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Document 42014X1015(01)

Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen

ABl. L 297 vom 15.10.2014, p. 23–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/60/oj

15.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/23


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 00 — Tag des Inkrafttretens: 3. November 2013

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften

6.

Änderungen des Fahrzeugtyps

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1.

Mitteilung

2.

Anordnungen der Genehmigungszeichen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen L1 und L3  (1) hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile.

In dieser Regelung sind Vorschriften für die Anordnung, Kennzeichnung, Beleuchtung und Betätigung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Krafträdern festgelegt.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Regelung bezeichnet/bezeichnen:

2.1.

Genehmigung eines Fahrzeuges“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile, wenn solche Bedienteile eingebaut sind, und ihrer Kennzeichnung;

2.2.

Fahrzeugtyp“ eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich hinsichtlich der Anordnung, die einen Einfluss auf die Funktion oder die Lage der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile haben kann, nicht voneinander unterscheiden;

2.3.

Fahrzeug“ ein zweirädriges Kraftrad oder ein zweirädriges Fahrrad mit Hilfsmotor nach Absatz 2.1.1 oder 2.1.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (1);

2.4.

Betätigungseinrichtung“ jeden Teil oder jede Vorrichtung des Fahrzeugs, der/die vom Fahrzeugführer direkt betätigt wird und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirkt;

2.5.

Einrichtung“ ein Bauteil oder eine Einheit von Bauteilen, mit der eine oder mehrere Funktionen ausgeführt werden;

2.6.

Lenkstange“ jeden Teil der mit dem Gabelkopf (Lenkkopf) verbundenen Stange oder Stangen, mit denen das Fahrzeug gelenkt wird;

2.7.

Lenkstange, rechts“ jeden Teil der Lenkstange, der sich — in Fahrtrichtung gesehen — rechts von der Fahrzeuglängsmittelebene befindet;

2.8.

Lenkstange, links“ jeden Teil der Lenkstange, der sich — in Fahrtrichtung gesehen — links von der Fahrzeuglängsmittelebene befindet;

2.9.

Lenkstange, vorn“ jeden Teil der Lenkstange, der sich auf der Seite befindet, die dem in Fahrposition sitzenden Fahrzeugführer am weitesten abgewandt ist;

2.10.

Handgriff“ den am weitesten von der Mitte entfernten Teil der Lenkstange, an dem diese vom Fahrzeugführer gehalten wird;

2.11.

Drehgriff“ einen Handgriff, mit dem eine Funktion des Fahrzeugs bewirkt wird, wenn er vom Fahrzeugführer um die Lenkstange herum gedreht wird;

2.12.

Rahmen“ jeden Teil des Rahmens, Fahrgestells oder Motorträgers des Fahrzeugs, an dem der Motor und/oder das Getriebe befestigt sind, und/oder die Motor-Getriebe-Einheit selbst;

2.13.

Rahmen, links“ jeden Teil des Rahmens, der sich in Fahrtrichtung gesehen links von der Fahrzeuglängsmittelebene befindet;

2.14.

Rahmen, rechts“ jeden Teil des Rahmens, der sich in Fahrtrichtung gesehen rechts von der Fahrzeuglängsmittelebene befindet;

2.15.

Hebel“ jede Vorrichtung, die aus einem um eine Achse drehbaren Arm besteht und mit der eine Funktion des Fahrzeugs bewirkt wird;

2.16.

Handhebel“ einen Hebel, den der Fahrzeugführer mit der Hand betätigt;

Anmerkung: Wenn nichts anderes angegeben ist, wird ein Handhebel durch Druck betätigt (das heißt durch die Bewegung des Hebelendes in Richtung auf den ihn tragenden Teil), zum Beispiel zum Bremsen oder Auskuppeln.

2.17.

Fußhebel“ einen Hebel, der betätigt wird, indem der Fuß des Fahrzeugführers eine am Hebelarm angebrachte Auflage berührt;

2.18.

Pedal“ einen Hebel, der betätigt wird, indem der Fuß des Fahrzeugführers eine Auflage berührt, die so angebracht ist, dass auf den Hebelarm ein Druck ausgeübt werden kann;

Anmerkung: Wenn nichts anderes angegeben ist, wird ein Pedal durch Herunterdrücken, zum Beispiel zum Bremsen, betätigt.

2.19.

