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Document 52008AE0262

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht der Kommission: Bericht über die Wettbewerbspolitik 2006 KOM(2007) 358 endg.

ABl. C 162 vom 25.6.2008, p. 35–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/35


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Bericht der Kommission: Bericht über die Wettbewerbspolitik 2006“

KOM(2007) 358 endg.

(2008/C 162/05)

Die Europäische Kommission beschloss am 25. Juni 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Bericht der Kommission — Bericht über die Wettbewerbspolitik 2006“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 31. Januar 2008 an. Berichterstatter war Herr CHIRIACO.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 442. Plenartagung am 13./14. Februar 2008 (Sitzung vom 13. Februar) mit 141 gegen 3 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Hintergrund

1.1

Im Jahresbericht 2006 über die Wettbewerbspolitik werden die Veränderungen dargestellt, die sich in diesem Bereich mit Blick auf die interne Organisation und die Arbeitsmethoden der Kommission ergeben haben. Er belegt, wie die Kommission auf dem Weg zu den Lissabon-Zielen die Kohärenz ordnungspolitischer Strukturen in Europa gewährleistet.

2.   Instrumente

2.1   Kartelle (1) — Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (2)

2.1.1

Geldbußen spielen für die Kommission eine maßgebliche Rolle, wenn es darum geht, Unternehmen von Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften abzuschrecken.

Es wurde ein neuer Schwellenwert für den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen festgelegt. Gemäß den neuen Leitlinien wird ein Anteil der jährlichen Verkäufe des Produkts (bis zu 30 %), auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, als Grundbetrag der Geldbuße festgesetzt, der mit der Anzahl der Jahre, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, multipliziert wird (im Wiederholungsfalle kann die Geldbuße um bis zu 100 % erhöht werden).

2.1.2

Das Grünbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbrechts, das in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag verankert ist, wurde angenommen, um das Kontrollverfahren wirkungsvoller zu gestalten. Das Grünbuch wurde in Europa eingehend diskutiert und aus den einzelnen Mitgliedstaaten gingen über 150 Stellungnahmen von Regierungen, Wettbewerbsbehörden, aus Wirtschaftskreisen, von Verbraucherorganisationen, Rechtsanwälten und Universitäten ein.

Auch der EWSA begrüßte in seiner Stellungnahme zum Grünbuch (3) nach einer ausführlichen Debatte die Kommissionsinitiative.

2.1.3

Im Rahmen ihrer Maßnahmen gegen Kartelle erließ die Kommission sieben endgültige Entscheidungen, in denen sie gegen 41 Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 1 846 Mio. EUR verhängte (2005 wurden 33 Unternehmen mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 683 Mio. EUR belegt).

2.2   Fusionskontrolle (4)

2.2.1

Die Kommission erarbeitete mittels einer öffentlichen Konsultation eine verbesserte Fassung der Leitlinien zu Zuständigkeitsfragen  (5), die im Zuge der Fusionskontrolle gemäß der Fusionskontrollverordnung (6) relevant sein können.

Die neue Mitteilung, die ursprünglich 2007 verabschiedet werden sollte, wird die derzeitigen Mitteilungen zu diesem Bereich ersetzen.

2.2.2

Im Zuge der Anwendung der Vorschriften kam es im Jahr 2006 zu einem Anstieg der bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlüsse auf 356. Insgesamt erließ die Kommission 352 endgültige Entscheidungen, von denen 207 auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens getroffen wurden.

2.3   Beihilfenkontrolle

2.3.1

Die Kommission vereinfachte die Verfahren zur Genehmigung von Regionalbeihilfen durch den Erlass einer Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen  (7) , von staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) durch einen neuen Gemeinschaftsrahmen für diese Beihilfen (8), von Direkthilfen zur Förderung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen durch Erleichterung des Zugangs von KMU zu finanziellen Mitteln (9) sowie von Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes.

Schließlich erließ die Kommission eine neue De-Minimis-Verordnung  (10), nach der Beträge bis zu 200 000 EUR (11), die über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden, nicht als staatliche Beihilfen gelten.

2.3.2

Im Zuge der Anwendung der Vorschriften untersuchte die Kommission 2006 921 Fälle von Beihilfen, was einem Anstieg von 36 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutete. Die Kommission erließ 710 endgültige Entscheidungen. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle (91 % aller Entscheidungen) genehmigte die Kommission die Beihilfen ohne formelles Verfahren, da sie mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar waren.

