereiht werden können, ändere und dadurch gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates verstoße.

 

Schließlich verstoße die angefochtene Handlung gegen Art. II des GATT 1994 (3) und die Verpflichtungen der EU nach ihrer Liste der Zugeständnisse, da sie auf bestimmte MFM Zoll erhebe, für die sich die EU verpflichtet gehabt habe, alle Zölle abzuschaffen.


(1)  Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).

(3)  Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994.


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