Tretpedale“ Einrichtungen, die mit einem Getriebe verbunden sind und benutzt werden können, um ein Fahrrad mit Hilfsmotor in Bewegung zu setzen;

2.20.

Schwinghebel“ einen Hebel, bei dem Drehpunkt und Mittelpunkt zusammenfallen oder nicht weit voneinander entfernt sind, der an jedem Ende eine Auflage oder einen Vorsprung hat und betätigt wird, indem der Fuß des Fahrzeugführers diese Auflagen oder Vorsprünge berührt;

2.21.

im Uhrzeigersinn“ — entsprechend der Bewegung der Uhrzeiger — die Richtung der Drehung um die Achse des betreffenden Teiles, das von oben oder von außen gesehen wird;

2.22.

gegen den Uhrzeigersinn“ die entgegengesetzte Richtung von „im Uhrzeigersinn“;

2.23.

kombinierte Betriebsbremse“ eine (hydraulische, mechanische oder beide Merkmale aufweisende) Anlage, mit der gleichzeitig Vorder- und Hinterradbremsen des Fahrzeugs zumindest teilweise durch ein einziges Bedienteil betätigt werden;

2.24.

Anzeigevorrichtung“ eine Vorrichtung, die Informationen über Betrieb oder Zustand einer Anlage oder eines Teiles einer Anlage gibt, wie zum Beispiel über den Füllstand einer Flüssigkeit;

2.25.

Kontrollleuchte“ eine Einrichtung, die durch ein optisches Signal die Betätigung, den ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Betrieb oder Zustand oder den Ausfall einer Einrichtung anzeigt;

2.26.

Symbol“ eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung eines Bedienteils, einer Kontrollleuchte oder einer Anzeigevorrichtung;

2.27.

optische Warnvorrichtung“ einen Scheinwerfer mit Aufblendfunktion, die dazu dient, entgegenkommendem oder vorausfahrendem Verkehr Signale zu geben, z. B. vor dem Überholen eines langsamer vorausfahrenden Fahrzeugs;

2.28.

danebenliegend“ — hinsichtlich eines Bedienteils, einer Kontrollleuchte oder einer Anzeigevorrichtung — die unmittelbare Nähe des Symbols zum Bedienteil, zur Kontrollleuchte oder zur Anzeigevorrichtung, wobei weder ein anderes Symbol eines Bedienteils, einer Kontrollleuchte oder einer Anzeigevorrichtung noch eine Beleuchtungsquelle zwischen einem Identifizierungszeichen und dem Bedienteil, der Kontrollleuchte oder der Anzeigevorrichtung, das/die dieses Symbol kennzeichnet, erscheint;

2.29.

Mehrzweckfeld“ eine Fläche, auf der mehrere Kontrollleuchten, Anzeigevorrichtungen, Identifizierungszeichen oder sonstige Mitteilungen angezeigt werden können, jedoch nicht gleichzeitig.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.   Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1.

In geeignetem Maßstab angefertigte genaue Zeichnungen der Fahrzeugteile, auf die sich die Vorschriften dieser Regelung beziehen, und — erforderlichenfalls — des Fahrzeugs.

3.3.   Für die Prüfungen nach Absatz 5 dieser Regelung ist dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ein für den betreffenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug bereitzustellen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften in den Absätzen 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in der Regelung enthalten sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.3.   Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; diesem Mitteilungsblatt sind Zeichnungen und schematische Darstellungen in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.4.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach 4.4.1.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach einer oder nach anderen Regelungen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.   Das Genehmigungszeichen muss an gut zugänglicher Stelle angebracht sein.

4.8.   In Anhang 2 dieser Regelung sind Beispiele für Genehmigungszeichen dargestellt.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.   Allgemeines

Ein Fahrzeug, das mit einem Bedienteil, einer Kontrollleuchte oder einem Anzeiger entsprechend den Angaben in der Tabelle 1 ausgestattet ist, muss den Vorschriften dieser Regelung für die Anordnung, die Kennzeichnung, den Betrieb, die Beleuchtung und die Farbe dieses Bedienteils, dieser Kontrollleuchte oder dieses Anzeigers entsprechen.

Ist für eine Funktion kein Symbol in Tabelle 1 vorhanden, kann der Hersteller ein Symbol unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen verwenden. Steht kein Symbol zur Verfügung, kann der Hersteller selbst erstellte Symbole verwenden. Ein solches Symbol darf nicht zu Verwechslungen mit anderen in Tabelle 1 vorgeschriebenen Symbolen führen.

