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Document 62009CA0446

    Verbundene Rechtssachen C-446/09 und C-495/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV (C-446/09), Nokia Corporation/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (C-495/09) (Gemeinsame Handelspolitik — Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union — Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 — Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen — Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten — Voraussetzungen)

    ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/4


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV (C-446/09), Nokia Corporation/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (C-495/09)

    (Verbundene Rechtssachen C-446/09 und C-495/09) (1)

    (Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union - Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 - Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen - Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten - Voraussetzungen)

    2012/C 32/07

    Verfahrenssprachen: Niederländisch und Englisch

    Vorlegende Gerichte

    Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

    Parteien der Ausgangsverfahren

    Klägerinnen: Koninklijke Philips Electronics NV (C 446/09), Nokia Corporation (C-495/09)

    Beklagte: Lucheng Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV (C-446/09), Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (C-495/09)

    Beteiligte: International Trademark Association

    Gegenstand

    (C-446/09)

    Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen – Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8) — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren — Anwendbares Recht — Waren mit Ursprung in einem Drittland — Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers

    (C-495/09)

    Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Begriff der „nachgeahmten Waren“ — Mit einer Gemeinschaftsmarke versehene Waren auf der Durchfuhr von dem Nichtmitgliedstaat, in dem sie hergestellt wurden, in einen anderen Nichtmitgliedstaat — „Nokia“ Mobiltelefone

    Tenor

    Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, sind dahin auszulegen, dass

    Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Union durch Rechte an einer Marke geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, nicht allein deshalb als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne dieser Verordnungen eingestuft werden können, weil sie in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

    diese Waren hingegen das fragliche Recht verletzen können und somit als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ eingestuft werden können, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren oder wenn sich aus Unterlagen oder Schriftverkehr, die diese Waren betreffen, ergibt, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist;

    die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste Zollbehörde, damit die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle das Vorliegen eines solchen Nachweises und der anderen eine Verletzung des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums begründenden Gesichtspunkte sachgerecht prüfen kann, die Überlassung der fraglichen Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten hat, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt;

    solche Anhaltspunkte insbesondere liegen können in der Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, dem Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, einer mangelnden Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch dem Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Union eintreten kann.


    (1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.

    ABl. C 37 vom 13.2.2010.


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