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Document 62011TN0029

    Rechtssache T-29/11: Klage, eingereicht am 14. Januar 2011 — Technische Universität Dresden/Kommission

    ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 80/23


    Klage, eingereicht am 14. Januar 2011 — Technische Universität Dresden/Kommission

    (Rechtssache T-29/11)

    2011/C 80/46

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Technische Universität Dresden (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 4. November 2010, Lastschriftanzeige Nr. 3241011712, über die Rückzahlung des Betrages in Höhe von 55 377,62 Euro für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

    1.

    Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter und nicht erfolgter Sachverhaltswürdigung

    Die Klägerin rügt die fehlerhafte bzw. die nicht erfolgte Sachverhaltswürdigung hinsichtlich der Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten sowie Aufenthalts- und Reisekosten. Ebenfalls rügt sie die fehlerhafte bzw. die nicht erfolgte Sachverhaltswürdigung im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstleistungen.

    2.

    Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen schwerwiegender Begründungsfehler

    Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang die fehlende Begründung in der Lastschriftanzeige, die fehlerhafte Begründung zur An- und Aberkennung von Aufenthalts- und Reisekosten sowie die fehlende Begründung zur Erhöhung des nicht förderfähigen Betrags betreffend die Rubrik „verschiedene Dienstleistungen“.


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