5.2.   Anordnung

5.2.1.   Die Bedienteile nach Tabelle 1 müssen sich in Reichweite des in Fahrposition sitzenden Fahrzeugführers befinden und von diesem bedient werden können. Die Bedienteile für die handbetätigte Kaltstarteinrichtung („Manual Choke“) und für den handbetätigten Kraftstoffabsperrhahn („Manual Fuel Tank Shutoff Valve“) müssen sich in Reichweite des in Fahrposition sitzenden Fahrzeugführers befinden und von diesem betätigt werden können.

5.2.2.   Die Kontrollleuchten und Anzeiger nach Tabelle 1 und ihre Identifizierungszeichen müssen so angeordnet sein, dass sie für den in Fahrposition sitzenden Fahrzeugführer sowohl bei Tageslicht als auch bei nächtlichen Fahrbedingungen sichtbar sind. Kontrollleuchten, Anzeiger und ihre Identifizierungszeichen brauchen nicht sichtbar zu sein, wenn sie nicht aktiviert sind.

5.2.3.   Die Identifizierungszeichen für Bedienteile, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen auf den entsprechenden Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern oder danebenliegend zu diesen angebracht sein, mit Ausnahme des in Absatz 5.2.5 beschriebenen Falls.

5.2.4.   Die Bedienteile für Warnblinkleuchten, für Schweinwerfer für Abblendlicht und für Fernlicht, für Fahrtrichtungsanzeiger, für die zusätzliche Motorabstelleinrichtung, für die akustische Warnvorrichtung, für Bremsen und für die Kupplung müssen für den Fahrzeugführer als Primärfunktion des entsprechenden Bedienteils stets erreichbar sein, ohne dass der Fahrzeugführer seine Hände von den jeweiligen Handgriffen entfernen muss.

5.2.5.   Absatz 5.2.3 gilt nicht für Bedienteile mit Mehrfachfunktion, wenn das Bedienteil mit einer Mehrfachfunktionsanzeige kombiniert ist, die

5.2.5.1.

für den Fahrzeugführer sichtbar ist und

5.2.5.2.

das zugehörige Bedienteil identifiziert und

5.2.5.3.

alle Fahrzeugsysteme identifiziert, die mit dem Bedienteil mit Mehrfachfunktion betätigt werden können — Unterfunktionen dieser Systeme müssen auf der obersten Leiste der Mehrfachfunktionsanzeige nicht angezeigt werden — und

5.2.5.4.

nicht die in Tabelle 1 aufgeführten Kontrollleuchten anzeigt.

5.3.   Kennzeichnung

5.3.1.   Die in der Tabelle 1 aufgeführten Bedienteile, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen mit den dafür dargestellten Symbolen gekennzeichnet sein.

5.3.2.   Zusätzliche Symbole, Wörter oder Abkürzungen können vom Hersteller nach seiner Wahl in Verbindung mit allen in Tabelle 1 aufgeführten Symbolen, Wörtern oder Abkürzungen verwendet werden.

5.3.3.   Vom Hersteller zusätzlich oder ergänzend verwendete Symbole, Wörter oder Abkürzungen dürfen mit keinem in dieser Regelung festgelegten Symbol verwechselt werden können.

5.3.4.   Sind ein Bedienteil, ein Anzeiger oder eine Kontrollleuchte für dieselbe Funktion miteinander kombiniert, dann darf ein einziges Symbol zur Kennzeichnung dieser Kombination verwendet werden.

5.3.5.   Außer im Fall des Symbols für eine akustische Warnvorrichtung müssen alle Kennzeichnungen von Kontrollleuchten, Anzeigern und Bedienteilen, die auf dem Handgriff oder der Armaturentafel vorhanden sind, dem Fahrzeugführer als senkrecht stehend erscheinen. Bei einem drehbaren Bedienteil gilt die Vorschrift dieses Absatzes für die Aus-Stellung.

5.3.6.   Jedes Bedienteil zur Regelung einer Systemfunktion in einem fortlaufenden Bereich muss gegebenenfalls mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der die Grenzen des Einstellbereichs hervorgehen.

5.4.   Beleuchtung

5.4.1.   Auf Wunsch des Herstellers können alle Bedienteile, Anzeiger sowie ihre Kennzeichnungen beleuchtbar sein.

5.4.2.   Eine Kontrollleuchte darf nur dann aufleuchten, wenn sie eine bestimmte Betriebsstörung oder einen bestimmten Fahrzeugzustand anzeigt, für deren Anzeige sie bestimmt ist. Sie darf zu keinem anderen Zeitpunkt aufleuchten, außer bei einer Funktionsüberprüfung der Glühlampen.

