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Documento 52018AP0455
Amendments adopted by the European Parliament on 14 November 2018 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council setting CO2 emission performance standards for new heavy-duty vehicles (COM(2018)0284 — C8-0197/2018 — 2018/0143(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (COM(2018)0284 — C8-0197/2018 — 2018/0143(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (COM(2018)0284 — C8-0197/2018 — 2018/0143(COD))
ABl. C 363 vom 28.10.2020, p. 264—295
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/264 |
P8_TA(2018)0455
CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge (COM(2018)0284 — C8-0197/2018 — 2018/0143(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 363/35)
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme wird entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union, ihre Treibhausgasemissionen in den unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/ … [Lastenteilungsverordnung] fallenden Sektoren bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes werden mit dieser Verordnung CO2 -Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt, um die spezifischen CO2-Emissionen der Unionsflotte neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Vergleich zu den Referenz-CO2-Emissionen wie folgt zu senken: |
Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union, ihre Treibhausgasemissionen in den unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/ 842 fallenden Sektoren bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes werden mit dieser Verordnung Anforderungen an die CO2 -Emissionsleistung neuer schwerer Nutzfahrzeuge festgelegt, um die spezifischen CO2-Emissionen der Unionsflotte neuer schwerer Nutzfahrzeuge im Vergleich zu den Referenz-CO2-Emissionen wie folgt zu senken: |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um den reibungslosen Übergang zu emissionsfreier Mobilität sicherzustellen und Anreize zu schaffen, emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge und die zugehörige Infrastruktur zu entwickeln und auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, wird in dieser Verordnung ein Referenzwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge an allen Fahrzeugflotten eines Herstellers für 2025 und 2030 gemäß Artikel 5 festgelegt. |
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Die spezifischen CO2-Emissionen werden auf der Grundlage der Leistung im Verhältnis zum Richtwert gemäß Anhang I Nummer 4 angepasst. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit folgenden Merkmalen: |
Diese Verordnung gilt als erster Schritt für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit folgenden Merkmalen: |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke von Artikel 5 und Anhang I Nummer 2.3 gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 und für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben. |
Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2a, Artikel 5 und Anhang I Nummer 4 gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) fallen und die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben. Außerdem gilt sie für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2b für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die die in Absatz 2a dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der technischen Kriterien für die Definition des Arbeitszwecks eines Fahrzeugs und die Definition von Stadtbussen, die unter diese Verordnung fallen. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ab dem Jahr 2020 und anschließend in jedem nachfolgenden Kalenderjahr bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 Absatz 1 für jeden Hersteller den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Buchstabe b für das vorangegangene Kalenderjahr. |
Ab dem 1. Januar 2025 wird der spezifische Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge in der Flotte eines Herstellers in einem Kalenderjahr anhand folgender Richtwerte bewertet: |
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ab 2025: mindestens 5 %; |
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ab 2030: 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge trägt der Zahl und den CO2-Emissionen der emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen in der Flotte des Herstellers in einem Kalenderjahr Rechnung, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge der Fahrzeugklassen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie emissionsfreier und emissionsarmer Arbeitsfahrzeuge. |
entfällt |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge wird gemäß Anhang I Nummer 2.3 berechnet. |
entfällt |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Zwecke von Absatz 1 werden emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge wie folgt gezählt: |
Damit die in Absatz 1 genannten Zielvorgaben erreicht werden, gilt diese Verordnung außerdem für Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und die nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung genannten Merkmale haben. |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge verringert die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers um höchstens 3 %. Der Anteil von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Klassen an diesem Faktor verringert die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers um höchstens 1,5 %. |
entfällt |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte CO2-Emissionsreduktionskurve wird für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1 festgelegt und beruht auf einer linearen Kurve zwischen den Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Unterabsatz 2 und der Zielvorgabe für das Jahr 2025 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie zwischen der Zielvorgabe für das Jahr 2025 und der Zielvorgabe für das Jahr 2030 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte CO2-Emissionsreduktionskurve wird für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1 festgelegt und beruht auf einer linearen Kurve zwischen den Referenz-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und der Zielvorgabe für das Jahr 2025 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie zwischen der Zielvorgabe für das Jahr 2025 und der Zielvorgabe für das Jahr 2030 gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a Emissionsgemeinschaften (1) Verbundene Hersteller können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 nachzukommen. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um detaillierte Vorschriften und Bedingungen festzulegen, gemäß denen verbundene Hersteller sich auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen können. |
