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Document 62005CA0426

    Rechtssache C-426/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Tele2 Telecommunication GmbH/Telekom-Control-Kommission (Elektronische Kommunikation — Netze und Dienste — Gemeinsamer Rechtsrahmen — Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) — Rechtsbehelf — Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse)

    ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 92/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Tele2 Telecommunication GmbH/Telekom-Control-Kommission

    (Rechtssache C-426/05) (1)

    (Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse)

    (2008/C 92/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Tele2 Telecommunication GmbH

    Beklagte: Telekom-Control-Kommission

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 4 Abs. 1 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Marktanalyseverfahren — Begriff „betroffene Partei“ — Nationales Recht, das die Parteistellung unter Ausschluss konkurrierender Unternehmen nur dem Adressaten der Entscheidung über die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung spezifischer Verpflichtungen vorbehält

    Tenor

    1.

    Der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) „betroffen“ ist, sowie der Begriff der „betroffenen“ Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    2.

    Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, die Stellung einer Partei zugesteht, verstößt im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der Richtlinie 2002/21. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz der Rechte, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 der Richtlinie 2002/21 garantiert, nicht mindert.


    (1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


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