5.5.   Farbe

5.5.1.   Das von den Kontrollleuchten ausgestrahlte Licht muss die der Leuchte entsprechende Farbe gemäß Tabelle 1 haben.

5.5.2.   Die Farbe des ausgestrahlten Lichts von nicht in Tabelle 1 aufgeführten Kontrollleuchten kann vom Hersteller gemäß Absatz 5.5.3 gewählt werden. Diese Farbe darf allerdings die Sichtbarkeit der Kennzeichnung einer/eines in der Tabelle 1 aufgeführten Kontrollleuchte, Bedienteils oder Anzeigers nicht beeinträchtigen.

5.5.3.   Für die Farben wird folgender Farbcode empfohlen:

5.5.3.1.

Rot: Gefahr für Personen oder sehr ernsthafter Schaden an Ausrüstung stehen unmittelbar bevor oder sind absehbar;

5.5.3.2.

Gelb: Vorsicht, außerhalb der normalen Betriebsgrenzen, Fahrzeugfehlfunktion, Fahrzeugschaden wahrscheinlich, oder sonstige Umstände, die langfristig zu einer Gefährdung führen;

5.5.3.3.

Grün: Sicherheit, normaler Betriebszustand (außer wenn nach Tabelle 1 blau oder gelb erforderlich sind).

5.5.4.   Jedes Symbol, das zur Kennzeichnung einer Kontrollleuchte, eines Bedienteils oder eines Anzeigers verwendet wird, muss in einer Farbe gehalten sein, die sich deutlich vom Hintergrund abhebt.

5.5.5.   Der ausgefüllte Teil eines Symbols kann durch seine Umrisslinie ersetzt werden und die Umrisslinie eines Symbols kann ausgefüllt werden.

5.6.   Gemeinsames Feld für die Mehrfachanzeige

Für die Anzeige von Informationen darf unabhängig von ihrer Quelle unter folgenden Voraussetzungen ein gemeinsames Feld verwendet werden:

5.6.1.

Die sich im gemeinsamen Feld befindenden Kontrollleuchten und Anzeiger müssen den Anforderungen der Absätze 5.3, 5.4 und 5.5 genügen und bei Eintreten des jeweiligen Zustands, den sie anzeigen sollen, aufleuchten.

5.6.2.

Die in Tabelle 1 aufgeführten und sich im gemeinsamen Feld befindenden Kontrollleuchten und Anzeiger müssen aufleuchten, sobald der auslösende Zustand eintritt.

5.6.3.

Werden zwei oder mehr Kontrollleuchten aktiviert, weil der jeweils auslösende Zustand eingetreten ist, dann müssen die Informationen — vorbehaltlich der Absätze 5.6.4, 5.6.5 und 5.6.6 — entweder

a)

automatisch nacheinander wiederholt werden oder

b)

visuell angezeigt werden, so dass sie der sitzende Fahrzeugführer auswählen und sichtbar machen kann.

5.6.4.

Die Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht und die Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht in demselben gemeinsamen Feld angeordnet sein.

5.6.5.

Sind die Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht und die Fahrtrichtungsanzeiger zusammen mit anderen Kontrollleuchten in einem gemeinsamen Feld angeordnet, dann haben erstere, sobald der Zustand für deren Aktivierung eintritt, Vorrang vor jedem anderen in diesem gemeinsamen Feld vorhandenen Symbol.

5.6.6.

In einem gemeinsamen Feld angezeigte Informationen dürfen automatisch oder vom Fahrzeugführer gelöscht werden, außer im Fall von Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht, für die Fahrtrichtungsanzeiger und von Kontrollleuchten, für die gemäß Tabelle 1 rotes Licht vorgeschrieben ist, sobald der Zustand für deren Aktivierung eintritt.

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS

6.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann

6.1.1.

entweder feststellen, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und das Fahrzeug in jedem Fall den Vorschriften entspricht, oder

6.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

6.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.   Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss insbesondere hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen.

7.2.   Zur Nachprüfung der in Absatz 7.1 geforderten Übereinstimmung ist eine ausreichende Zahl von stichprobenartigen Prüfungen an serienmäßig hergestellten Fahrzeugen, die das Genehmigungszeichen nach dieser Regelung tragen, durchzuführen.

