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Document 52010IE0464

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Organisationen der Zivilgesellschaft und der EU-Ratsvorsitz“ (Initiativstellungnahme)

    ABl. C 354 vom 28.12.2010, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 354/56


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Organisationen der Zivilgesellschaft und der EU-Ratsvorsitz“ (Initiativstellungnahme)

    2010/C 354/09

    Berichterstatter: Miklós BARABÁS

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 25. März 2009, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

    Die Organisationen der Zivilgesellschaft und der EU-Ratsvorsitz“.

    Der mit den Vorarbeiten beauftragte gleichnamige Unterausschuss nahm seine Stellungnahme am 12. Januar 2010 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 461. Plenartagung am 17./18. März 2010 (Sitzung vom 17. März) mit 156 gegen 2 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Der Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat tiefgreifende Veränderungen für das institutionelle System der Europäischen Union mit sich gebracht, u.a. das Amt eines ständigen Präsidenten des Europäischen Rates. Gleichzeitig wurde durch den Vertrag von Lissabon eine Rechtsgrundlage für den sogenannten „Dreiervorsitz“ (1) geschaffen, bei dem drei Mitgliedstaaten 18 Monate lang gemeinsam auf der Grundlage eines zuvor festgelegten Programms die Aufgaben des EU-Ratsvorsitzes wahrnehmen.

    1.2

    Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist Artikel 11 des Vertrags von Lissabon von besonderer Bedeutung. Darin sind insbesondere die Stärkung der partizipativen Demokratie, die Intensivierung und Institutionalisierung des Dialogs mit den Bürgern, die Fortsetzung der inhaltlichen Anhörungen im Rahmen der Konzipierung der Unionspolitik sowie die Einführung der Bürgerinitiative vorgesehen. All dies dürfte zur Stärkung des zivilen Dialogs beitragen.

    1.3

    In dem vorliegenden Dokument sollen die unter den obigen Ziffern genannten Themen geprüft werden. Dazu wird auf die besondere Rolle des EWSA als institutioneller Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene hingewiesen, werden Vorschläge zur Stärkung dieser Rolle unterbreitet und gleichzeitig die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon unterstützt, die auf eine effizientere und transparentere Funktionsweise der EU und eine Stärkung ihrer Legitimität abzielen.

    2.   Eine neue Form des amtierenden Vorsitzes: der Dreiervorsitz

    2.1

    Der amtierende Ratsvorsitz oder präzise gesagt: der amtierende Vorsitz des Rates der Europäischen Union ist keine Neuheit: ein wichtiges Merkmal dieser Funktion besteht darin, dass sie von den Mitgliedstaaten abwechselnd für ein halbes Jahr übernommen wird. Während dieses Zeitraums ist das Land des jeweiligen Ratsvorsitzes „Gesicht und Stimme“ der EU, bestimmt die Strategien und nimmt organisatorische und repräsentative Aufgaben und Funktionen wahr.

    2.2

    Die Aufgaben des Ratsvorsitzes gehen mit großen Verpflichtungen einher und beruhen auf den Bemühungen der gesamten Regierung. Bei der Ausübung des Ratsvorsitzes darf das betreffende Land keine nationalen Positionen vertreten.

    2.3

    Die Bestimmungen über den Ratsvorsitz wurden am 15. September 2006 durch einen Beschluss des Rates zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2006/683/EG) geändert; hierdurch wurde die Grundlage für das System des „Dreiervorsitzes“ geschaffen. Der Beschluss sieht im Wesentlichen vor, dass die drei künftig amtierenden Vorsitze alle 18 Monate in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und nach entsprechenden Konsultationen den Entwurf eines Programms für die Tätigkeit des Rates in diesem Zeitraum erstellen.

    2.4

    Welchen Vorteil hat diese neue Form des Ratsvorsitzes? Weiterhin erhalten bleibt in dem System das Merkmal des sechsmonatigen Vorsitzes, welches dem Land des jeweiligen Ratsvorsitzes einen gewissen Spielraum lässt. Das gemeinsam vom Dreiervorsitz ausgearbeitete Programm trägt zu einer besseren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei, die so eine größere Kontinuität und Kohärenz der EU-Maßnahmen und folglich im Leben der Gemeinschaft gewährleisten können.

