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Document 52008IE0491

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu den Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags auf Seeverkehrsdienstleistungen

    ABl. C 204 vom 9.8.2008, p. 43–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 204/43


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu den „Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags auf Seeverkehrsdienstleistungen“

    (2008/C 204/11)

    Das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses beschloss am 20. November 2007, gemäß Artikel 29 Buchstabe A der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung eine ergänzende Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

    „Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags auf Seeverkehrsdienstleistungen“.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 19. Februar 2008 an. Berichterstatterin war Frau BREDIMA.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 443. Plenartagung am 12./13. März 2008 (Sitzung vom 12. März) mit 117 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen

    1.1

    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Struktur und der derzeitige Wortlaut des Leitlinienentwurfs großteils befürwortet werden kann. Er verweist allerdings darauf, dass die Abschnitte über den Linienfrachtverkehr und die Trampdienste (Pools) einen unterschiedlichen Grad an Detailliertheit aufweisen. Der Abschnitt über den Informationsaustausch im Linienfrachtverkehr ist sehr ausführlich und dürfte recht hilfreich sein, werden doch die einschlägige Rechtsprechung und die Beschlussfassung in der Praxis in diesem Bereich erörtert und ausgelegt. Ganz allgemein ist der Leitlinienentwurf für den Linienfrachtverkehr klar formuliert; er fußt auf der bestehenden Rechtsprechung sowie ausführlichen und eingehenden Diskussionen mit der Linienschifffahrtsindustrie. Die Abschnitte über Trampdienste im Allgemeinen und Frachtpools im Besonderen sind jedoch weniger ausführlich. Der Ausschuss führt dies vor allem darauf zurück, dass es an einschlägiger Rechtsprechung und somit an Erfahrung der zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden bis hin zur Europäischen Kommission zu Trampdiensten und Frachtpools fehlt, da es bislang noch keine formalen Klagen seitens der Charterer gegebenen hat.

    1.2

    Der Ausschuss bekräftigt seine Aussagen aus früheren Stellungnahmen (aus den Jahren 2004, 2006 und 2007), in denen er die EU aufgefordert hat, zweckdienliche Konsultationsverfahren mit anderen Staaten einzuleiten, um die Vereinbarkeit bestehender Rechtssysteme für die internationale Linienschifffahrt festzulegen. Außerdem verweist der Ausschuss erneut auf seine in diesen Stellungnahmen ausgesprochene Empfehlung, dass die Europäische Kommission bei der Erörterung von wettbewerbsrechtlichen Regelungen für den Seeverkehr neben reinen Wettbewerbsfaktoren auch den Faktor „Mensch“ (z.B. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage für die europäischen Seeleute) berücksichtigten sollte.

    1.3

    Der Ausschuss empfiehlt, den Inhalt der (vorgeschlagenen) Leitlinien in Bezug auf den Linienfrachtverkehr, insbesondere die Frage, wann Informationen als „historisch“ anzusehen sind, anhand illustrativer Beispiele zu erläutern.

    1.4

    Da die Abschnitte über Trampdienste und Frachtpools aus den oben ausgeführten angenommenen Gründen weniger ausführlich gehalten sind, wirft der Ausschuss die Frage auf, ob die Leitlinien ausreichen, um den Trampschifffahrtsunternehmen (Frachtpools) die erforderliche Orientierungshilfe für eine Selbstbewertung ihrer Kooperationsvereinbarungen an die Hand zu geben. Einige Abschnitte dieses Leitlinienentwurfs über Trampdienste (Frachtpools) könnten durchaus eines gewissen Maßes an Klarstellung bedürfen. Außerdem sollte die Ausweitung der Verordnung über Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien), die derzeit ausschließlich auf die Containerschifffahrt beschränkt ist, auf andere relevante Sektoren des weltweiten Schifffahrtsmarktes in Betracht gezogen werden.

    1.5

    Der Ausschuss betont, dass die Märkte für Trampdienste keinesfalls mehrheitlich von Frachtpools bedient werden; die Mehrheit der Trampdienste wird vielmehr von vielen kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt, die miteinander um Fracht konkurrieren. Daher bekräftigt der Ausschuss seine Forderung, dass eine ausdrückliche Klarstellung in den Leitlinien zur Berücksichtigung dieses Sachverhalts erforderlich ist. Die Europäische Kommission sollte außerdem umfangreichere Orientierungshilfen in Bezug auf die Anwendung der De-minimis-Regelung auf diejenigen Frachtpools bereitstellen, die einen zu kleinen Marktanteil innehaben, um sich nennenswert auf ihre Märkte auszuwirken.

