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Document 62008TB0383

    Rechtssache T-383/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2009 — New Europe/Kommission (Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften — Bezeichnung des Beklagten — Juristische Person des Privatrechts — Prozessvollmacht — Offensichtliche Unzulässigkeit — Streithilfe)

    ABl. C 167 vom 18.7.2009, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 167/11


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2009 — New Europe/Kommission

    (Rechtssache T-383/08) (1)

    (Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften - Bezeichnung des Beklagten - Juristische Person des Privatrechts - Prozessvollmacht - Offensichtliche Unzulässigkeit - Streithilfe)

    2009/C 167/23

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: New Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.-M. Alamanou)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung in Form eines Schreibens vom 2. Juli 2008, in dem sich die Kommission weigert, der Klägerin die Namen der Unternehmen und Personen mitzuteilen, die in den von der Kommission offengelegten Dokumenten zum sogenannten „Eximo“-Fall erwähnt werden

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

    3.

    Der Streithilfeantrag des Europäischen Datenschutzbeauftragten hat sich erledigt.


    (1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


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