EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62006CA0413

Rechtssache C-413/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Juli 2008 — Bertelsmann AG, Sony Corporation of America/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala), Sony BMG Music Entertainment BV (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen — Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG — Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde — Gerichtliche Kontrolle — Umfang — Beweisanforderungen — Rolle der Mitteilung der Beschwerdepunkte — Verstärkung oder Begründung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung — Begründung von Entscheidungen über die Genehmigung eines Zusammenschlusses — Verwendung vertraulicher Informationen)

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Juli 2008 — Bertelsmann AG, Sony Corporation of America/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala), Sony BMG Music Entertainment BV

(Rechtssache C-413/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - Gerichtliche Kontrolle - Umfang - Beweisanforderungen - Rolle der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Verstärkung oder Begründung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung - Begründung von Entscheidungen über die Genehmigung eines Zusammenschlusses - Verwendung vertraulicher Informationen)

(2008/C 223/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Bertelsman AG (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und J. Boyce, Solicitors), Sony Corporation of America (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, und Rechtsanwalt T. Graf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, sowie I. Wekstein, advocate), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und K. Mojzesowicz), Sony BMG Music Entertainment BV (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, und Rechtsanwalt T. Graf)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T 464/04, Independant Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung)/Kommission der EG, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2004 für nichtig erklärt hat, mit der der Zusammenschluss zur Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens zur Zusammenlegung des Tonträgergeschäfts von Sony und Bertelsmann für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Übereinkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission (T 464/04), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


Top