    2.5

    Die erste derartige - aus Deutschland, Portugal und Slowenien bestehende - Vorsitzgruppe („Dreiervorsitz“) hat ihre Arbeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und wurde von der Dreiergruppe Frankreich, Tschechische Republik und Schweden abgelöst (1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009). Nach allgemeiner Einschätzung wurde die Arbeit dieser Dreiervorsitze jedoch aus verschiedenen Gründen, insbesondere aber aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage weniger von gemeinsamen Standpunkten (des Dreiervorsitzes) als von nationalen Erwägungen und Bestrebungen dominiert.

    2.6

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nimmt seit dem 1. Januar 2010 das Trio Spanien-Belgien-Ungarn die Aufgaben des Dreiervorsitzes wahr. Grundlage seines Handelns ist das Arbeitsprogramm, das der Europäische Rat am 17. Dezember 2009 angenommen hat. Dieses sehr ehrgeizige Programm umfasst eine breite Palette von Bereichen. Eines der wichtigsten Elemente einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Zusammensetzung des Dreiervorsitzes: ein großer Mitgliedstaat und/oder ein Gründerstaat - der folglich viel Erfahrung besitzt - zusammen mit einem später beigetretenen Land und einem neuen Mitgliedstaat.

    2.7

    Die Erfahrung lehrt, dass diejenigen Länder mit größerem politischen Gewicht zwar auch eine größere Verhandlungsstärke besitzen, die kleineren Länder jedoch ihre - oftmals nur scheinbaren - Nachteile oder ihren etwaigen Erfahrungsmangel durch klug gewählte Prioritäten, eine gute Verhandlungsstrategie und eine nicht zu unterschätzende Kompromissbereitschaft ausgleichen können.

    2.8

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird durch das Handeln des Dreiervorsitzes ein Präzedenzfall geschaffen, was die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem für zweieinhalb Jahre gewählten (und einmal wiederwählbaren) Präsidenten des Europäischen Rates und dem turnusmäßig wechselnden Dreiervorsitz betrifft, eine Aufteilung, bei der aus heutiger Sicht nicht alle Elemente klar vorhersehbar sind. Für einen Erfolg ist enge Zusammenarbeit Voraussetzung. Während für viele Bereiche das gegenwärtige System weiterhin gelten wird, ist davon auszugehen, dass die nationalen Regierungen sich natürlich weiterhin bemühen werden, während ihres sechsmonatigen Vorsitzes effizient zu sein und „sich ins rechte Licht zu setzen“. Diese neue Situation beinhaltet auch wichtige Elemente für die Organisationen der Zivilgesellschaft.

    3.   Die Organisationen der Zivilgesellschaft und die gegenwärtige Praxis: einige typische Merkmale

    3.1

    Wir gehen davon aus, dass die Aufgaben des amtierenden Ratsvorsitzes im Wesentlichen Sache der jeweiligen Regierungen sind. Diese werden mit entscheidender Unterstützung von Beamten (Diplomaten), Sachverständigen und Politikern wahrgenommen. Weder in den Dokumenten über die Wahrnehmung der Aufgaben des Ratsvorsitzes noch im Vertrag von Lissabon wird die organisierte und institutionelle Teilhabe der Zivilgesellschaft erwähnt.

    3.2

    Unterdessen wird sowohl von den EU-Institutionen als auch von den Regierungen, deren Land den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz innehat, immer stärker anerkannt, dass die Teilhabe des Gemeinwesens, d.h. der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Bürger, einen wichtigen Beitrag zu einer erfolgreichen Tätigkeit leisten kann. Dies zeigt, dass der Wert der partizipativen Demokratie und die Bedeutung des zivilen Dialogs anerkannt werden.

    3.3

    Daraus lässt sich jedoch nicht die Existenz einer einheitlichen Politik und Praxis auf EU-Ebene hinsichtlich der Frage ableiten, wie die Organisationen der Zivilgesellschaft sich zusammenschließen und wie sie an der Umsetzung der Programme der Ratsvorsitze teilhaben. Auf nationaler Ebene kann die Lage sehr unterschiedlich sein und hängt weitgehend davon ab, wie stark die Zivilgesellschaft des Landes, das den Ratsvorsitz innehat, organisiert ist, wie aktiv sie ist und welches Verhältnis sie zu ihrer Regierung hat. In dieser Frage können partnerschaftliche Beziehungen keineswegs als typisch gelten.

