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Document 52018BP0471
European Parliament resolution of 29 November 2018 on the proposal for a decision of the European Parliament and of the Council on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund (application from Greece — EGF/2018/003 EL/Attica publishing) (COM(2018)0667 — C8-0430/2018 — 2018/2240(BUD))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen) (COM(2018)0667 — C8-0430/2018 — 2018/2240(BUD))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen) (COM(2018)0667 — C8-0430/2018 — 2018/2240(BUD))
ABl. C 363 vom 28.10.2020, pp. 381–384
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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28.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/381 |
P8_TA(2018)0471
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — EGF/2018/003 EL/Attika Verlagswesen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen) (COM(2018)0667 — C8-0430/2018 — 2018/2240(BUD))
(2020/C 363/43)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0667 — C8-0430/2018), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
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unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0377/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
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B. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 550 Entlassungen im Wirtschaftszweig Verlagswesen (NACE Rev. 2, Abteilung 58) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) in Griechenland gestellt hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, oder, sofern innerhalb von zwei Regionen eines Mitgliedstaats mehr als 500 Arbeitskräfte betroffen sind, in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene; |
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1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 3 847 500 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
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2. |
stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag am 22. Mai 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Griechenland von der Kommission am 4. Oktober 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt und die Frist von zwölf Wochen somit eingehalten wurde; |
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3. |
stellt fest, dass Griechenland angibt, dass die Entlassungen mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhingen, insbesondere mit ihren Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft, etwa dem verringerten realen BIP pro Kopf, der steigenden Arbeitslosigkeit, den sinkenden Löhnen bzw. Gehältern, dem verringerten Haushaltseinkommen sowie der rasanten digitalen Entwicklung und der Kürzungen der Werbeausgaben großer Werbekunden, durch die sich das Verlagswesen verändert, stellt fest, dass in dem Wirtschaftszweig sowohl die Werbeeinnahmen als auch die Verkaufserlöse zurückgehen; |
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4. |
weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in drei im griechischen Verlagswesen tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem Mangel an Lehrgängen, die dem auf dem Arbeitsmarkt ermittelten Bedarf entsprechen, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen; |
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5. |
hebt mit Besorgnis hervor, dass auf die Region Attika ein großer Anteil der Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit in Griechenland — einem Land, in dem die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch ist — entfällt; |
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6. |
weist darauf hin, dass dies — nach dem Antrag EGF/2014/018 BE von 2014, dem stattgegeben wurde (4) — der zweite Antrag Griechenlands auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen im Verlagswesen von Attika ist; |
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7. |
weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 550 entlassene Arbeitskräfte bezieht und der Frauenanteil hoch ist (41,82 %); weist ferner darauf hin, dass 14,73 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind und dass 1,6 % jünger als 30 Jahre sind; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass aktive Arbeitsmarktmaßnahmen wichtig sind, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern; |
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8. |
begrüßt, dass mit dem geplanten Schulungsangebot den Erfahrungen Rechnung getragen wird, die im Zusammenhang mit dem ersten Antrag EGF/2014/018 GR/Attica gemacht wurden, in dessen Folge laut der laufenden Evaluierung gute Wiedereingliederungsquoten erzielt wurden; |
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9. |
weist darauf hin, dass für Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), keine Maßnahmen vorgesehen sind, obwohl die NEET-Quote in Griechenland nach wie vor hoch ist; |
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10. |
hebt hervor, dass Beihilfen an die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen geknüpft sind und dass sie somit unter den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Griechenland einen wirklichen Anreiz bieten können; |
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11. |
stellt fest, dass die Beihilfen und finanziellen Anreize, etwa Einstellungsanreize, Beihilfen für die Arbeitssuche und Beihilfen für Schulungen, nahe bei dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen; |
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12. |
stellt fest, dass Griechenland fünf Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: (i) Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitssuche, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung im Einklang mit dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, (iii) Beitrag zu Unternehmensgründungen, (iv) Beihilfe für die Arbeitsuche sowie Beihilfe für Schulungen und (v) Einstellungsanreize; |
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13. |
stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Vertretern des Journalistenverbands der Zeitungen von Athen (ΕΣΗΕΑ), der Arbeitnehmervereinigung der Tagespresse von Athen (ΕΠΗΕΑ) und dem Ministerium für Arbeit ausgearbeitet wurde; |
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14. |
betont, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden und dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird; |
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15. |
weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
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16. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Griechenlands; |
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17. |
fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Wirtschaftszweigen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner fundierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen; |
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18. |
weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen sicherzustellen; |
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19. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Beschluss (EU) 2015/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland) (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 29).
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Antrag Griechenlands — EGF/2018/003 EL/Attika — Verlagswesen
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2019/275.)