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Document 62009CN0215

Rechtssache C-215/09: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki

ABl. C 193 vom 15.8.2009, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/14


Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki

(Rechtssache C-215/09)

2009/C 193/19

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj

Antragsgegnerin: Oulun kaupunki

Vorlagefrage

1.

Handelt es sich bei einer Regelung, in deren Rahmen ein kommunaler öffentlicher Auftraggeber mit einem ihm gegenüber eigenständigen privaten Unternehmen in Form einer Gesellschaft einen Vertrag über die Gründung eines neuen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft schließt, an dem beide im Hinblick auf Anteile und Entscheidungsbefugnisse in gleichem Umfang beteiligt sind und dessen Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz für seine Bediensteten zu beziehen sich der kommunale öffentliche Auftraggeber bei Gründung des Unternehmens verpflichtet, insgesamt betrachtet um eine Regelung, die eine Ausschreibung erfordert, weil sich diese vertragliche Gesamtregelung als Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge darstellt, oder handelt es sich um die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens und die Übertragung der Geschäftstätigkeit eines kommunalen Wirtschaftsbetriebs, auf den die genannte Richtlinie und die sich aus ihr ergebende Verpflichtung zu einer Ausschreibung keine Anwendung finden?

2.

Ist im vorliegenden Fall darüber hinaus von Bedeutung, dass

a)

sich die Stadt Oulu als kommunale Auftraggeberin verpflichtet hat, die oben genannten Dienstleistungen gegen Entgelt während einer Übergangszeit von vier Jahren zu beziehen, nach deren Ablauf sie gemäß ihrem Beschluss beabsichtigt, die von ihr benötigten Dienstleistungen der Arbeitsgesundheitsfürsorge wieder auszuschreiben?

b)

der Umsatz des kommunalen Wirtschaftsbetriebs, der organisatorisch zur Stadt Oulu gehörte, vor der fraglichen Regelung zum größten Teil durch andere Leistungen als die für die Bediensteten der Stadt erbrachten Dienstleistungen der Arbeitsgesundheitsfürsorge erzielt wurde?

c)

das neue Unternehmen in der Weise gegründet wird, dass die Geschäftstätigkeit des kommunalen Wirtschaftsbetriebs, die in Dienstleistungen der Arbeitsgesundheitsfürsorge sowohl für die Arbeitnehmer der Stadt als auch für private Kunden besteht, als Sacheinlage übertragen werden soll?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


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