    3.4

    Aus den obigen Ausführungen folgt ferner, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft nicht generell in die Erarbeitung der von dem Land des Ratsvorsitzes vorgeschlagenen Prioritäten einbezogen werden. Als logische Konsequenz ergibt sich hieraus, dass das Identifikationsgefühl der Zivilgesellschaft nur schwach ausgeprägt oder gar nicht vorhanden ist.

    3.5

    Da der „Dreiervorsitz“ ein relativ neues Konzept ist, verwundert es nicht, dass gemeinsame, im Voraus vereinbarte Maßnahmen oder Initiativen der zivilgesellschaftlichen Organisationen der drei betreffenden Länder nur gelegentlich zu beobachten sind. In diesem Zusammenhang wird es die ersten ermutigenden Zeichen während der Ratsvorsitzes Spanien-Belgien-Ungarn geben, z.B. bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Zivilgesellschaft mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit (2010 in Malaga und 2011 in Budapest).

    3.6

    Seit einigen Jahren ist es üblich, dass in dem Land des jeweiligen Ratsvorsitzes mit Unterstützung der Europäischen Kommission ein repräsentatives Treffen der Zivilgesellschaft stattfindet; so wurde während des französischen Ratsvorsitzes im September 2008 in La Rochelle ein bedeutendes Europäisches Bürgerforum organisiert. Dort werden Fragen erörtert, die die zivilgesellschaftlichen Organisationen direkt betreffen und im Idealfall mit den von dem jeweiligen Land erarbeiteten Prioritäten zusammenhängen.

    3.7

    Die von der Europäischen Union beschlossenen Themenjahre (z.B. das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010) bieten gute Möglichkeiten zur Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Programme und Tätigkeiten des Ratsvorsitzes.

    4.   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Ratsvorsitze: gegenwärtige Praxis

    Im Laufe der Jahre hat der EWSA zahlreiche Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Ratsvorsitzen verfolgt, unter anderem in folgenden Bereichen:

    Einladung hochrangiger Vertreter des Landes des jeweiligen Ratsvorsitzes zu Plenartagungen des EWSA und zu Sitzungen anderer Arbeitsorgane (Fachgruppen, Gruppen usw.);

    Festlegung der Prioritäten und Konzipierung spezieller Tätigkeiten des EWSA in Zusammenhang mit dem Programm des sechsmonatigen Ratsvorsitzes;

    Stellungnahmen des EWSA zu verschiedenen Fragen auf Ersuchen und auf Initiative des Ratsvorsitzes;

    Teilnahme an den verschiedenen Programmen des Ratsvorsitzes, Veröffentlichung von Stellungnahmen des EWSA zu Fragen, die Gegenstand einer Debatte sind;

    Besuche in dem Land des jeweiligen Ratsvorsitzes, Teilnahme an besonderen Programmen und Stärkung der Beziehungen zu den verschiedenen Organisationen der Zivilgesellschaft;

    Teilnahme an bedeutenden, auf europäischer Ebene in dem Land des jeweiligen Ratsvorsitzes stattfindenden Veranstaltungen der Zivilgesellschaft;

    Organisation von u.a. Konferenzen, Vorträgen, kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen im EWSA, die dem Land des jeweiligen Ratsvorsitzes und den dortigen zivilgesellschaftlichen Organisationen die Möglichkeit bieten, sich vorzustellen;

    Empfang von Besuchergruppen (Vertretern der Zivilgesellschaft) aus dem Land des Ratsvorsitzes im EWSA;

    verstärkte Aufmerksamkeit für das Land des Ratsvorsitzes und für seine Zivilgesellschaft im Rahmen der Kommunikationspolitik des EWSA.

    5.   Der nächste Schritt: der Vertrag von Lissabon, der Ratsvorsitz und die organisierte Zivilgesellschaft - Vorschläge

    5.1

    Unser Ausgangspunkt ist der Vertrag von Lissabon und sein Inkrafttreten am 1. Dezember 2009, wodurch die richtigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Europäische Union zukunftsweisende Antworten auf seine vielfältigen Herausforderungen geben kann.