Abänderungen 74 und 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 eine Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, die nach folgender Formel berechnet wird: |
(1) Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 eine Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gegen diesen Hersteller bzw. den Vertreter der Emissionsgemeinschaft , die nach folgender Formel berechnet wird: |
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Für den Zeitraum 2025 bis 2029 |
(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 6 800 EUR/g CO2/tkm) |
(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 5 000 EUR/g CO2/tkm). |
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Ab 2030 |
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(Abgabe wegen Emissionsüberschreitung) = (Emissionsüberschreitung x 6 800 EUR/g CO2/tkm). |
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Die Kommission stellt sicher, dass die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung immer höher ist als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Technologien. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union. |
(4) Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union. Diese Beträge werden dazu verwendet, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Entwicklung der Qualifikationen oder des Arbeitsplatzwechsels der Arbeitnehmer der Automobilbranche in allen betroffenen Mitgliedstaaten zu ergänzen, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Gemeinden, um zu einem gerechten Übergang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität beizutragen. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers. |
(2) Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers und passt die gemäß Anhang I Nummer 3 berechneten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 bei Bedarf an . |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Um die Genauigkeit der von den Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 und der Verordnung (EU) 2017/2400 gemeldeten Daten sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um ab 2019 einen jährlichen Testzyklus an einer repräsentativen Auswahl an Komponenten, Bauteilen und Systemen jedes Herstellers durchzuführen, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegt sind und Bestandteil von Fahrzeugen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Ergebnisse dieser Tests sind mit den Daten, die von den Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 angegeben wurden, zu vergleichen, und wenn systematische Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind die im Einklang mit Anhang I Nummer 2.7 berechneten durchschnittlichen spezifischen Emissionen sowie gegebenenfalls die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 berechneten Referenz-CO2-Emissionen für 2019 anzupassen. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch im Fahrbetrieb |
CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch im Fahrbetrieb |
(1) Die Kommission überwacht und bewertet die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 im Fahrbetrieb ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte . Sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit über die Entwicklung dieser Repräsentativität im Laufe der Zeit informiert wird. |
(1) Die Kommission überwacht und bewertet die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für den tatsächlichen Fahrbetrieb |
(2) Hierzu sorgt die Kommission dafür, dass die Hersteller oder gegebenenfalls die nationalen Behörden zuverlässige nicht personenbezogene Daten über die CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen im Fahrbetrieb zur Verfügung stellen. |
(2) Hierzu sorgt die Kommission dafür, dass die Hersteller oder gegebenenfalls die nationalen Behörden zuverlässige Daten über die CO2-Emissionen und den tatsächlichen Energieverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen im Fahrbetrieb auf der Grundlage von Daten von standardisierten Kraftstoffverbrauchszählern zur Verfügung stellen , auch für Dritte zwecks unabhängiger Tests . |
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(2a) Die Kommission erlässt bis spätestens 31. Dezember 2019 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 15 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Einführung eines Tests der Erfüllung der Vorgaben im Betrieb auf der Straße, durch den sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch schwerer Nutzfahrzeuge auf der Straße die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Überwachungsdaten nicht um mehr als 10 % übersteigen. Die Kommission berücksichtigt jegliche Abweichungen, die diesen Schwellenwert überschreiten, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und passt die Referenz-CO2-Emissionen für 2019 bei Bedarf an. |
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(2b) Die Kommission stellt sicher, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wie sich die in Absatz 1 genannte Repräsentativität für den realen Fahrbetrieb im Laufe der Zeit entwickelt. |
(3) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
(3) Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1 und 2 genannten detaillierten Vorschriften über die Verfahren für die Meldung von Daten der Kraftstoffverbrauchszähler im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen: |