    1.6

    Bedauerlicherweise bieten die Leitlinien für Frachtpools keine ausreichende Antwort auf diejenigen Fragen, die bei den Frachtpools Unsicherheit und sogar Bedenken hervorrufen. Der Ausschuss teilt die Meinung, dass sich aus dem Leitlinienentwurf durchaus der Schluss ziehen lässt, dass Frachtpools nicht per se mit den EU-Wettbewerbsregeln unvereinbar sind, fordert die Europäische Kommission jedoch auf, die Endfassung dieser Leitlinien in Bezug auf die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 auf Frachtpools in diesem Punkt zu präzisieren, um die erforderlichen Instrumente für eine Selbstbewertung bereitzustellen.

    1.7

    Des Weiteren ist zu betonen, dass in dem Leitlinienentwurf der Begriff „Trampdienste“ nicht definiert wird und somit nicht klar ist, ob sich dieser Begriff auch auf die Beförderung von Personen auf dem Seeweg und/oder Sonderfrachten bezieht. Eine Klarstellung dieses Punktes könnte sich ebenfalls als sinnvoll erweisen.

    1.8

    In Bezug auf den Abschnitt über Trampdienste schlägt der Ausschuss ferner vor, in den Leitlinien klarzustellen, dass sich die Tätigkeiten eines Schiffsmaklers in Bezug auf die Festlegung der Preise im Grunde nicht wesentlich von denjenigen eines Poolmanagers unterscheiden. Die Märkte für Trampdienste, einschl. der Märkte, auf denen Frachtpools tätig sind, sind Ausschreibungsmärkte, d.h. die Preise werden von den Partnern in Preisverhandlungen nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage festgelegt. Die bloße Tatsache, dass ein Poolmanager mit einem Charterer einen Preis für den Einsatz eines Frachtpoolschiffs aushandelt, ist daher keinesfalls eine „Preisfestsetzung“ im Sinne einer Kernbeschränkung.

    2.   Einleitung

    2.1

    Am 13. September 2007 veröffentlichte die Europäische Kommission endlich den Entwurf der Leitlinien für die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln auf Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Leitlinien finden auf Kooperationsvereinbarungen in den Seeverkehrsdienstleistungsbranchen Anwendung, die unmittelbar von der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1419/2006 für Kabotage, Linienverkehrs- und Trampdienste betroffen sind. Sie sollen es Schifffahrtsunternehmen ermöglichen, eine Selbstbewertung in Bezug auf die von ihnen eingegangenen Vereinbarungen vorzunehmen, d.h. zu überprüfen, ob ihre Kooperationsvereinbarungen mit Artikel 81 EG-Vertrag vereinbar sind. Diese Leitlinien sollen zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten.

    2.2

    In dem Leitlinienentwurf sollen insbesondere die Bedingungen beleuchtet werden, unter denen Linienfrachtverkehrsunternehmen rechtmäßig Frachtinformation austauschen und Trampschifffahrtsunternehmen Poolvereinbarungen beitreten können. Hierfür wurden komplexe Parameter festgelegt. Der wirkliche Mehrwert dieses Leitlinienentwurfs für die Praxis, d.h. die Antwort auf die Frage, ob diese Leitlinien die notwendigen Orientierungshilfen für Schifffahrtsunternehmen bieten, die Rechtmäßigkeit ihres beabsichtigten Marktverhaltens zu bestimmen, wird sich jedoch erst in der Zukunft bewerten lassen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    Linienfrachtdienste

    3.1

    In Bezug auf Linienfrachtdienste werden in dem Leitlinienentwurf neben der Bestätigung bekannter Tatsachen, d.h. der Abschaffung von Linienkonferenzen für Verkehre mit Quelle oder Ziel in Häfen der Europäischen Union ab 18. Oktober 2008, Möglichkeiten für den rechtmäßigen Austausch von Marktinformationen zwischen Linienfrachtverkehrsunternehmen untersucht. Obwohl bestimmte Details noch weiter ausgefeilt werden müssen, könnte der vorliegende Leitlinienentwurf der Linienfrachtverkehrsindustrie wohl gerade ausreichende Möglichkeiten für den Informationsaustausch, der für ihr angemessenes Funktionieren erforderlich ist, an die Hand geben.