2.3.3

In diesem Zusammenhang stufte die Kommission Ausbildungsbeihilfen als dem gemeinsamen europäischen Interesse dienlich ein, legte indes bei Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten strenge Maßstäbe an und erachtete sie nur unter Einhaltung strikter Bedingungen (12) als rechtsmäßig.

3.   Sektorale Entwicklungen

3.1   Energie

3.1.1

Der Abschlussbericht über den Energiesektor, den die Kommission am 10. Januar 2007 annahm (13), vermittelt ein Bild der Lage in Europa, die von ständig steigenden Großhandelspreisen für Gas und Strom und relativ begrenzten Wahlmöglichkeiten der Verbraucher aufgrund von Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist.

3.1.2

Die Kommission hat eine Reihe von Kartellverfahren eingeleitet, welche das Horten von Netz- und Speicherkapazität, langfristige Kapazitätsreservierungen, Marktaufteilung und langfristige Verträge zwischen Großhändlern/Einzelhändlern und nachgelagerten Kunden betreffen.

3.1.3

Im Bereich der Zusammenschlüsse von Energieversorgungsunternehmen wurden von der Kommission zahlreiche Verfahren eingeleitet und entsprechende Entscheidungen erlassen. Die wichtigsten Fälle waren DONG/Elsam/Energi E2  (14) und Gaz de France/Suez (15).

3.1.4

Im Bereich der Beihilfenkontrolle wurde aufgedeckt, wie Verträge zwischen öffentlichen Netzbetreibern und Energieerzeugern in Ungarn und Polen eine Abschottung von Teilen der Großhandelsmärkte bewirkten und wie in Italien günstigere Stromtarife für einige Industrieunternehmen zu Wettbewerbsverzerrungen führten. Wichtig ist auch die Beihilfeentscheidung für erneuerbare Energie, mit der gewährleistet wird, dass öffentliche Beihilfen nur in Ausnahmefällen gewährt werden können, ohne Unternehmen oder Aktivitäten zu Unrecht zu bevorzugen.

3.2   Finanzdienstleistungen

3.2.1

Die Kommission leitete 2005 eine Untersuchung des Retail-Bankingsektors  (16) mit Schwerpunkt auf dem grenzüberschreitenden Wettbewerb ein. Der am 31. Januar 2007 veröffentlichte Abschlussbericht verwies auf folgende Probleme: Zugangsschranken, Marktfragmentierung und die starke Konzentration im Bereich Ausstellung und Erwerb von Zahlungskarten.

3.2.2

Die Kommission veröffentlichte am 24. Januar 2007 den Zwischenbericht über die umfassende Untersuchung im Unternehmensversicherungssektor.

3.2.3

Außerdem genehmigte die Kommission — wie im Falle der Talanx-Aktiengesellschaft  (17) — eine Vielzahl von Zusammenschlüssen im Bereich Finanzdienstleistungen.

3.2.4

Mit der Beihilfekontrolle wurde für gleiche Ausgangsbedingungen für Finanzdienstleistungen, insbesondere für neue Marktteilnehmer und ausländische Banken, gesorgt. Die luxemburgische Beihilferegelung wurde als verdeckte Beihilfe für Holdinggesellschaften eingestuft und aufgehoben.

3.3   Elektronische Kommunikation

3.3.1

Die Mehrheit der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienstleistungen verstößt nicht gegen den Rechtsrahmen der EU für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Die Kommission hat eine Empfehlung ausgesprochen für 18 spezifische Produkt- und Dienstleistungsmärkte sowohl auf Großhandels- als auch auf Einzelhandelsebene, die ihrer Ansicht nach vorab von den nationalen Behörden reguliert werden sollten (18). Breitbandzugangsmärkte geben Aufschluss über die gleichzeitige Anwendung einer sektorspezifischen Vorabregulierung und des Wettbewerbsrechts auf Ex-post-Basis.

3.4   Informationstechnologie

3.4.1

Im IT-Sektor sorgte die Kommission weiter dafür, dass der — in diesem Markt durch digitale Konvergenz und zunehmende Interoperabilität gekennzeichnete — Wettbewerb nicht verzerrt wird.

Von ganz besonderer Bedeutung ist hier der Fall Microsoft . Da es dieses Unternehmen versäumte, rechtzeitig die von der Kommission geforderten Informationen bereitzustellen, wurde es mit einem Zwangsgeld belegt. Die von Microsoft gegen die Entscheidung der Kommission eingelegte Klage (19) wurde mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2007 abgewiesen (20).

