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Document 62008CA0382

Rechtssache C-382/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich — Österreich) — Michael Neukirchinger/Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (Luftverkehr — Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten — Art. 12 EG — Wohnsitz- oder Sitzerfordernis — Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen)

ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich — Österreich) — Michael Neukirchinger/Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

(Rechtssache C-382/08) (1)

(Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen)

2011/C 80/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michael Neukirchinger

Beklagter: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich — Auslegung der Art. 49 ff. EG — Nationale Regelung, wonach die Durchführung gewerblicher Ballonfahrten ohne inländische Bewilligung, deren Erteilung einen Wohnsitz oder Sitz im Inland voraussetzt, unter Androhung von Verwaltungsstrafen untersagt ist

Tenor

Art. 12 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die für die Durchführung von Ballonfahrten in diesem Mitgliedstaat unter Androhung von verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung dieser Regelung

verlangt, dass eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen ist und in diesem zweiten Mitgliedstaat über eine Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten verfügt, im ersten Mitgliedstaat einen Wohnsitz oder einen Gesellschaftssitz hat, und

diese Person verpflichtet, eine weitere Bewilligung zu erwirken, ohne dass angemessen berücksichtigt wird, dass die Prüferfordernisse im Ergebnis inhaltsgleich mit denen für die Bewilligung sind, die ihr im zweiten Mitgliedstaat bereits verliehen wurde.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


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