8.   MASSNAHMENBEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeuge den Vorschriften nach Absatz 7.1 nicht entsprechen oder die Prüfungen nach Absatz 7.2 kein zufrieden stellendes Ergebnis erbracht haben.

8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ENTZOGEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugs endgültig ein, so hat er die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hierüber zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblatts der Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ mit Datum und Unterschrift trägt.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung zu übersenden sind.

Tabelle 1

Kennzeichnung der Bedienteile, Kontrollleuchten und Anzeiger

Nr.

Gegenstand

Symbol

Funktion

Lage

Farbe

Erläuterung

Bedienung

1

Zusätzliche Motorabstelleinrichtung

(AUS)

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Bedienteil

Auf der Lenkstange: rechts

 

 

Zum Abstellen des Motors kann das Fahrzeug neben dem Hauptschalter oder einem Bedienteil für das Dekompressionsventil mit einem Zündstromunterbrecher ausgestattet sein (zusätzliche Motorabstelleinrichtung).

2

Zusätzliche Motorabstelleinrichtung

(EIN)

Image

 

 

 

 

 

3

Zündvorrichtung

 

Bedienteil

 

 

Die Vorrichtung, mit der der Motor in Betrieb gesetzt wird, und mit der auch andere elektrische Systeme in einem Fahrzeug betrieben werden können.

Handelt es sich um einen Drehschalter, so muss er sich im Uhrzeigersinn von der Ausschaltstellung in die Einschaltstellung drehen lassen.

4

Elektrischer Anlasser

Image

Bedienteil

 

 

 

 

5

Handbetätigte Kaltstarteinrichtung

Image

Bedienteil

Das Bedienteil muss nicht vom Fahrersitz aus sichtbar sein.

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Gelb

 

 

6

Leerlauf

(Gangauswahl)

Image

Kontrollleuchte

 

Grün

 

Die Kontrollleuchte leuchtet, wenn sich der Gangwählhebel in der Leerlaufstellung befindet.

7

Handbetätigter Kraftstoffabsperrhahn

(AUS)

Image

Bedienteil

Das Bedienteil muss nicht vom Fahrersitz aus sichtbar sein.

 

 

Für das Bedienteil müssen getrennte Stellungen „ZU“, „AUF“ und „RESERVE“ (falls eine Kraftstoffreserve vorgesehen ist) vorhanden sein.

8

Handbetätigter Kraftstoffabsperrhahn

(EIN)

Image

 

 

 

 

Das Bedienteil muss sich in der Stellung „AUF“ befinden, wenn es in die Fließrichtung des Kraftstoffs vom Behälter zum Motor weist. In der Stellung „ZU“ befindet es sich senkrecht zur Fließrichtung des Kraftstoffs und in der Stellung „RESERVE“ (falls vorhanden) weist es in die dem Kraftstofffluss entgegengesetzte Richtung.

9

Handbetätigter Kraftstoffabsperrhahn

(RES)

Image

 

 

 

 

Wird bei einem System der Kraftstofffluss beim Abstellen des Motors gestoppt, und ist das Fahrzeug zugleich mit einem Bedienteil ausgestattet, so sind die Symbole und Stellungen des Bedienteils dieselben wie im Fall eines handbetätigten Kraftstoffabsperrhahns.

10

Geschwindigkeitsmesser

 

Anzeiger

 

 

 

Die Anzeige muss jedes Mal beleuchtet sein, wenn die Begrenzungsleuchte (falls vorhanden) oder der Scheinwerfer eingeschaltet ist.

11

Akustische Warneinrichtung (Hupe)

Image

Bedienteil

Auf der Lenkstange: links bei Fahrzeugen mit einem Bedienteil für die Gangschaltung, das unabhängig von einer handbetriebenen Kupplung betätigt wird oder bei Fahrzeugen ohne Bedienteil für die Gangschaltung.

Alternativ, auf der Lenkstange: rechts bei Fahrzeugen mit Gangschaltung auf der Lenkstange: links und zusammen mit der handbetriebenen Kupplung betätigt.

 

 

Zur Betätigung drücken.

12

Fernlicht —

(Hi)

Image

Bedienteil

Auf der Lenkstange: links bei Fahrzeugen mit einem Bedienteil für die Gangschaltung, das unabhängig von einer handbetriebenen Kupplung betätigt wird oder bei Fahrzeugen ohne Bedienteil für die Gangschaltung.

