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Document 62002TA0388

    Rechtssache T-388/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Kronoply und Kronotex/Kommission (Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Veröffentlichung einer Zusammenfassung — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Unzulässigkeit — Eigenschaft als Beteiligter — Zulässigkeit — Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

    ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/24


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Kronoply und Kronotex/Kommission

    (Rechtssache T-388/02) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit - Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

    (2009/C 32/44)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Kronoply GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland) und Kronotex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Nierer, dann Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

    Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann V. Kreuschitz)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Zellstoff Stendal GmbH (Arneburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K. U. Karl, dann Rechtsanwalt T. Müller-Ibold); Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W. D. Plessing und M. Lumma) und Land Sachsen-Anhalt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. von Donat und Rechtsanwältin G. Quardt)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die deutschen Behörden an Zellstoff Stendal für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten.

    3.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.


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