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Document 62008TN0208

Rechtssache T-208/08: Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 — Gosselin World Wide Moving/Kommission

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/45


Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 — Gosselin World Wide Moving/Kommission

(Rechtssache T-208/08)

(2008/C 223/78)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gosselin World Wide Moving NV (Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und S. De Keer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008, in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste), der Klägerin bekanntgegeben am 25. März 2008, für nichtig zu erklären, soweit sich die Entscheidung gegen sie richtet;

hilfsweise, Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dieser gegen sie gerichtet ist und soweit darin eine andauernde Zuwiderhandlung der Klägerin vom 31. Januar 1992 bis 18. September 2002 festgestellt wird, und die in Art. 2 verhängte Geldbuße, soweit diese sie betrifft, entsprechend der angepassten Dauer der Zuwiderhandlung herabzusetzen;

hilfsweise, Art. 2 Buchst. e der Entscheidung, soweit dieser sich gegen die Klägerin richtet, aus den im zweiten und/oder dritten Klagegrund genannten Gründen für nichtig zu erklären und die in Art. 2 verhängte Geldbuße, soweit diese sie betrifft, entsprechend herabzusetzen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidung Art. 81 EG verletze. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht sie geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Handlung, die der Klägerin vorgeworfen werden könne, als eine erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG zu qualifizieren sei. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Vereinbarung, an der die Klägerin sich beteiligt habe, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen könne.

Hilfsweise wird mit dem zweiten Klagegrund geltend gemacht, dass die Entscheidung Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17/62 (2) und die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen (3) verletze. Gegen diese Vorschriften werde dadurch verstoßen, dass die Schwere der Zuwiderhandlung festgestellt und die Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt werde, der Wert der Verkäufe unter Berücksichtigung des Grundbetrags der Geldbuße festgestellt werde und schließlich mildernde Umstände bei der Klägerin im Rahmen der Berechnung der Geldbuße verneint würden.

Hilfsweise wird mit dem dritten Klagegrund vorgetragen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei, insbesondere durch die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und den Wert der Verkäufe, die für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigt worden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 17 des Rates: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

(3)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2006, C 210, S. 2).


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