    3.2

    Ab 18. Oktober 2008 müssen alle Linienfrachtverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste mit Quelle oder Ziel in EU-Häfen erbringen, sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Linienkonferenzdienste einstellen, ungeachtet dessen, ob diese Dienste in anderen Rechtssprechungen auf internationaler Ebene durchaus als rechtmäßig angesehen werden. Der Ausschuss bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Nachweis, dass in der EU unrechtmäßige Linienkonferenzdienste den Binnenmarkt nicht nachhaltig beeinträchtigen, sich für weltweit tätige Unternehmen als sehr schwierig erweisen wird.

    3.3

    Das Hauptaugenmerk beim Linienfrachtverkehr liegt auf Systemen zum Informationsaustausch. Den Linienfrachtverkehrsunternehmen wird ein gewisser Spielraum beim Informationsaustausch eingeräumt. Zu den wesentlichen Aspekten von Bedeutung zählen Marktstruktur, Art der ausgetauschten Informationen, Alter der Daten und Häufigkeit des Informationsaustausches. Im Blickpunkt steht korrekterweise der Austausch von zukunftsgerichteten Daten, insbesondere Kapazitätsprognosen und Preisindices. Offenbar laufen Kapazitätsprognosen prima facie wohl immer Gefahr, unrechtmäßig zu sein. Der Ausschuss betont, dass die Auswirkungen des Informationsaustausches im Einzelfall zu prüfen sind.

    3.4

    In Bezug auf Preisindizes dürfte ein Preisindex, der auf aggregierten Preisangaben beruht, wohl kaum gegen EU-Recht verstoßen, solange die Daten nicht aufgeschlüsselt werden können und folglich den Unternehmen keine direkten oder indirekten Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategien ihrer Wettbewerber ermöglichen. Gemäß dem Leitlinienentwurf sind der Grad der Datenaggregation, der historische bzw. aktuelle Charakter der Angaben und die Erscheinungshäufigkeit zu prüfen, doch werden darin keine ausdrücklichen Angaben über die Bedeutung, die diesen Faktoren beizumessen ist, gemacht.

    3.5

    In Bezug auf den Linienfrachtverkehr enthalten diese Leitlinien keine wirklich neuen Elemente, sondern bekräftigen nur die von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof bereits aufgestellten allgemeinen Kriterien.

    3.6

    Der Ausschuss bekräftigt seine Aussagen aus früheren Stellungnahmen (1), in denen er die EU aufgefordert hat, zweckdienliche Konsultationsverfahren mit anderen Staaten einzuleiten, um die Vereinbarkeit bestehender Rechtssysteme für die internationale Linienschifffahrt festzulegen. Außerdem verweist der Ausschuss erneut auf seine in diesen Stellungnahmen ausgesprochene Empfehlung, dass die Europäische Kommission bei der Erörterung von wettbewerbsrechtlichen Regelungen für den Seeverkehr neben reinen Wettbewerbsfaktoren auch den Faktor „Mensch“ (z.B. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage für die europäischen Seeleute) berücksichtigt.

    Trampdienste

    3.7

    Trampdienste sind durch einen stark wettbewerbsbestimmten Weltmarkt gekennzeichnet; sie erfüllen zahlreiche Kriterien eines perfekten Wettbewerbsmodells. Es handelt sich um einen homogenen Sektor; die Kosten für den Marktzugang sind allgemein sehr gering. Zahlreiche Unternehmen stehen in Wettbewerb miteinander, wobei die verschiedenen Schiffsgrößen und -typen je nach Marktgegebenheiten unterschiedlich sind. Auch die Informationsflüsse tragen zur Transparenz des Marktes für Trampdienste bei. Trampdienste werden hauptsächlich auf der Grundlage von Reise- oder fortlaufenden Reisecharterverträgen, Frachtverträgen oder Zeitcharterverträgen ausgeführt. Die Frachtraten auf diesen Märkten schwanken je nach Marktbedingungen sehr stark. Die Märkte für Trampdienste können außerdem rasch auf Marktentwicklungen und neue Anforderungen der Verfrachter reagieren (2).

