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Document 62007CN0443

Rechtssache C-443/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von Clara Centeno Mediavilla, Delphine Fumey, Eva Gerhards, Iona M. S. Hamilton, Raymond Hill, Jean Huby, Patrick Klein, Domenico Lombardi, Thomas Millar, Miltiadis Moraitis, Ansa Norman Palmer, Nicola Robinson, François-Xavier Rouxel, Marta Silva Mendes, Peter van den Hul, Fritz Von Nordheim Nielsen, Michaël Zouridakis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom  11. Juli 2007 in der Rechtssache T-58/05, Centeno Mediavilla u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/20


Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von Clara Centeno Mediavilla, Delphine Fumey, Eva Gerhards, Iona M. S. Hamilton, Raymond Hill, Jean Huby, Patrick Klein, Domenico Lombardi, Thomas Millar, Miltiadis Moraitis, Ansa Norman Palmer, Nicola Robinson, François-Xavier Rouxel, Marta Silva Mendes, Peter van den Hul, Fritz Von Nordheim Nielsen, Michaël Zouridakis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-58/05, Centeno Mediavilla u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-443/07 P)

(2008/C 22/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Isabel Clara Centeno Mediavilla, Delphine Fumey, Eva Gerhards, Iona M. S. Hamilton, Raymond Hill, Jean Huby, Patrick Klein, Domenico Lombardi, Thomas Millar, Miltiadis Moraitis, Ansa Norman Palmer, Nicola Robinson, François-Xavier Rouxel, Marta Silva Mendes, Peter van den Hul, Fritz Von Nordheim Nielsen, Michaël Zouridakis (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-58/05 aufzuheben;

demzufolge den von ihnen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher

die in den Entscheidungen über ihre Einstellung vorgenommene Einstufung in die Besoldungsgruppe aufzuheben, soweit diese Einstufung nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts festgelegt wurde;

ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Aufwertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) mit Wirkung ab Erlass der Entscheidung über ihre Ernennung wiederherzustellen, ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nach dessen Abschluss sie in die Reserveliste für die Einstellung aufgenommen worden sind, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der in dieser Bekanntmachung genannten Besoldungsgruppe oder in derjenigen Besoldungsgruppe, die dieser nach der im neuen Statut vorgesehenen Einteilung entspricht (mit der entsprechenden Dienstaltersstufe nach Maßgabe der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften);

ihnen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten der ersten Instanz und der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer weisen einleitend darauf hin, dass das Gericht sie in dem angefochtenen Urteil pauschal behandelt habe, ohne die besondere Lage jedes Einzelnen von ihnen zu berücksichtigen, und von der von ihnen bestrittenen Annahme ausgegangen sei, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe nur vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an beurteilt werden könne. Sie stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werfen sie dem Gericht vor, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts zu Unrecht für rechtmäßig erklärt zu haben. Sie machen in diesem Zusammenhang erstens einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 10 des alten Statuts geltend, da das Gericht die vorliegend erfolgte Ersetzung der Besoldungsgruppen als eine das Fehlen einer erneuten Anhörung des Statutsbeirats rechtfertigende punktuelle Anpassung der Übergangsbestimmungen für die neue Laufbahnstruktur angesehen habe, obwohl die — insbesondere finanziellen — Folgen dieser Ersetzung der Besoldungsgruppen für die betroffenen Personen erheblich gewesen seien und eine Anhörung des Statutsbeirats vollauf gerechtfertigt hätten.

Mit demselben Rechtsmittelgrund machen sie zweitens eine Verletzung ihrer wohlerworbenen Rechte geltend. Die maßgebliche Frage sei im vorliegenden Fall entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung nicht, ob es ein wohlerworbenes Recht auf Ernennung gebe, sondern ob es ein wohlerworbenes Recht auf Einstufung im Fall der Ernennung gebe. Zwar werde nicht bestritten, dass die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und die Aufnahme in eine Eignungsliste keinen Anspruch auf Einstellung begründeten, doch begründeten sie für die Teilnehmer des Auswahlverfahrens und erst recht für diejenigen, die in das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber aufgenommen würden, einen Anspruch darauf, im Einklang mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens behandelt zu werden. Dieser Anspruch stelle die Kehrseite der Verpflichtung der Anstellungsbehörde dar, sich an den von ihr in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Rahmen, der den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und dem dienstlichen Interesse entspreche, zu halten.

Drittens habe das Gericht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es zwischen den erfolgreichen Bewerbern von Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien, und denjenigen, die nach diesem Zeitpunkt ernannt worden seien, unterschieden habe, denn der hypothetische Charakter der Ernennung der erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens stehe ihrem Recht, sich bei einer tatsächlichen Einstellung auf die Einstufungskriterien zu stützen, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt worden seien und daher für die Einstellung aller erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens gälten, nicht entgegen. Außerdem habe das Gericht keineswegs geprüft, ob die vorgenommene unterschiedliche Behandlung der beiden in Rede stehenden Gruppen von Beamten gerechtfertigt sein könnte.

Viertens habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und Beweise verfälscht. Die ihm vorgelegten Akten enthielten nämlich sehr viele Anhaltspunkte dafür, dass den Rechtsmittelführern tatsächlich konkrete Zusicherungen im Hinblick auf ihre Einstellung in der Besoldungsgruppe gemacht worden seien, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt worden sei.

Fünftens und sechstens habe das Gericht schließlich die Tragweite der Art. 5, 7 und 31 des Statuts verkannt und insofern auch gegen die dem Gemeinschaftsgericht obliegende Begründungspflicht verstoßen.

Außerdem wenden sich die Rechtsmittelführer mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund dagegen, dass mit dem angefochtenen Urteil die Klagen gegen die Entscheidungen über ihre Ernennung mit der Begründung abgewiesen worden seien, dass die Beklagte zwar ihre Pflicht zur vorherigen Information verletzt habe, diese Unzulänglichkeit jedoch für sich nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führen könne. Insoweit liege ein gleichzeitiger Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht, der Transparenz und des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe vor.


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