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Document 62008CN0528

    Rechtssache C-528/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-144/08, Marcuccio/Kommission

    ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/21


    Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-144/08, Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache C-528/08 P)

    (2009/C 32/36)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    1. In jedem Fall:

    (1.a)

    den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben;

    (1.b)

    das Rechtsmittel in vollem Umfang für zulässig zu erklären;

    und ferner:

    2/A in erster Linie: (2/A.1) die angefochtene Entscheidung aufzuheben; (2/A.2) soweit erforderlich, die Erstattungsabrechnung vom 18. Juli 2005 aufzuheben; (2/A.3) soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; (2/A.4) die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer als Ergänzung der Erstattung der in Rede stehenden Krankheitskosten auf 100 %, d. h. um eine Erstattung in Höhe von 100 % zu erhalten, oder als Ersatz des Schadens auf Grund der rechtswidrigen Verhaltensweisen der Kommission, einen Betrag von 89,56 Euro (in Worten: neunundachtzig sechsundfünfzig hundertstel) oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, zu zahlen; (2/A.5) die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer Verzugszinsen auf die in der vorhergehenden Nr. 2/A.4 dieses Rechtsmittels genannten Beträge zu zahlen, wobei sich der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Verzinsung nach dem Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens bestimmt; (2/A.6) die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten zu erstatten;

    oder

    2/B. hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Rechtsmittelführers in seinen Schriftsätzen, die auch Folge sachlich unrichtiger Feststellungen des Gerichts seien (insbes. Randnr. 29, 31, 34 und 38 des angefochtenen Beschlusses).

    2.

    Irrige und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der anfechtbaren Maßnahme, auch wegen Unklarheit, Unbegründetheit, Unlogik, Verletzung von Art. 231 EG sowie Verkennung der Rechtsprechung zu den Wirkungen der Nichtigerklärung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Gemeinschaftsrichter, Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft, Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (insbes. Randnrn. 32 und 34 des angefochtenen Beschlusses).

    3.

    Unrichtige und falsche Auslegung und Anwendung von Art. 90 und Art. 91 des Statuts sowie des Begriffs der Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters und Verfahrensfehler von einer solchen Schwere, dass die Rechte des Rechtsmittelführers insbesondere in im Bezug auf die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.


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