3.4.2

Im Bereich der Fusionskontrolle genehmigte die Kommission den Zusammenschluss von Nokia und der Netzgerätesparte der Siemens AG sowie die Fusion von Alcatel und Lucent Technologies, weil ihrer Auffassung nach der Wettbewerb auf dem Markt für optische Netzeinrichtungen und Breitbandzugangslösungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3.5   Medien

3.5.1

Ziel der Wettbewerbspolitik im Mediensektor ist es, gleiche Ausgangsbedingungen für die verschiedenen kommerziellen Sender untereinander und für die kommerziellen und die öffentlich-rechtlichen Sender zu gewährleisten.

3.5.2

Im Bereich des digitalen Rundfunks leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein, in dessen Rahmen untersucht wird, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die den Übergang zum digitalen Rundfunk regulieren, Beschränkungen für Rundfunksender beinhalten und den analogen Sendern Wettbewerbsvorteile verschaffen, was eindeutig gegen die Wettbewerbsrichtlinie verstoßen würde.

3.5.3

Die Kommission wurde außerdem mehrfach aktiv, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, so bei den Premium-Inhalten, im Bereich der Beihilfemaßnahmen für Filme und andere audiovisuelle Werke sowie bei der Verwaltung von Rechten.

3.6   Verkehr

3.6.1

Die größten Probleme betreffen die abgeschotteten nationalen Güterkraftverkehrsmärkte im Straßenverkehr, die geringe Interoperabilität im Schienenverkehr und mangelnde Transparenz beim Zugang zu Hafendiensten.

3.6.2

Im Bereich Straßenverkehr blieb die Kommission bei ihrer Praxis, Beihilfen zur Förderung der Verbreitung sauberer Technologien und staatliche Beihilfen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu genehmigen.

3.6.3

Von großer Bedeutung war die Entscheidung der Kommission im Bereich des Schienenverkehrs: Ausgaben für die Schieneninfrastruktur gelten nicht als staatliche Beihilfen, sondern fallen in die Zuständigkeit der öffentlichen Hand (21).

3.6.4

Im Bereich Seeverkehr hat die Kommission zugesagt, Leitlinien für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zu veröffentlichen, um den Übergang zu einer uneingeschränkt wettbewerbsorientierten Regelung zu erleichtern. Was staatliche Beihilfen im Seeverkehr angeht, bestand die Kommission auf die Streichung jeglicher Staatsangehörigkeitsklauseln in Regelungen zur Freistellung von Schiffseignern von den Sozialabgaben für ihre Seeleute.

3.6.5

Im Bereich Luftverkehr schließlich erließ die Kommission die Verordnung (EG) 1459/2006, mit der die Freistellung der IATA-Passagiertarifkonferenzen von dem Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für Routen innerhalb der EU ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Damit entfiel auch die Freistellung für Zeitnischen und Flugzeitplanung.

3.7   Postdienste

3.7.1

Aufgrund des tiefgreifenden Wandels des Postsektors reduzierte die Kommission einerseits die Dienste, für die Universaldienstanbietern Monopolrechte gewährt werden, andererseits gewährleistete sie den Wettbewerb in den liberalisierten Bereichen des Postmarkts, um Monopolstellungen zu verhindern.

3.7.2

Wichtig ist die Entscheidung der Kommission, dass Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nur dann mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind, wenn der Betrag der Ausgleichsleistung die Kosten des öffentlichen Auftrags nicht übersteigt und die anderen Vorschriften stets beachtet werden.

Die Kommission hat auch untersucht, ob Postbetreiber nicht, wie im Falle Frankreichs (22), in den Genuss anderer Vorteile kommen. In dieser Sache empfahl die Kommission, die unbeschränkte Staatsgarantie, die der französischen Post als juristischer Person des öffentlichen Rechts gewährt wurde, bis Ende 2008 zurückzunehmen.

4.   Das europäische Wettbewerbsnetz und nationale Gerichte

4.1

2006 war ein wichtiges Jahr, in dem sich das mit der Verordnung 1/2003 eingeführte System konsolidierte und verbesserte. Außerdem wurde sowohl die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Wettbewerbsnetzes (European Competition Network — ECN), d.h. den nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission als auch zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission intensiviert.