Alternativ, auf der Lenkstange: rechts bei Fahrzeugen mit Gangschaltung auf der Lenkstange: links und zusammen mit einer handbetriebenen Kupplung betätigt.

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Blau

 

 

13

Abblendlicht —

(Lo)

Image

Bedienteil

Auf der Lenkstange: links bei Fahrzeugen mit einem Bedienteil für die Gangschaltung, das unabhängig von einer handbetriebenen Kupplung betätigt wird oder bei Fahrzeugen ohne Bedienteil für die Gangschaltung.

Alternativ, auf der Lenkstange: rechts bei Fahrzeugen mit Gangschaltung auf der Lenkstange: links und zusammen mit einer handbetriebenen Kupplung betätigt.

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Grün

 

 

14

Optische Warneinrichtung

 

Bedienteil

Neben dem Bedienteil für das Fernlicht/Abblendlicht

 

 

Kann als zusätzliche Funktion des Fernlichts/Abblendlichts vorgesehen sein.

Wird das Bedienteil losgelassen, muss der Lichtstrahl in seinen vorherigen Zustand zurückkehren.

15

Nebelscheinwerfer — vorn

Image

Bedienteil

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Grün

 

 

16

Nebelscheinwerfer — hinten

Image

Bedienteil

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Gelb

 

 

17

Fahrtrichtungsanzeiger

Image

Bedienteil

Das (Die) Bedienteil(e) muss (müssen) sich auf der Lenkstange befinden und vom Fahrzeugsitz aus deutlich sichtbar und deutlich gekennzeichnet sein.

 

 

Das Bedienteil muss so beschaffen sein, dass bei Betätigung des linken Teils oder bei Bewegung nach links — vom Fahrersitz aus gesehen — die linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet werden; dies gilt im umgekehrten Falle für die rechten Fahrtrichtungsanzeiger.

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Grün

 

Die beiden Pfeile stellen ein einzelnes Symbol dar. Wenn die Bedienteile oder Kontrollleuchten für die Fahrtrichtungsänderung nach rechts und links unabhängig voneinander arbeiten, dürfen die beiden Pfeile jeweils auch als Einzelsymbole gelten und dementsprechend getrennt voneinander angebracht sein.

18

Warnblinklicht

Image

Bedienteil

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Rot

Anzeige entweder durch das (gleichzeitige) Blinken der Kontrollleuchte(n) der Fahrtrichtungsanzeiger oder durch das abgebildete Dreieckssymbol.

 

 

 

Image

Kontrollleuchte

 

Grün

 

19

Begrenzungsleuchte

Image

Bedienteil

 

 

Anzeige durch die abgebildeten Symbole für Begrenzungsleuchten, Hauptlichtschalter und Parkleuchte; leuchten jedoch automatisch alle Leuchten, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, muss kein Symbol für Begrenzungsleuchten oder Hauptlichtschalter erscheinen.

Bei einem Drehschalter müssen sich, wenn dieser im Uhrzeigersinn gedreht wird, nacheinander die Begrenzungsleuchten und dann die Hauptscheinwerfer des Fahrzeugs aktivieren. Dies schließt nicht aus, dass zusätzliche Schaltstellungen vorgesehen sind, sofern diese deutlich gekennzeichnet sind.

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Grün

20

Hauptlicht

Image

Bedienteil

 

Grün

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

 

Die Funktion der Kontrollleuchte kann durch die Instrumentenbeleuchtung erfüllt werden.

Der Lichtschalter kann auf Wunsch mit dem Zündschalter kombiniert werden.

21

Parkleuchte

Image

Bedienteil

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Grün

Wenn die Funktion der Parkleuchte in den Zündschalter integriert ist, ist die Kennzeichnung optional.

 

22

Kraftstoffanzeiger

Image

Anzeiger

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Gelb

 

 

23

Kühlmitteltemperatur

Image

Anzeiger

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Rot

 

 

24

Batterieladezustand

Image

Anzeiger

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Rot

 

 

25

Motoröl

Image

Anzeiger

 

 

 

 

 

 

 

Kontrollleuchte

 

Rot

 

 

26

Bedienteil für die Einstellung der Motordrehzahl

 

Bedienteil

Auf der Lenkstange: rechts

 

 

Handbetätigtes Bedienteil. Drehgriff; Drehen gegen den Uhrzeigersinn erhöht die Geschwindigkeit. Das Bedienteil muss im Uhrzeigersinn selbstschließend sein und die Leerlaufstellung einnehmen, nachdem es losgelassen wurde, außer es ist eine Vorrichtung zur Fahrzeuggeschwindigkeitsregelung aktiviert.

