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Document 62007CA0293

Rechtssache C-293/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete — Unzureichende Schutzmaßnahmen)

ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-293/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - Unzureichende Schutzmaßnahmen)

(2009/C 32/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, D. Recchia und M. Patakia)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie in der Fassung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Fehlender Schutz der besonderen Schutzgebiete — Vorhandensein von Tätigkeiten, die die Integrität der besonderen Schutzgebiete beeinträchtigen und negative Folgen für ihre Schutzziele und für die Arten nach sich ziehen können, für die diese Gebiete festgelegt worden sind

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie in der durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung einer zusammenhängenden, konkreten und abgeschlossenen rechtlichen Regelung getroffen hat, die geeignet ist, die dauerhafte Bewirtschaftung und den wirksamen Schutz der ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete im Hinblick auf die Schutzziele der Richtlinie 79/409/EWG sicherzustellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 4.8.2007.


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