4.2

Die Zusammenarbeit zwischen den ECN-Mitgliedern fußt auf zwei wesentlichen Pflichten der nationalen Wettbewerbsbehörden, die darin bestehen, die Kommission über die Einleitung neuer Verfahren und in jedem Fall vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung zu informieren. Die nationalen Wettbewerbsbehörden legten der Kommission 150 Verfahren vor, die ihrerseits in 125 Fällen den nationalen Wettbewerbsbehörden Stellungnahmen und Hinweise übermittelte.

4.3

Die Bedeutung der Zusammenarbeit im ECN spiegelt sich u.a. wider in einem Treffen des Generaldirektors der GD Wettbewerb mit Vertretern der einschlägigen nationalen Wettbewerbsbehörden, in dem das ECN-Kronzeugenmodell angenommen wurde. Die Kommission und die nationalen Behörden trafen sich ferner zur Erörterung allgemeiner kartellpolitischer Fragen, Sektoruntersuchungen oder spezifischer Sektoren.

4.4   Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln durch nationale Gerichte in der EU

4.4.1

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1/2003 können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Stellungnahmen oder Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, bitten. Laut diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kopie eines jeden schriftlichen Urteils einzelstaatlicher Gerichte übermitteln.

4.4.2

Die Aus- und Fortbildung von Richtern in den Mitgliedstaaten ist sehr wichtig, um die Kenntnis des EU-Wettbewerbsrechts zur fördern. Die Kommission beteiligt sich jedes Jahr an der Finanzierung verschiedener Fortbildungsprojekte in allen Mitgliedstaaten.

5.   Internationale Tätigkeiten

5.1

In Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien und Bulgarien leistete die Kommission Hilfe bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln in diesen Ländern und unterstützt derzeit Kroatien und die Türkei in gleicher Weise.

5.2

Der bilaterale Dialog zwischen der Kommission und zahlreichen Wettbewerbsbehörden sowie die Kontakte zu den USA, Kanada und Japan wurden weiter ausgebaut. Die GD Wettbewerb unterstützte ferner China und Russland bei der Ausarbeitung ihrer Wettbewerbsgesetze.

5.3

Im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit schließlich spielt die GD Wettbewerb eine führende Rolle im Internationalen Wettbewerbsnetz. Ferner beteiligt sie sich an der Arbeit des Wettbewerbsausschusses der OECD.

6.   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

6.1

Das Europäische Parlament legt jedes Jahr einen Initiativbericht über den Wettbewerbsbericht der Kommission vor. Das für die Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied unterhält einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit dem Rat und den zuständigen Parlamentsausschüssen.

6.2

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen regelmäßig über die großen Initiativen informiert und insbesondere an den Debatten im Rahmen der Verabschiedung der jährlichen Stellungnahme des EWSA zum Jahresbericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik teilnimmt.

7.   Schlussfolgerungen und Bemerkungen

7.1   Verhältnis zwischen Wettbewerbspolitik und Wirtschaftsentwicklungspolitik

Die Wettbewerbspolitik, die ganze Branchen für die Logik und Dynamik des Marktes öffnete, hat maßgeblich zur Schaffung eines starken europäischen Binnenmarkts mit weniger Regeln und Rechtsvorschriften beigetragen.

7.1.1

Die Wettbewerbspolitik spielt in der europäischen Wirtschaftspolitik eine immer gewichtigere Rolle. In der Vergangenheit haben sowohl die Kommission (23) als auch der EWSA (24) darauf hingewiesen, dass neue wirtschaftspolitische Instrumente konzipiert werden müssen, um die Wettbewerbspolitik und die Industriepolitik zusammen auf die Ziele eines größeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, Beschäftigungssicherung 6 auch über die Kontrollmechanismen für staatliche Beihilfen und Betriebsverlagerungen -, Umweltschutz sowie Förderung umfangreicher und anspruchsvoller FuE-Programme auszurichten.

Derzeit erfolgt eine enge Abstimmung der Wettbewerbspolitik mit anderen Politikbereichen wie Binnenmarkt und Verbraucherschutz, um besser funktionierende Märkte zu schaffen, was den Verbrauchern ebenso wie der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zugute kommt.

7.1.2

Nach einer Aktualisierung der Daten für die sieben größten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwartete die Kommission im Jahr 2007 ein Wirtschaftswachstum in Höhe von 2,8 % in der EU und von 2,5 % in der Euro-Zone (25). Obwohl die Wachstumsprognose für das Eurogebiet vom IWF von 2,1 % auf 1,6 % nach unten korrigiert wurde, dürfte das Wachstum in Europa nach Auffassung des EWSA auch weiterhin von den soliden wirtschaftlichen Grundlagen und einem nach wie vor günstigen globalen Umfeld profitieren.

