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Document 62009CN0215
Case C-215/09: Reference for a preliminary ruling from the Markkinaoikeus (Finland) lodged on 15 June 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj v Oulun kaupunki
Rechtssache C-215/09: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki
Rechtssache C-215/09: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki
ABl. C 193 vom 15.8.2009, p. 14–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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15.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki
(Rechtssache C-215/09)
2009/C 193/19
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Markkinaoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerinnen: Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj
Antragsgegnerin: Oulun kaupunki
Vorlagefrage
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1. |
Handelt es sich bei einer Regelung, in deren Rahmen ein kommunaler öffentlicher Auftraggeber mit einem ihm gegenüber eigenständigen privaten Unternehmen in Form einer Gesellschaft einen Vertrag über die Gründung eines neuen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft schließt, an dem beide im Hinblick auf Anteile und Entscheidungsbefugnisse in gleichem Umfang beteiligt sind und dessen Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz für seine Bediensteten zu beziehen sich der kommunale öffentliche Auftraggeber bei Gründung des Unternehmens verpflichtet, insgesamt betrachtet um eine Regelung, die eine Ausschreibung erfordert, weil sich diese vertragliche Gesamtregelung als Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge darstellt, oder handelt es sich um die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens und die Übertragung der Geschäftstätigkeit eines kommunalen Wirtschaftsbetriebs, auf den die genannte Richtlinie und die sich aus ihr ergebende Verpflichtung zu einer Ausschreibung keine Anwendung finden? |
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2. |
Ist im vorliegenden Fall darüber hinaus von Bedeutung, dass
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(1) ABl. L 134, S. 114.