    5.2

    Unser Ziel ist der Ausbau der partizipativen Demokratie und die Intensivierung des Dialogs mit den Bürgern sowie der Ausbau des zivilen Dialogs, um so auch zur Stärkung der demokratischen Legitimität der europäischen Institutionen beizutragen.

    5.3

    Artikel 11 des Vertrages von Lissabon stellt hierfür eine gute Grundlage dar, denn dessen neue Möglichkeiten stehen in vollem Einklang mit den früheren Stellungnahmen des EWSA und insbesondere mit der Stellungnahme zum Kommissionsdokument „Ausbau der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Nichtregierungsorganisationen“ (am 13. Juli 2000 verabschiedet) (2) sowie der Stellungnahme zum Thema „Die Repräsentativität der europäischen Organisationen der Zivilgesellschaft im Rahmen des zivilen Dialogs“ (am 14. Februar 2006 verabschiedet) (3). Somit hat der EWSA nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, sich als institutioneller Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene aktiv dafür einzusetzen, dass die sich durch den Vertrag von Lissabon und insbesondere durch Artikel 11 bietenden Chancen möglichst vollständig genutzt werden, wie der Ausschuss in seiner ebenfalls am 17. März verabschiedeten Stellungnahme zum Thema „Die Umsetzung des Vertrags von Lissabon: Partizipative Demokratie und die europäische Bürgerinitiative (Artikel 11) (4) feststellt.

    5.4

    In diesem Zusammenhang verfügen die Ratsvorsitze über geeignete Instrumente, um

    das Engagement für den Europa-Gedanken zu verstärken und dazu beizutragen, dass die aktive Unionsbürgerschaft stärker unseren Alltag prägt;

    dafür zu sorgen, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Bürger die direkten Akteure und Initiatoren der politischen Prozesse sind, die auf verschiedenen Ebenen die Zukunft der Europäischen Union bestimmen;

    den zivilen Dialog auszubauen;

    zu gewährleisten, dass der EWSA seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Ratsvorsitzen fortsetzt, fortlaufend erneuert und bereichert; hinsichtlich des letzten Punktes und über die unter Ziffer 4 aufgeführten Tätigkeiten hinaus sollte der EWSA:

    a)

    auf gemeinsame Initiativen und Maßnahmen der Zivilgesellschaft dringen, einschließlich der Organisation von Veranstaltungen der Zivilgesellschaft mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit in dem Land, das den Ratsvorsitz innehat;

    b)

    sich dafür einsetzen, dass die wichtigsten Initiativen der Zivilgesellschaft als Ergebnis des partnerschaftlichen Dialogs mit der jeweiligen Regierung Eingang in die Programme des Ratsvorsitzes finden; hierdurch würden sie an Akzeptanz und Unterstützung in der Gesellschaft gewinnen;

    c)

    über seine Kontaktgruppe „Europäische Organisationen und Netze der Zivilgesellschaft“ regelmäßig Fragen zur Diskussion stellen, die mit dem amtierenden Ratsvorsitz zusammenhängen und aus Sicht der zivilgesellschaftlichen Organisationen von Bedeutung sind;

    d)

    die Wirtschafts- und Sozialräte (oder vergleichbaren Einrichtungen) des Landes des Ratsvorsitzes zur aktiven Teilnahme an den sie betreffenden Tätigkeiten und Programmen ermuntern;

    e)

    sicherstellen, dass seine Mitglieder aus dem Land des Ratsvorsitzes jegliche Unterstützung erhalten, damit sie ihre Tätigkeit in Verbindung mit dem Ratsvorsitz erfolgreich durchführen können;

    f)

    durch die Verbreitung bewährter Verfahren dazu beitragen, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft die Tätigkeit des Landes des jeweiligen Ratsvorsitzes wirksam unterstützen können.

    Brüssel, den 17. März 2010

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Mario SEPI


    (1)  „Der Vorsitz im Rat … wird von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen.“ (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 341; Erklärung zu Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat, Artikel 1, Absatz 1) - wird üblicherweise als „Dreiervorsitz“ bezeichnet.

    (2)  ABl. C 268 vom 19. September 2000.

    (3)  ABl. C 88 vom 11. April 2006.

    (4)  Siehe Seite 59 des aktuellen Amtsblatts.


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