7.1.3

Der EWSA hält die Ausrichtung der EU auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Ausbildung, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und auf ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität für wichtig.

7.1.4

In einem Marktumfeld, in dem der Wettbewerbspolitik immer mehr Bedeutung und Gewicht zukommt, sind wirtschaftliche, soziale und ökologische Indikatoren wesentliche Faktoren, mit denen die Endverbraucher, aber auch und vor allem die Unternehmen Wettbewerbsfähigkeit messen können.

7.1.5

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Dienstleistungen durch ein System feststehender Regeln, die auf der richtigen Anwendung der Wettbewerbspolitik in enger Verbindung mit der Handelspolitik basieren, geschützt werden muss.

Heute ist die EU die Weltregion, die sich am stärksten ausländischen Waren geöffnet hat. Die Abschaffung der wichtigsten europäischen Mechanismen zum Schutz vor Dumping und Subventionen würde unterschiedslos all jene in der EU treffen, die unter Einhaltung der Wettbewerbs- und Handelsregeln sowie der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und ohne staatliche Beihilfen wirtschaften.

In diesen Zusammenhang ruft der EWSA die Kommission auf, zum einen die Fälle von unlauterem internationalen Wettbewerb energischer bei der WTO anzuzeigen und sich zum anderen dafür einzusetzen, dass in die bilateralen Handelsabkommen eine Klausel aufgenommen wird, in der die Handelspartner zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln verpflichtet werden, wozu auch eine wirksame Kontrolle staatlicher Beihilfen gehört.

7.2   Beihilfenkontrolle

7.2.1

Der EWSA begrüßt die Strategie der Kommission für einen modernen Aktionsplan auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, der sich auf folgende Elemente stützt: zielgerichtete staatliche Beihilfen, wirtschaftliche Analyse, wirksame Verfahren und geteilte Zuständigkeit der Kommission und Mitgliedstaaten. Der Ausschuss hält die Einschätzung der Kommission, wonach staatliche Beihilfen zu Gunsten des Technologietransfers, der Innovationstätigkeit und multisektoraler Beihilferahmen für große Investitionsvorhaben zuzulassen und differenziert zu behandeln sind, für richtig.

7.2.2

Bei der Prüfung von Beihilfefällen sollte die Kommission die besondere steuerliche Behandlung, die die Mitgliedstaaten Gegenseitigkeitsgesellschaften wie Genossenschaften und Unternehmen mit großen sozialen Auswirkungen angedeihen lassen, als gerechtfertigt ansehen.

7.3   Banken und Finanzmarkt

7.3.1

Der EWSA begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Kontrolle von Über-Kreuz-Beteiligungen und der Verwaltung von Finanzierungsprodukten. In Einzelfällen waren Kreditinstitute (mittels Stimmbindungsverträgen) ausschlaggebende Aktionäre von Industrieunternehmen, was zur Folge hatte, dass von den Banken gewährte Kredite zur Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an eben diesen Banken verwendet wurden.

7.4   Energie

7.4.1

Der EWSA unterstreicht, dass Energie nicht nur für Markt, sondern auch für Entwicklung, Beschäftigung und Umwelt steht. Heute sieht sich die EU neuen globalen Wettbewerbern (26) gegenüber, und die neuen Marktstrukturen müssen dieses Kräfteverhältnis berücksichtigen.

7.4.2

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass bei einer Trennung der Erzeugung von der Verteilung (unbundling) im Gassektor den Besonderheiten dieses Sektors Rechnung getragen werden muss (27).

7.5   Informationsvielfalt und Wettbewerbsrecht

7.5.1

Der EWSA empfiehlt, im Medienbereich zwischen den Bestimmungen, die speziell auf den Schutz der Informationsvielfalt ausgerichtet sind, und den allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Funktionierende Wettbewerbsregeln sind eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Förderung der Medienvielfalt.

7.5.2

Wird diese Besonderheit nicht erkannt, besteht zugleich die Gefahr einer Aufweichung der Wettbewerbsregeln und einer Schwächung des Grundsatzes der Medienvielfalt.

