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Document 62009CN0205

Rechtssache C-205/09: Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Emil Eredics u. a.

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/20


Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Emil Eredics u. a.

(Rechtssache C-205/09)

2009/C 205/34

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Városi Bíróság

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Emil Eredics u. a.

Vorlagefragen

1.

Vor dem Hintergrund, dass Art. 10 des Rahmenbeschlusses eine Pflicht zur Förderung der Schlichtung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren vorsieht, möchte das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Strafverfahrens wissen, ob eine „Person, die keine natürliche Person ist“, unter den Begriff „Opfer“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a) des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates fällt, wobei eine Klarstellung und Vervollständigung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache Dell’Orto, C-467/05, angestrebt wird.

2.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Begriff „Straftaten“ im Hinblick auf Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge [tragen], dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird“, dahin ausgelegt werden kann, dass er alle Straftaten umfasst, deren gesetzlich festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichartig sind.

3.

Kann die in Art. 10 Abs. 1 des Rahmenschlusses 2001/220/JI verwendete Formulierung „[d]ie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen … gefördert wird“ dahin ausgelegt werden, dass eine Schlichtung zwischen Täter und Opfer mindestens bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung möglich sein muss, d. h. dass das Erfordernis eines Tatsachenanerkenntnisses im Lauf des Gerichtsverfahrens, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, — vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen sind erfüllt — mit der Pflicht zur Förderung der Schlichtung vereinbar ist?

4.

Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI fragt das vorlegende Gericht, ob die Formulierung „[d]ie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird“ eine Garantie enthält, dass vorbehaltlich der Erfüllung weiterer gesetzlicher Anforderungen ein allgemeiner Zugang zur Möglichkeit der Schlichtung in Strafsachen eingeräumt wird, ohne dass hier ein Ermessen besteht. Stehen die Regelungen (Vorgaben) des o. g. Art. 10 m. a. W. einer Bestimmung entgegen, wonach „unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, der Art der Schlichtung und der Person des Verdächtigen von der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung auf tätige Reue abstellen wird“?


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