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Document 62008CN0495
Case C-495/08: Action brought on 14 November 2008 — Commission of the European Communities v United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Rechtssache C-495/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Rechtssache C-495/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/17 |
Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-495/08)
(2009/C 32/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates in der geltenden Fassung verstoßen hat, dass es nicht dafür gesorgt hat, dass Einzelentscheidungen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie durchzuführen, hinreichend begründet werden und dass Anträge auf Überprüfung alter Bergbaubewilligungen (Review of Old Mineral Permissions), die vor dem 15. November 2000 in Wales gestellt wurden, den Anforderungen der Richtlinie unterliegen; |
2. |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs muss eine Begründung nur dann gegeben werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für erforderlich erachtet wird: Wenn die zuständige Planungsbehörde oder der Secretary of State aus welchen Gründen auch immer zu dem Ergebnis kommt, dass keine UVP erforderlich ist, ist es nach den Rechtsvorschriften nicht notwendig, dass Gründe zur Stützung dieser Auffassung angegeben werden. Die Kommission trägt vor, Einzelentscheidungen der Mitgliedstaaten, keine UVP nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie durchzuführen, müssten angemessen begründet werden.
Außerdem habe das Vereinigte Königreich für Wales keine Vorschriften erlassen, wonach Anträge zur Überprüfung alter Bergbaubewilligungen den Anforderungen der Richtlinie unterliegen.
(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).