7.6   Telekommunikation

7.6.1

Nach Ansicht des EWSA sollten die funktionale Trennung der Telekommunikationsnetze und die Einrichtung einer europäischen Agentur für diesen Sektor im Vergleich mit anderen Sektoren in geeigneter Weise bewertet werden, da Investitionen in diesem für die europäische Wettbewerbsfähigkeit so wichtigen Sektor von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit sind, insbesondere wenn man sich die Geschwindigkeit der technologischen Entwicklung vor Augen hält.

7.7   Anwendung der Vorschriften des Wettbewerbsrechts und Stärkung der einzelstaatlichen Gerichte

7.7.1

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Vorschriften muss sichergestellt werden, dass einzelstaatliche Richter und alle in diesem Bereich tätigen Personen eine regelmäßige Fortbildung im Wettbewerbsrecht erhalten.

In diesen Zusammenhang ruft der EWSA die Kommission auf, umgehend eine Orientierungshilfe für die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag insbesondere im Hinblick auf Verdrängungsmissbräuche zu geben.

7.7.2

Der EWSA begrüßt zwar die Kofinanzierung der von der Kommission vorgeschlagenen Projekte, hält es aber für erforderlich, über die 2006 durchgeführten 15 Fortbildungsmaßnahmen für Richter aus den 25 EU-Mitgliedstaaten hinaus mehr zu unternehmen, um den Herausforderungen der Wettbewerbspolitik und den Problemen im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Kommission, Unternehmen, Verbänden und Verbrauchern gerecht zu werden.

7.7.3

Die Beziehungen zwischen dem EWSA und der Kommission wurden unlängst weiter ausgebaut, als auf der Plenartagung des Ausschusses am 30./31. Mai 2007 (28) das Addendum zu dem Protokoll über die Zusammenarbeit von November 2005 unterzeichnet wurde. Durch diese Vereinbarung rückt der EWSA, der als Träger des Dialogs mit den Bürgern besonders gut positioniert ist, in den Mittelpunkt der Kommunikationsarbeit.

7.7.4

Der EWSA fordert die Kommission und das Europäische Parlament auf, die interinstitutionelle Zusammenarbeit so zu gestalten, dass einzelstaatliches Recht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.

Der Ausschuss begrüßt den Prozess zur Annahme eines neuen Vertrages (Vertrag von Lissabon), der den rechtlichen Bezugsrahmen vereinfacht und den Erfordernissen einer Europäischen Union mit 27 Mitgliedstaaten gerecht wird, wodurch die EU neue politische Maßnahmen vereinbaren und die erforderlichen Entscheidungen treffen kann, um den vor ihr stehenden Herausforderungen begegnen zu können.

7.7.5

Abschließend betont der EWSA, dass die Wettbewerbspolitik nicht als eigenständiges Ziel betrachtet werden darf, sondern weiterhin als vollwertiger Teil der „Tätigkeit“ der Europäischen Kommission anzusehen ist (29).

Als Beitrag zur Transparenz der Arbeiten hat der Ausschuss eine Konferenz zum Thema „Regierungskonferenz 2007: Die Zukunft Europas — die organisierte Zivilgesellschaft meldet sich zu Wort“ veranstaltet, die am 27./28. September 2007 mit reger Beteiligung im EWSA-Gebäude stattfand.

Brüssel, den 13. Februar 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Die nachstehenden Entscheidungen der Kommission wurden vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angefochten. Außer in der Rechtssache De Beers, in der der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission aufgehoben hat, erging noch kein endgültiges Urteil. Sache COMP/38.638 Synthetikkautschuk (BR/ESBR) Entscheidung der Kommission vom 29.11.2006; Sache COMP/39.234 Legierungszuschlag (Neuentscheidung) Entscheidung der Kommission vom 20.12.2006; Sache COMP/38.907 Stahlträger (Neuentscheidung), Entscheidung der Kommission vom 8.11.2006; Sache COMP/38.121 Fittings, Entscheidung der Kommission vom 20.9.2006; Sache COMP/38.456 Bitumen NL Entscheidung der Kommission vom 13.9.2006; Sache COMP/38.645 Methacrylate, Entscheidung der Kommission vom 31.5.2006; Sache COMP/38.620 Wasserstoffperoxid und Perborat Entscheidung der Kommission vom 3.5.2006; Sache COMP/38.113 Prokent/Tomra; Sache COMP/38.348 Repsol CCP, Entscheidung der Kommission vom 12.4.2006; Sache COMP/38.381 De Beers, Entscheidung der Kommission vom 22.2.2006.

