This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CN0050
Case C-50/10: Action brought on 29 January 2010 — European Commission v Italian Republic
Rechtssache C-50/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
Rechtssache C-50/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/24 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-50/10)
2010/C 100/36
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und C. Zadra)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 betrieben werden; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen betrieben werden.
Nach Ansicht der Kommission hatte jedoch die italienische Regierung im Januar 2010 und weiter im Besonderen zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie noch nicht vollständig erfüllt.
(1) ABl. L 24, S. 8.