    3.8

    In allen Einzelbereichen der Trampdienstbranche sind auch Frachtpools tätig. In einem Frachtpool wird eine größere Zahl ähnlicher Schiffe, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, einer gemeinsamen Verwaltung unterstellt. Der Poolmanager ist für die Verwaltung der Schiffe im Sinne einer einzigen, zusammenhängenden Flotte, die Einziehung der Einnahmen und deren Rückverteilung nach einem vorher vereinbarten Schlüssel, die einzelne Reederei hingegen lediglich für den nautisch/technischen Schiffsbetrieb verantwortlich. Pools werden ganz allgemein aus zwei Gründen eingerichtet: Erstens um es den Teilnehmern zu ermöglichen, die Dienste bereitzustellen, die von ihren wichtigsten Kunden immer stärker nachgefragt wurden. Und zweitens um die Transporteffizienz durch besondere Investitionen und erhöhte Schiffsauslastung zu verbessern. Pools arbeiten in einem von Angebot und Nachfrage geprägten Umfeld, in dem Verträge auf der Grundlage von Ausschreibungen abgeschlossen und Frachtraten großteils von einem Spotmarkt bestimmt werden; bei den Käufern handelt es sich um Großkunden mit hohen Ansprüchen; die Schiffsmakler legen eine außerordentliche Transparenz in Bezug auf Tonnage und Bedingungen an den Tag.

    3.9

    Der Ausschuss betont, dass die Märkte für Trampdienste keinesfalls mehrheitlich von Frachtpools bedient werden; die Mehrheit der Trampdienste wird vielmehr von vielen kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt, die miteinander um Fracht konkurrieren. Daher bekräftigt der Ausschuss seine Forderung, dass eine ausdrückliche Klarstellung in den Leitlinien zur Anerkennung dieser Tatsache erforderlich ist.

    3.10

    Der Ausschuss unterstreicht, dass die EU-Wettbewerbsregeln immer schon auf Trampdienste und Frachtpools Anwendung gefunden haben, d.h. bereits lange vor der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 1419/2006, mit der der Europäischen Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf diese Dienste übertragen wurden. Allerdings gab es bislang keine formalen Klagen seitens der Charterer in Bezug auf diesen Sektor und somit auch keine Rechtsprechung. In dem Leitlinienentwurf sind die Abschnitte über Trampdienste (Frachtpools) weniger ausführlich als diejenigen über den Linienfrachtverkehr. Der Ausschuss führt dies darauf zurück, dass es an einschlägiger Rechtsprechung und somit an Erfahrung der zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden bis hin zur Europäischen Kommission fehlt. Ferner sollte betont werden, dass in dem Leitlinienentwurf der Begriff „Trampdienste“ nicht definiert wird und somit nicht klar ist, ob sich dieser Begriff auch auf die Beförderung von Personen auf dem Seeweg und/oder Sonderfrachten bezieht. Eine Klarstellung dieses Punktes könnte sich als sinnvoll erweisen.

    3.11

    Der Leitlinienentwurf trägt auch den Besonderheiten des Trampsektors nicht genügend Rechnung; er scheint dem Vorbild der allgemeinen Leitlinien zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zu folgen. Die Frachtpools werden sich an dieselben Leitlinien halten müssen wie andere Industriezweige, wollen sie sicherzustellen, dass sie den freien Wettbewerb nicht verzerren oder als Kartell auftreten.

    3.12

    Der Leitlinienentwurf ist sehr allgemein gehalten und bietet keine eindeutige Rechtssicherheit. Es ist nicht ausdrücklich festgehalten, dass Frachtpools nicht mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar sind; allerdings werden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, unter welchen Bedingungen sie tatsächlich nicht mit diesen vereinbar sind.

    3.13

    Der wichtigste Abschnitt dieses Leitlinienentwurfs bezieht sich auf die Bewertung und Klassifizierung von Frachtpools. Die Grundaussage ist, dass eines der allgemeinen Merkmale von Frachtpools die gemeinsame Vermarktung in Verbindung mit einer unterschiedlich starken gemeinsamen Leistungsproduktion ist.