(1) Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, aktualisiert die Kommission das Simulationsinstrument VECTO kontinuierlich und zeitnah und wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen: |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die gemäß Artikel 1 für 2030 festzulegende CO2-Reduktionszielvorgabe und die Festlegung von CO2 -Reduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhänger . Der Bericht umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Wirksamkeit der Modalitäten, die insbesondere emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und hier namentlich Busse unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG (30), sowie das CO2-Gutschriftensystem und die Frage betrifft, ob diese Modalitäten im Jahr 2030 und danach weiter angewendet werden sollten, und wird gegebenenfalls von einem Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung begleitet . |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die gegebenenfalls anzupassende CO2-Reduktionszielvorgabe gemäß Artikel 1 für 2030 , den gegebenenfalls anzupassenden Richtwert für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge gemäß Artikel 5 für 2030 und die Festlegung von CO2 -Reduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhängern und Arbeitsfahrzeugen wie Müllfahrzeugen . Der Bericht umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Wirksamkeit der Modalitäten, die insbesondere die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge und hier namentlich Busse unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG (30), sowie das CO2-Gutschriftensystem und die Frage betrifft, ob diese Modalitäten im Jahr 2030 und danach weiter angewendet werden sollten, den Aufbau der notwendigen Lade- und Tankstelleninfrastruktur, die Möglichkeit der Einführung von CO2-Normen für Motoren insbesondere von Arbeitsfahrzeugen, die verschiedenen Fahrzeugkombinationen mit anderen Standardabmessungen und - gewichten, als sie für den nationalen Transport gelten (z. B. modulare Konzepte), die Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für den tatsächlichen Fahrbetrieb sowie eine Bewertung der Aktualisierung des Simulationsinstruments VECTO. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt . |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission entwickelt bis spätestens 31. Dezember 2020 entwickelt eine spezifische Methode, um für Anwendungen mit komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG) die Auswirkungen der Verwendung von fortgeschrittenen und erneuerbaren gasförmigen Kraftstoffen, die den in der Richtlinie RED II festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Flottenemissionen zu berücksichtigen. Dieser Methode wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 B (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission wird die Möglichkeit weiter prüfen, eine Methode für die Beurteilung der CO2-Emissionen aller auf den Unionsmarkt gebrachten schweren Nutzfahrzeuge über den gesamten Lebenszyklus zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Prüfung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag unterbreiten, um eine Verpflichtung der Hersteller zur Meldung der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus einzuführen und die notwendigen Vorschriften und Verfahren für diese Meldung festzulegen. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) 2018/.. . [Governance] eingesetzten Ausschuss für xxx unterstützt . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr . 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) eingesetzt wurde . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel 10 Absatz 2 , Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel 10 Absatz 2 , Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2a, Artikel 7a, Artikel 9 Absatz 3a, Artikel 10 Absatz 2 , Artikel 11 Absatz 2a und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Artikel 5 — Absatz 4 — Buchstabe l
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1a) In Anhang I zur Richtlinie 96/53/EG werden nach Nummer 2.2.4.2 folgende Nummern eingefügt:
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 — Nummer 2.3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Für jeden Hersteller und jedes Kalenderjahr wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission factor, ZLEV) wie folgt berechnet: |
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ZLEV = V / (Vconv + Vzlev) mit einem Mindestwert von 0,97 |
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Dabei ist |
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die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers, ohne Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a. |
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die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers, ohne Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a und ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge; |
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Vzlev die Summe aus Vin und Vout |
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Dabei ist bzw. sind |
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null |
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die Summe über alle neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmalen; |
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null |
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CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden; |
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die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Klassen, multipliziert mit 2, mit einem Anteil von höchstens 1,5 % Vconv. |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 — Nummer 2.7 — Formel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CO2 = ZLEV × Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg |
CO2 = Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg |
Dabei ist bzw. sind |
Dabei ist bzw. sind |
Σ sg die Summe über alle Untergruppen; |
Σ sg die Summe über alle Untergruppen; |
ZLEV wie in Nummer 2.3 bestimmt |
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sharesg wie in Nummer 2.4 bestimmt |
sharesg wie in Nummer 2.4 bestimmt |
