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Document 62009TN0529

Rechtssache T-529/09: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 — In ‘t Veld/Rat

ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/32


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 — In ‘t Veld/Rat

(Rechtssache T-529/09)

2010/C 80/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sophie Int Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates, den uneingeschränkten Zugang zu dem Dokument 11897/09 zu verweigern, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 8. September 2009, mit der ihr Antrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) auf uneingeschränkten Zugang zu dem Dokument 11897/09 zurückgewiesen wurde, bei dem es sich um ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates über die Rechtsgrundlage der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika für ein internationales Abkommen über die Zurverfügungstellung von Finanztransaktionsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung handelt. Der Rat habe der Klägerin eine bearbeitete Fassung des Dokuments 11897/09 übermittelt, in der die Teile nicht enthalten gewesen seien, die es der Klägerin ihrer Ansicht nach ermöglichen würden, vom Inhalt der Analyse des Juristischen Dienstes Kenntnis zu nehmen.

Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, weil sie gegen die in der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten verstoße.

Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Verordnung sei zu Unrecht auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (Schutz der internationalen Beziehungen) gestützt worden, da der Rat nicht nachgewiesen habe, inwiefern der uneingeschränkte Zugang zu dem Dokument 11897/09 den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf den Schutz der internationalen Beziehungen der Europäischen Union beeinträchtigen würde.

Zweitens sei die angefochtene Verordnung auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (Schutz der Rechtsberatung) gestützt worden, da diese Ausnahme nicht auf das Dokument 11897/09 anwendbar sei, weil der uneingeschränkte Zugang zu diesem Dokument nicht den Schutz von Gerichtsverfahren oder der Rechtsberatung beeinträchtigen würde und weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der uneingeschränkten Verbreitung des Dokuments 11897/09 bestehe.

Die Klägerin trägt für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, diese vorgenannten Ausnahmen seien auf das Dokument 11897/09 anwendbar, hilfsweise vor, der Rat habe insofern Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch angewandt, als er mehr Informationen aus dem Dokument 11897/09 gestrichen habe, als unbedingt erforderlich gewesen sei.

Schließlich trägt die Klägerin vor, der Rat habe bei der angefochtenen Entscheidung gegen seine Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


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