    3.14

    In Bezug auf diesen Markt bekräftigt der Ausschuss, dass die Leitlinien der Tatsache stärker Rechnung tragen sollten, dass die Substituierung bzw. Austauschbarkeit ein grundlegender Aspekt des Trampsektors ist, und zwar sowohl auf der Nachfrage- als auch der Angebotsseite (d.h. in Bezug auf Schiffstyp und -größe, Art der Frachtverträge und geografischen Markt). Werden Pools zu einer Selbstbewertung verpflichtet, können die Marktanteile außerdem nicht für jeden einzelnen Vertrag, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum überprüft werden.

    3.15

    Nach Meinung des Ausschusses sind Verbesserungen in Bezug auf die Bedeutung und die Festlegung des Marktanteils von Frachtpools und der „Substituierung“ zwischen einzelnen Strecken und Schiffstypen erforderlich. Es wird keinerlei praktische Orientierungshilfe für die Festlegung des einschlägigen Marktes gegeben. Aufgrund der verwendeten Methodologie könnten die Marktanteile hingegen sehr unterschiedlich ausfallen.

    3.16

    Bei der Bewertung von Poolvereinbarungen für Trampdienste im Zusammenhang mit Artikel 81 EGV sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass der Poolmanager die dem Pool zugehörige Flotte sowohl in operationeller als auch kommerzieller Hinsicht „verwaltet“ und so ein gemeinsames Produkt im Rahmen eines einzigen Pools anbietet. Eine der „Nebenaufgaben“ des Poolmanagers bei der Gewährleistung des Diensteangebots ist de facto das Mitbieten um Frachtverträge auf dem Markt. Die einzelnen Reedereien sind ihrerseits für den nautisch/technischen Schiffsbetrieb verantwortlich. Pools bieten einen gemeinsam „produzierten“ Dienst an, der das Ergebnis einer weitreichenden Integration der Tätigkeiten der einzelnen Partner ist (3). Daher sollten Poolvereinbarungen genau wie andere Arten von Vereinbarungen über gemeinsame Produktion oder Spezialisierung bewertet werden.

    3.17

    Der Ausschuss bekräftigt, dass jeder Verweis auf „Preisfestsetzungen“ als Merkmal von Pools (und somit als Kernbeschränkung des Wettbewerbs) aus den Leitlinien gestrichen werden muss, da die Vereinbarung des Preises zwischen dem Poolmanager und dem Kunden integraler Bestandteil der angebotenen Dienstleistung und das Ergebnis von Preisverhandlungen für den Einsatz eines Poolschiffs im Zuge einer Ausschreibung ist.

    3.18

    Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass angesichts des Zwecks von Poolvereinbarungen und ihrer grundlegenden Merkmale die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Freistellungsvoraussetzungen normalerweise erfüllt werden, um Pools von den Wettbewerbsregeln auszunehmen. Dieser Standpunkt wird noch dadurch bekräftigt, dass Pools eingerichtet wurden, um den Anforderungen und Bedürfnissen der Charterer zu entsprechen, und jahrzehntelang keinerlei Klagen dagegen erhoben wurden.

    3.19

    Der Ausschuss vertraut darauf, dass die Europäische Kommission die Leitlinien angesichts neuer Erfahrungen kontinuierlich überarbeiten und bei Bedarf notfalls ergänzende oder erläuternde Leitlinien ausarbeiten wird, ohne erst den Ablauf des fünfjährigen Geltungszeitraums der ursprünglichen Leitlinien abzuwarten.

    3.20

    Die Europäische Kommission sollte baldmöglichst den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung von Linienkonferenzen überarbeiten und bei dieser Gelegenheit die Notwendigkeit untersuchen, auch andere Sektoren der weltweiten Frachtschifffahrt einzubeziehen, insbesondere diejenigen Trampdienste, die reguläre Dienste auf regulären Routen anbieten. Dies ist nämlich ein Merkmal einiger Sonderdienste (z.B. herkömmliche Kühlschiffe, Holzfrachter, auf den Autotransport spezialisierte Schiffe und Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe).

    Brüssel, den 12. März 2008

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Siehe ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 62; ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 46; ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 130.

    (2)  Siehe Fearnley-Bericht „The Legal and Economic Analysis of Tramp Maritime Services“, Februar 2007, S. 14-31, http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/legislation/maritime/tramp_report.pdf.

    (3)  Siehe Fearnley-Bericht (2007): Die Verfasser dieses Berichts kommen zu dem gleichen Schluss.


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