(2)  ABl. C 321 E vom 29.12.2006.

(3)  INT/306. Die Stellungnahme des EWSA steht im Internet zu Verfügung:

http://eescopinions.eesc.europa.eu/EESCopinionDocument.aspx?identifier=ces\int\int306\ces1349-2006_ac.doc&language=DE.

(4)  Lediglich die folgende Entscheidung- der Kommission wurde vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angefochten: Sache COMP/M.3796 Omya/J. M. Huber PCC.

(5)  Diese Leitlinien stehen im Internet zur Verfügung:

http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/legislation/jn_de.pdf.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2006.

(8)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006.

(11)  Der Betrag ist im Vergleich zur vorhergehenden Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 69/2001, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S 30) doppelt so hoch.

(12)  Vgl. die Sache Northern Rock (IP/07/1859). Die Kommission hat hier entschieden, dass die Einbringung von flüssigen Mitteln mit angemessenen Bankgarantien und Verzinsung, die die Bank of England am 14.9.2007 gewährt hat, keine staatliche Beihilfe ist. Dagegen stellen die am 17.9.2007 vom britischen Schatzamt auf die Einlagen gewährte Garantie und die von ihm beschlossenen Maßnahmen vom 9.10.2007, durch die Northern Rock auf zusätzliche liquide Mittel mit Bürgschaften des Schatzamts zugreifen konnte, staatliche Beihilfen dar. Derartige Maßnahmen können als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien der Gemeinschaft genehmigt werden. Gemäß diesen Leitlinien müssen diese Rettungsbeihilfen in Form von Krediten oder Bürgschaften mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten gewährt werden, wobei es allerdings für den Bankensektor einige aufsichtsrechtlich bedingte Ausnahmeregelungen gibt, die in diesem Fall zur Anwendung kamen. Im Einklang mit den genannten Leitlinien haben sich die britischen Behörden verpflichtet, der Kommission bis zum 17. März 2008 einen über eine einfache kurzfristige Rettungsmaßnahme hinausgehenden Umstrukturierungsplan für Northern Rock vorzulegen. Ob dieser Plan eine staatliche Beihilfe ist, wird anhand seiner konkreten Gestalt und gemäß den Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen zu entscheiden sein.

(13)  KOM(2006) 851 endg.

(14)  Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.3868 DONG/Elsam/Energi E2 vom 14.3.2006.

(15)  Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.4180 Gaz de France/Suez vom 14.11.2006.

(16)  Entscheidung der Kommission, 13.6.2005 (ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 13).

(17)  Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.4055 Talanx/Gerling vom 5.4.2006.

(18)  Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45). Die Kommission hat am 17. Dezember 2007 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65) eine neue Empfehlung abgegeben, in der sie lediglich acht Märkte aufführt.

(19)  Rechtssache T-201/04 (ABl. C 269 vom 10.11.2007, S. 45).

(20)  Die Entscheidung der Kommission kann im Wortlaut unter folgender Internetadresse aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/decisions/37792/art24_2_decision.pdf

(21)  N 478/2004, 7.6.2006, (ABl. C 209 vom 31.8.2006).

(22)  Beihilfe E 15/2005, Empfehlung für zweckdienliche Maßnahmen betreffend die unbeschränkte Staatsgarantie zugunsten von La Poste (noch nicht veröffentlicht).

(23)  Den Strukturwandel begleiten: Eine Industriepolitik für die erweiterte Union, KOM(2004) 274 endg.

(24)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Den Strukturwandel begleiten: Eine Industriepolitik für die erweiterte Union“ (KOM(2004) 274 endg.), ABl. C 157 vom 28.6.2005.

(25)  Vgl. IP/07/1295

(http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/1295&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en).

(26)  Insbesondere Gazprom und Sonatrach.

(27)  Neelie Kroes, „More competitive energy markets: building on the findings of the sector inquiry to shape the right policy solution“, Brüssel, 19. September 2007.

(28)  Unter der folgenden Internetadresse finden Sie eine Zusammenfassung der auf dieser Plenartagung verabschiedeten Stellungnahmen:

http://www.eesc.europa.eu/activities/press/summaries_plenaries/2007/grf_ces83-2007_d_de.pdf.

(29)  Der am 3. Dezember 2007 von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene Vertrag von Lissabon kann unter folgender Internetadresse aufgerufen werden:

http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/cg00014.de07.pdf


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