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Document 52009AP0036

    Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0185 – C7-0041/2009 – 2009/0056(COD))

    ABl. C 265E vom 30.9.2010, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 265/37


    Dienstag, 20. Oktober 2009
    Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (kodifizierte Fassung) ***I

    P7_TA(2009)0036

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0185 – C7-0041/2009 – 2009/0056(COD))

    2010/C 265 E/15

    (Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0185),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0041/2009),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

    gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0029/2009),

    A.

    in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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