MPWsg wie in Nummer 2.6 bestimmt |
MPWsg wie in Nummer 2.6 bestimmt |
avgCO2sg wie in Nummer 2.2 bestimmt |
avgCO2sg wie in Nummer 2.2 bestimmt |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 — Formel — Zeile 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
T = Σ sg sharesg × MPWsg × (1 — rf) × rCO2sg |
T = ZLEV_benchmark_factor * Σ sg sharesg × MPWsg × (1 — rf) × rCO2sg |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 — Formel — Zeile 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
rf die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen (in %), die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannt ist, für das spezifische Kalenderjahr; |
rf die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen (in %), die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannt ist, für das spezifische Kalenderjahr; |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ZLEV_benchmark_factorfür den Zeitraum 2025 bis 2029 (1+y-x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,03 oder kleiner als 0,97 ; in diesem Fall wird ZLEV_benchmark_ factor jeweils auf 1,03 bzw. 0,97 festgesetzt. |
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Dabei ist bzw. sind |
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x 5 %; |
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y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte neu zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers, berechnet als die Summe der Gesamtzahl der emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, und der Gesamtzahl emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, wobei jedes von ihnen gemäß der unten stehenden Formel als ZLEV_specific angerechnet wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge; |
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ZLEV_specific 1- (CO2v/(0,5 *rCO2sg); dabei ist bzw. sind: |
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CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden; |
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rCO20,97 wie in Abschnitt 3 bestimmt. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 4 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ZLEV_benchmark_factor für 2030 (1+y-x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 ; in diesem Fall wird ZLEV_benchmark_factor auf 1,05 festgesetzt; |
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liegt die Summe zwischen 1,0 und 0,98 , wird ZLEV_benchmark_factor auf 1,0 festgesetzt; |
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ist die Summe kleiner als 0,95 , wird ZLEV_benchmark_factor auf 0,95 festgesetzt. |
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Dabei ist bzw. sind |
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x 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 13; |
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y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte neu zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers, berechnet als die Summe der Gesamtzahl der emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallen und nicht die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, und der Gesamtzahl emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Merkmale haben, wobei jedes von ihnen gemäß der unten stehenden Formel als ZLEV_specific angerechnet wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge; |
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ZLEV_specific 1- (CO2v/(0,5 *rCO2sg); dabei ist bzw. sind: |
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CO2v die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt wurden; |
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rCO20,97 wie in Abschnitt 3 bestimmt. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0354/2018).
(19) Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle, COM(2017)0283.
(20) Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt, COM(2017)0675.
(19) Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle, COM(2017)0283.
(20) Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt, COM(2017)0675.
(21) Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie — Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU, COM(2017)0479.
(21) Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie — Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU, COM(2017)0479.
(22) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L … vom …, S. …).
(22) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L … vom …, S. …).
(25) Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L … vom …, S. …).
(25) Verordnung (EU) 2018/ 956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).
(26) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 20019 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU [COM(2017)0653] geänderten Fassung (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
(26) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU [COM(2017)0653] geänderten Fassung (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(27) Hochrangige Gruppe wissenschaftlicher Berater, wissenschaftliches Gutachten 1/2016 „Closing the gap between light-duty vehicle real-world CO2 emissions and laboratory testing“ (Überbrückung der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und Labortests).
(27) Hochrangige Gruppe wissenschaftlicher Berater, wissenschaftliches Gutachten 1/2016 „Closing the gap between light-duty vehicle real-world CO2 emissions and laboratory testing“ (Überbrückung der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und Labortests).
(28) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(29) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(29) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(1a) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(30) Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU geänderten Fassung.
(30) Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge, in der durch die Richtlinie …/…/EU geänderten Fassung.
(1a) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(1a) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).