27

Vorderradbremse

 

Bedienteil

Auf der Lenkstange: vorne rechts

 

 

Handhebel

Im Fall eines kombinierten Bremsensystems ist der gemeinsame Betrieb von Vorderradbremse und Hinterradbremse zulässig.

28

Hinterradfußbremse

 

Bedienteil

Auf dem Rahmen: rechts

 

 

Pedal

Im Fall eines kombinierten Bremsensystems ist der gemeinsame Betrieb von Hinterradbremse und Vorderradbremse zulässig.

29

Hinterradhandbremse

 

Bedienteil

Auf der Lenkstange: vorne links

 

 

Handhebel

Nicht zulässig für Fahrzeuge mit handbetriebener Gangschaltung.

Im Fall eines kombinierten Bremsensystems ist der gemeinsame Betrieb von Hinterradbremse und Vorderradbremse zulässig.

30

Feststellbremse

 

Bedienteil

 

 

 

Handhebel oder Pedal

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Kupplung

 

Bedienteil

Auf der Lenkstange: links

 

 

Handhebel

Zum Lösen der Kupplung drücken.

Darf nicht die Betätigung von Vorrichtungen auf der linken Fahrzeugseite, mit denen Kupplung und Gangschaltung kombiniert werden, verhindern.

32

Fußbetätigte Gangschaltung Handbetätigte Gangschaltung

 

Bedienteil

Auf dem Rahmen: links

 

 

Fußhebel oder Schwinghebel

Durch das Bewegen des vorderen Teils des Fuß- oder Schwinghebels erfolgt nacheinander die Auswahl der Gänge: höherer Gang durch Bewegen des vorderen Teils nach oben, niedrigerer Gang durch Bewegen nach unten. Steht eine separate, formschlüssige Leerlaufstellung (N) zur Verfügung, muss sich diese in der Reihenfolge der Gangauswahl entweder in der ersten oder zweiten Stellung befinden (z. B. 1-N-2-3-4- … oder N-1-2-3-4-…).

Alternativ können für Fahrzeuge mit einem Hubraum von < 200 cm3 Getriebe mit den folgenden Schaltmustern eingebaut werden:

Kreismuster (z. B. N-1-2-3-4-5-N-1)

gegenläufiges Muster, wobei durch das Bewegen des vorderen Teils des Fuß- oder Schwinghebels nacheinander die Gänge ausgewählt werden:

Bewegung des vorderen Teils nach oben zum Wechseln in einen niedrigeren Gang und

Bewegung nach unten zum Wechseln in einen höheren Gang.

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Handschalthebel Handbetätigte Gangschaltung

 

Bedienteil

Auf der Lenkstange: links

 

 

Wird das Bedienteil durch Drehen des Handgriffes betätigt, müssen durch die Drehbewegung gegen den Uhrzeigersinn nacheinander Gänge ausgewählt werden können, die eine Steigerung der Vorwärtsgeschwindigkeit und im Uhrzeigersinn eine Verringerung der Vorwärtsgeschwindigkeit ermöglichen. Steht eine separate, formschlüssige Leerlaufstellung (N) zur Verfügung, muss sich diese in der Reihenfolge der Gangauswahl entweder in der ersten oder zweiten Stellung befinden (z. B. N-1-2-3-4- … oder 1-N-2-3-4-…).

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Fehlfunktion in der Antiblockiervorrichtung

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Kontrollleuchte

 

Gelb

 

 

35

Fehlfunktionsleuchte

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Kontrollleuchte

 

Gelb

Zu verwenden zur Anzeige von Fehlfunktionen im Zusammenhang mit dem Antriebsstrang, die Auswirkungen auf die Emissionen haben könnten.

 


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 2, Abs. 2 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html).

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.3.


ANHANG 1

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ANHANG 2

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Muster A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

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Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 60 mit der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt wurde. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 60 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.

Muster B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

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Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 60 und Nr. 10 (1) genehmigt wurde.

Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 60 sich noch in ihrer ursprünglichen Fassung befand, während die Regelung Nr. 10 bereits die Änderungsserie 03 enthielt.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


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