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Document 62010CA0150

    Rechtssache C-150/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)/Beneo-Orafti SA (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten — Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ihm zugeteilte Übergangsquote zu nutzen — Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der anwendbaren Geldbuße bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans — Grundsatz ne bis in idem)

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/13


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)/Beneo-Orafti SA

    (Rechtssache C-150/10) (1)

    (Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ihm zugeteilte Übergangsquote zu nutzen - Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der anwendbaren Geldbuße bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans - Grundsatz ne bis in idem)

    2011/C 269/20

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal de première instance de Bruxelles

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

    Beklagte: Beneo-Orafti SA

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (ABl. L 89, S. 11) — Auslegung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) — Auslegung der Art. 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 32) — Wesen und Umfang der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten — Vereinbarkeit der Zuteilung einer Übergangsquote an ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhält, mit dem Unionsrecht — Berechnung des wieder einzuziehenden Betrags und der bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aufgrund des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Geldbuße

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der darin aufgeführte Begriff „Quote“ auch die Übergangsquoten nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 umfasst.

    2.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, eine ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilte Quote, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, wie sie in dieser Bestimmung bezeichnet ist, aufzugeben, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem das Unternehmen, das diese Verpflichtung eingeht, unter Berücksichtigung der Informationen, die ihm übermittelt oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, bei Anwendung üblicher Sorgfalt erkennen kann, dass die zuständigen Stellen die in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe als erfüllt ansehen.

    3.

    Die Art. 26 Abs. 1 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 320/2006 sowie Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sind dahin auszulegen, dass eine Erzeugung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, wenn ein Unternehmen damit seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilte und von ihm einer oder mehreren seiner Fabriken zugewiesene Quote, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 bezeichnet ist, aufzugeben, zur Wiedereinziehung der Beihilfe, Verhängung einer Sanktion und Erhebung des Überschussbetrags, wie sie in diesen Bestimmungen jeweils geregelt sind, führen kann. Hinsichtlich der Sanktion nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 968/2006 ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der Verstoß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als vorsätzlich qualifizieren lässt oder ob er auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Grundsätze ne bis in idem und der Verhältnismäßigkeit sowie das Diskriminierungsverbot sind dahin auszulegen, dass sie einer kumulierenden Anwendung dieser Maßnahmen nicht entgegenstehen.

    4.

    Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 ist dahin auszulegen, dass in dem unterstellten Fall, dass, wenn ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zwar seine Verpflichtung, die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken teilweise abzubauen, nicht aber seine Verpflichtung zur Aufgabe einer ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilten Quote, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 bezeichnet ist, erfüllt hat, der wiedereinzuziehende Beihilfebetrag dem Teil der Beihilfe entspricht, der auf die nicht erfüllte Verpflichtung entfällt. Dieser Teil der Beihilfe ist anhand der in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 320/2006 festgelegten Beträge zu bestimmen.


    (1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


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